Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil eine Klarstellung zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geboten ist; er ist im Übrigen auch berechtigt.
1. Gemäß § 9a Abs 1 Z 1 UWG kann - von der UWG-Novelle 2007 BGBl I 79 unberührt geblieben - auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, dass er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt. Zugabe im Sinn dieser Bestimmung ist ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware ohne besondere Berechnung gewährt (angekündigt) wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern (4 Ob 67/02k = ÖBl 2002, 293 - Take your win mwN). Wesentlich ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der Hauptware oder Hauptleistung in der Weise besteht, dass der Erwerb der Hauptware oder die Inanspruchnahme der Hauptleistung Voraussetzung dafür ist, in den Genuss des angekündigten, angebotenen oder zu gewährenden zusätzlichen Vorteils zu gelangen. Ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der im geschäftlichen Verkehr nur allgemein entfalteten Erwerbstätigkeit des Werbenden genügt nicht (stRsp RIS-Justiz RS0084216).1. Gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG kann - von der UWG-Novelle 2007 BGBl I 79 unberührt geblieben - auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, dass er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt. Zugabe im Sinn dieser Bestimmung ist ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware ohne besondere Berechnung gewährt (angekündigt) wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern (4 Ob 67/02k = ÖBl 2002, 293 - Take your win mwN). Wesentlich ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der Hauptware oder Hauptleistung in der Weise besteht, dass der Erwerb der Hauptware oder die Inanspruchnahme der Hauptleistung Voraussetzung dafür ist, in den Genuss des angekündigten, angebotenen oder zu gewährenden zusätzlichen Vorteils zu gelangen. Ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der im geschäftlichen Verkehr nur allgemein entfalteten Erwerbstätigkeit des Werbenden genügt nicht (stRsp RIS-Justiz RS0084216).
Zu 4 Ob 32/95 (= ÖBl 1995, 211 - Falschpark-Strafzettel) verneinte der erkennende Senat diesen inneren Zweckzusammenhang für die Ankündigung eines Einkaufszentrumsbetreibers, einen 100 S-Gutschein für jeden auszustellen, der einen in einem bestimmten Monat in einer bestimmten Stadt ausgestellten Strafzettel wegen Falschparkens vorweise. Das Geschenk ließ sich nur realisieren, wenn ein Kauf im Einkaufszentrum getätigt wurde. Der Gutschein sei zwar ein Lockmittel, aber keine Zugabe, weil bloß eine unentgeltliche Zuwendung zum Zweck der Förderung des Warenabsatzes schlechthin vorliege.
2. Zu 4 Ob 203/99b (= ÖBl 2000, 81 - OÖN-Abonnenten haben's gut) wiederholte der erkennende Senat den Rechtssatz, wonach es auf die Förderung des Einzelgeschäfts und nicht der allgemeinen Geschäftstätigkeit ankomme, bejahte aber einen Zugabenverstoß wegen des In-Aussicht-Stellens weiterer Gewinnspiele in einer Zeitungswerbung.
3. Zu 4 Ob 67/02k bejahte der erkennende Senat den allgemein geforderten inneren Zweckzusammenhang und damit die Zugabeneigenschaft für die Gewinnspielankündigung eines Geschäftspartners, der im Ausgangsbereich des Geschäfts Gewinnspielteilnahmemöglichkeiten in Abhängigkeit von Einkäufen im Geschäft ankündigte. Durch das Aufstellen des gut sichtbaren Gewinnspielautomaten am Ausgang des Geschäfts der Partner des Gewinnspielunternehmers, werde für das - nicht weiter abgrenzbare - Käufer-/Kaufinteressenten-Publikum des Partners des Gewinnspielveranstalters die Ankündigung einer Zugabe bewirkt, weil jedem Kunden zumindest nach dem erstmaligen Wahrnehmen des Automaten klar sein müsse, dass auch mit jedem künftigen Einkauf eine Gewinnchance verbunden sei. Die gegebene Gewinnmöglichkeit biete einen entsprechenden Spiel-/Kauf-Anreiz, wobei auch die zu gewinnenden Vorteile stets mit dem Warenvertrieb der Partner des belangten Gewinnspielunternehmers zusammenhingen, zumal die Preise nur in den Partnergeschäften eingelöst werden könnten.
