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Entscheidung 14 Os 36/23k×

Entscheidung 14 Os 36/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0116267 Rechtssatz 09.04.2002Strafrecht
Bloße Rechtsgutachten können auch mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht begehrt werden. Ein Beschluss, mit dem ein Strafgericht eine den Gerichten nicht zukommende Entscheidungskompetenz in Anspruch nimmt, kann zur Klarstellung beseitigt …
RS0116583 Rechtssatz 27.06.2002Strafrecht
Ist eine angefochtene Verfügung wirkungslos, kann sie gleichwohl zur Klarstellung beseitigt werden. Bei der Beurteilung, ob eine nach dem letzten Satz des § 292 StPO ins Auge gefasste konkrete Wirkung den Angeklagten benachteiligt, haben allfällige rechtsfe …
RS0124012 Rechtssatz 05.08.2008Strafrecht
Für den Ausspruch der Unzuständigkeit genügt jedenfalls die Verdachtsdichte, die den Ankläger zur Erhebung der Anklage berechtigt („Anschuldigungsbeweis"). Ein dringender Verdacht, wie er für die Untersuchungshaft verlangt wird, ist nicht erforderlich. Es r …
RS0124014 Rechtssatz 05.08.2008Strafrecht
Für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gelten für ein allenfalls heranstehendes Unzuständigkeitsurteil keine anderen Regeln als im sonstigen Strafprozess. Daher dürfen als Kriterien für die Verdachtsbeurteilung nur in der Hauptverhandlung rechtmäßig …
RS0132157 Rechtssatz 19.07.2018Strafrecht
1. Die Verbindung zweier Hauptverfahren gemäß § 37 Abs 3 StPO setzt – auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder dem Bezirksgericht – die Rechtswirksamkeit (§ 4 Abs 2 StPO) beider Anklagen voraus. Im Fall des § 37 Abs 3 zweiter Halbsatz …
RS0132703 Rechtssatz 25.06.2019Strafrecht
Nach Eintritt der - durch die Anordnung der Hauptverhandlung (§§ 450, 485 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0132157) zum Ausdruck gebrachten - Rechtswirksamkeit des Strafantrags kommt ein beschlussförmiger Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit (§ 450 erster Satz …