Rechtssatz RS0124014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124014
Geschäftszahl
14Os63/08h; 14Os36/23k (14Os37/23g)
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Rechtssatz
Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gelten für ein allenfalls heranstehendes Unzuständigkeitsurteil keine anderen Regeln als im sonstigen Strafprozess. Daher dürfen als Kriterien für die Verdachtsbeurteilung nur in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommene Beweismittel herangezogen werden. Ein Verdacht, welcher auf nichtigkeitsbegründenden (etwa dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 252 Abs 1 und Abs 4 StPO widerstreitenden), somit für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismitteln beruht, ist im Sinn des § 212 Z 2 und 3 StPO jedenfalls unzureichend.Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gelten für ein allenfalls heranstehendes Unzuständigkeitsurteil keine anderen Regeln als im sonstigen Strafprozess. Daher dürfen als Kriterien für die Verdachtsbeurteilung nur in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommene Beweismittel herangezogen werden. Ein Verdacht, welcher auf nichtigkeitsbegründenden (etwa dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des Paragraph 252, Absatz eins und Absatz 4, StPO widerstreitenden), somit für die vom Gericht höherer Ordnung zu klärende Schuldfrage recte nicht verwertbaren Beweismitteln beruht, ist im Sinn des Paragraph 212, Ziffer 2 und 3 StPO jedenfalls unzureichend.
Entscheidungstexte
- 14 Os 63/08h
Entscheidungstext OGH 05.08.2008 14 Os 63/08h
Bemerkung: Siehe auch RS0124012, RS0124013 und RS0124015. (T1)
- 14 Os 36/23k
Entscheidungstext OGH 23.05.2023 14 Os 36/23k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124014
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20080805_OGH0002_0140OS00063_08H0000_003