Rechtssatz RS0123965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123965
Entscheidungsdatum
23.07.2019
Rechtssatz
Für die Eingliederung eines aus Gefälligkeit helfenden Betriebsangehörigen in das Unternehmen des anderen ist vor allem wesentlich, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zum betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört (vgl 2 Ob 48/07h).Für die Eingliederung eines aus Gefälligkeit helfenden Betriebsangehörigen in das Unternehmen des anderen ist vor allem wesentlich, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zum betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört vergleiche 2 Ob 48/07h).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 114/08s
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 114/08s
- 2 Ob 214/11a
Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 214/11a
Veröff: SZ 2012/114
- 9 ObA 39/19d
Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 39/19d
Beisatz: Hier: Shop-in-Shop-System. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123965
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00114_08S0000_001