Der nach dem Ausnahmetatbestand in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Der nach dem Ausnahmetatbestand in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, sie habe den klageweise geltend gemachten Anspruch auf einen mit dem Beklagten abgeschlossenen Prämienvergleich gestützt, der trotz Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung und trotz Eintritts von Terminsverlust weiterhin wirksam sei. Sie mache somit einen vertraglichen Anspruch in Form vereinbarten Schadenersatzes geltend, der keine vor die Handelsgerichte gehörende Streitigkeit über einen deliktischen Schadenersatzanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz sei.
1.1. Gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands (auch) Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz vor die Handelsgerichte.1.1. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands (auch) Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz vor die Handelsgerichte.
1.2. Fasching (Die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen der Verwertungsgesellschaften auf Zahlung von Aufführungsentgelten, ÖBl 1983, 100) hat anhand der Entstehungsgeschichte dieser Zuständigkeitsnorm und der Motive des Gesetzgebers erläutert, dass diese durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 bewirkte Erweiterung der Eigenzuständigkeit der Handelsgerichte so eng wie möglich ausgelegt werden müsse, weil mit „der dadurch bewirkten Unzuständigkeit der Bezirksgerichte, mit dem damit verbundenen Prorogationsverbot vom Handelsgericht weg zum Bezirksgericht, durch die Schwerfälligkeit des Gerichtshofverfahrens und schließlich durch die zwangsläufige Folge des absoluten Anwaltszwanges eine wesentliche Erschwerung und Verzögerung der Rechtsverfolgung sowie deren entscheidende Verteuerung verbunden" sei, der „keinerlei Vorteile" gegenüberstünden; eine „Spezialgerichtsbarkeit" für allgemeine vertragliche Ansprüche (auch aus Urheberrechtsverträgen) sei weder notwendig noch nützlich.
§ 51 Abs 2 Z 10 JN erfasse daher nur solche Urheberrechtsansprüche, die sich unmittelbar und ausschließlich auf das UrhG stützten, also Unterlassungsklagen nach § 81 UrhG, Beseitigungsbegehren gemäß §§ 82 bis 84 UrhG, Urteilsveröffentlichungsbegehren nach § 85 UrhG sowie die Ansprüche auf angemessenes Entgelt zufolge § 86 UrhG sowie auf Schadenersatz und Gewinnherausgabe nach § 87 UrhG jeweils gegen den unbefugten Benützer.Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN erfasse daher nur solche Urheberrechtsansprüche, die sich unmittelbar und ausschließlich auf das UrhG stützten, also Unterlassungsklagen nach Paragraph 81, UrhG, Beseitigungsbegehren gemäß Paragraphen 82 bis 84 UrhG, Urteilsveröffentlichungsbegehren nach Paragraph 85, UrhG sowie die Ansprüche auf angemessenes Entgelt zufolge Paragraph 86, UrhG sowie auf Schadenersatz und Gewinnherausgabe nach Paragraph 87, UrhG jeweils gegen den unbefugten Benützer.
1.3. Simotta (in Fasching2 I § 51 JN Rz 145) und Mayr (in Rechberger³ § 51 JN Rz 13) haben sich der Auffassung Faschings angeschlossen, die im Kern auch der Senat für überzeugend hält.1.3. Simotta (in Fasching2 römisch eins Paragraph 51, JN Rz 145) und Mayr (in Rechberger³ Paragraph 51, JN Rz 13) haben sich der Auffassung Faschings angeschlossen, die im Kern auch der Senat für überzeugend hält.
2.1. Ausgehend von den Angaben in der Klage (§ 41 Abs 2 JN) und bei der gebotenen engen Auslegung des Zuständigkeitstatbestands nach § 51 Abs 2 Z 10 JN haben die Vorinstanzen zu Unrecht die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts verneint.2.1. Ausgehend von den Angaben in der Klage (Paragraph 41, Absatz 2, JN) und bei der gebotenen engen Auslegung des Zuständigkeitstatbestands nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN haben die Vorinstanzen zu Unrecht die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts verneint.
2.2. Die Klägerin stützt ihren Zahlungsanspruch auf einen (Prämien-)Vergleich, den sie mit dem Beklagten abgeschlossen habe; diesem Vergleichsabschluss seien Eingriffe des Beklagten in nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten von Tonträgerherstellern und ausübenden Künstlern vorausgegangen. Es sind zwar jene Rechte, die der Beklagte nach dem Klagevorbringen verletzt haben soll, im Urheberrechtsgesetz geregelt, das ändert aber nichts daran, dass die klageweise geltend gemachte Anspruchsgrundlage ein zwischen den Streitteilen abgeschlossenes Rechtsgeschäft (Vergleich) und nicht etwa ein Schadenersatzanspruch nach reinem Deliktsrecht ist, der unmittelbar auf das Urheberrechtsgesetz gestützt wäre.
