Rechtssatz RS0124002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124002
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Die bloße Einschaltung eines Dritten, der eine wegen ihres wettbewerbswidrigen Anlockeffekts verpönte Zugabe ankündigt, beseitigt den für die Zugabeneigenschaft geforderten inneren Zweckzusammenhang zwischen dem zu fördernden Hauptgeschäft und der Zugabenankündigung nicht. Insoweit haftet der Dritte für die Förderung des Abschlusses fremder Hauptgeschäfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124002
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20080826_OGH0002_0040OB00108_08Y0000_001