4. Hier sollte der angekündigte Gratis-Christbaum wohl einen verpönten, weil mit der Qualität/Preiswürdigkeit der Hauptware nicht im Zusammenhang stehenden Anlockeffekt haben und den Absatz der Waren und Dienstleistungen der Geschäftsbetreiber im Einkaufszentrum und damit indirekt auch die geschäftlichen Interessen der Beklagten als Einkaufszentrumsbetreiberin fördern. Dem beanstandeten und seinem Wortlaut nach unstrittigen Werbeprospekt war die Liste der im von der Beklagten betriebenen Einkaufszentrum vorhandenen Geschäfte angeschlossen, wodurch deren Geschäftstätigkeit durch die mit einem Mindestumsatz verbundene Ankündigung der Zugabe direkt gefördert werden sollte. Andernfalls würden Umgehungen des Zugabenverbots viel zu leicht gemacht. Die vom Kläger zu Recht beanstandete Ankündigung eines Gratis-Christbaums im Falle eines Mindesteinkaufs in einem der Geschäfte des von der Beklagten betriebenen Einkaufszentrums ist daher eine nach § 9a UWG verbotene Zugabenankündigung und rechtfertigt daher den vom Kläger erhobenen Unterlassungsanspruch. Soweit aus der Entscheidung 4 Ob 32/95 Gegenteiliges zu schließen ist, wird diese Ansicht nicht fortgeschrieben. Die bisherigen Erwägungen sind daher auf folgende Weise zusammenzufassen:4. Hier sollte der angekündigte Gratis-Christbaum wohl einen verpönten, weil mit der Qualität/Preiswürdigkeit der Hauptware nicht im Zusammenhang stehenden Anlockeffekt haben und den Absatz der Waren und Dienstleistungen der Geschäftsbetreiber im Einkaufszentrum und damit indirekt auch die geschäftlichen Interessen der Beklagten als Einkaufszentrumsbetreiberin fördern. Dem beanstandeten und seinem Wortlaut nach unstrittigen Werbeprospekt war die Liste der im von der Beklagten betriebenen Einkaufszentrum vorhandenen Geschäfte angeschlossen, wodurch deren Geschäftstätigkeit durch die mit einem Mindestumsatz verbundene Ankündigung der Zugabe direkt gefördert werden sollte. Andernfalls würden Umgehungen des Zugabenverbots viel zu leicht gemacht. Die vom Kläger zu Recht beanstandete Ankündigung eines Gratis-Christbaums im Falle eines Mindesteinkaufs in einem der Geschäfte des von der Beklagten betriebenen Einkaufszentrums ist daher eine nach Paragraph 9 a, UWG verbotene Zugabenankündigung und rechtfertigt daher den vom Kläger erhobenen Unterlassungsanspruch. Soweit aus der Entscheidung 4 Ob 32/95 Gegenteiliges zu schließen ist, wird diese Ansicht nicht fortgeschrieben. Die bisherigen Erwägungen sind daher auf folgende Weise zusammenzufassen:
Die bloße Einschaltung eines Dritten, der eine wegen ihres wettbewerbswidrigen Anlockeffekts verpönte Zugabe ankündigt, beseitigt den für die Zugabeneigenschaft geforderten inneren Zweckzusammenhang zwischen dem zu fördernden Hauptgeschäft und der Zugabenankündigung nicht. Insoweit haftet der Dritte für die Förderung des Abschlusses fremder Hauptgeschäfte.
5. Gemäß § 24 UWG können zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Argument der Beklagten, dem Kläger drohe kein unwiederbringlicher Schaden, geht daher ins Leere. Der begangene Wettbewerbsverstoß indiziert das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, welche den erhobenen Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Umstände, die deren nachträglichen Wegfall indizierten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.5. Gemäß Paragraph 24, UWG können zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Argument der Beklagten, dem Kläger drohe kein unwiederbringlicher Schaden, geht daher ins Leere. Der begangene Wettbewerbsverstoß indiziert das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, welche den erhobenen Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Umstände, die deren nachträglichen Wegfall indizierten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 41, 50 Abs 1 ZPO.6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 41,, 50 Absatz eins, ZPO.