2.3. Gemäß § 1380 ABGB gehört der Vergleich zu den Neuerungsverträgen. Ob durch den Abschluss eines Vergleichs immer ein neuer Rechtsgrund für die vormals strittige Forderung entsteht, oder ob es dazu einer besonderen Vereinbarung bedarf, ist zwar in Lehre und Rechtsprechung umstritten, doch billigt die Rechtsprechung dem Vergleich jedenfalls dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis einer Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzen sollte, sodass ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (5 Ob 37/04h = RdW 2005, 18 mwN; RIS-Justiz RS0108086, RS0032310).2.3. Gemäß Paragraph 1380, ABGB gehört der Vergleich zu den Neuerungsverträgen. Ob durch den Abschluss eines Vergleichs immer ein neuer Rechtsgrund für die vormals strittige Forderung entsteht, oder ob es dazu einer besonderen Vereinbarung bedarf, ist zwar in Lehre und Rechtsprechung umstritten, doch billigt die Rechtsprechung dem Vergleich jedenfalls dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis einer Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzen sollte, sodass ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (5 Ob 37/04h = RdW 2005, 18 mwN; RIS-Justiz RS0108086, RS0032310).
Ein Neuerungsvertrag liegt jedenfalls dann vor, wenn kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Parteien die außervertragliche Schadenersatzpflicht durch den Vergleich auf eine neue rechtliche Grundlage stellen und ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausschließen wollten (RIS-Justiz RS0032462), wenn streitige oder zweifelhafte Rechte unter gegenseitigem Nachgeben neu festgelegt werden (RIS-Justiz RS0032600 [T3]) und der Rechtsgrund des Anspruchs geändert wird. Letzteres liegt vor, wenn jene rechtserzeugende Tatsache, aus der die Obligation entspringt, somit der Entstehungsgrund des Anspruchs, geändert wird (RIS-Justiz RS0032600 [T4]).
2.4. Hier lässt die Klagserzählung keinen Zweifel daran offen, dass durch den von den Streitteilen abgeschlossenen Vergleich streitige oder zweifelhafte Rechte unter gegenseitigem Nachgeben neu festgelegt und die außervertragliche, im Urheberrecht begründete Leistungspflicht des Beklagten auf eine, wie auch im Revisionsrekurs ausgeführt wird, neue rechtliche Grundlage gestellt werden sollte. Grundlage des gerichtlich verfolgten Anspruchs ist somit das zwischen den Streitteilen abgeschlossene Rechtsgeschäft (der Vergleich), das nicht unter den von den Vorinstanzen herangezogenen Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 2 Z 10 JN fällt.2.4. Hier lässt die Klagserzählung keinen Zweifel daran offen, dass durch den von den Streitteilen abgeschlossenen Vergleich streitige oder zweifelhafte Rechte unter gegenseitigem Nachgeben neu festgelegt und die außervertragliche, im Urheberrecht begründete Leistungspflicht des Beklagten auf eine, wie auch im Revisionsrekurs ausgeführt wird, neue rechtliche Grundlage gestellt werden sollte. Grundlage des gerichtlich verfolgten Anspruchs ist somit das zwischen den Streitteilen abgeschlossene Rechtsgeschäft (der Vergleich), das nicht unter den von den Vorinstanzen herangezogenen Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN fällt.
3. Die voranstehenden Erwägungen lassen sich in folgender Weise zusammenzufassen:
Der Zuständigkeitstatbestand nach § 51 Abs 2 Z 10 JN ist eng auszulegen. Darunter fallen nur solche Ansprüche, die unmittelbar auf das Urheberrechtsgesetz gestützt werden. Nicht darunter fallen daher Ansprüche aufgrund eines Vergleichs mit Novationswirkung, durch den eine außervertragliche - im Urheberrecht begründete - Leistungspflicht des Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.Der Zuständigkeitstatbestand nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN ist eng auszulegen. Darunter fallen nur solche Ansprüche, die unmittelbar auf das Urheberrechtsgesetz gestützt werden. Nicht darunter fallen daher Ansprüche aufgrund eines Vergleichs mit Novationswirkung, durch den eine außervertragliche - im Urheberrecht begründete - Leistungspflicht des Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.
4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.4. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.