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Rechtssatz RS0123963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123963

Geschäftszahl

2Ob158/07k

Entscheidungsdatum

26.06.2008

Rechtssatz

Verbleibt aufgrund der konkreten Beschädigung eines Fahrzeugs trotz fachgerechter Reparatur ein beachtliches Risiko verborgener Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen könnten, dann ist dem Geschädigten die Weiterbenützung des Fahrzeugs nicht mehr zumutbar. Davon kann ungeachtet moderner Reparaturtechniken jedenfalls ausgegangen werden, wenn die Schäden von der Qualität einer „erheblichen Beschädigung" im Sinne der Judikatur zur Abrechnung auf Neuwagenbasis vergleiche RS0030263) sind. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, dem Geschädigten, der sein begründetes Misstrauen in die Wiederherstellbarkeit der Sicherheit des Fahrzeugs durch Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs zum Ausdruck bringt, Schadenersatz auf Basis der objektiven Wertminderung statt der fiktiven Reparaturkosten zu gewähren („unechter Totalschaden").

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 158/07k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 158/07k
    Veröff: SZ 2008/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123963

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20080626_OGH0002_0020OB00158_07K0000_003