Rechtssatz RS0123986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123986
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Der Zuständigkeitstatbestand nach § 51 Abs 2 Z 10 JN ist eng auszulegen. Darunter fallen nur solche Ansprüche, die unmittelbar auf das Urheberrechtsgesetz gestützt werden. Nicht darunter fallen daher Ansprüche aufgrund eines Vergleichs mit Novationswirkung, durch den eine außervertragliche - im Urheberrecht begründete - Leistungspflicht des Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.Der Zuständigkeitstatbestand nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN ist eng auszulegen. Darunter fallen nur solche Ansprüche, die unmittelbar auf das Urheberrechtsgesetz gestützt werden. Nicht darunter fallen daher Ansprüche aufgrund eines Vergleichs mit Novationswirkung, durch den eine außervertragliche - im Urheberrecht begründete - Leistungspflicht des Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123986
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20080826_OGH0002_0040OB00116_08Z0000_001