Rechtssatz RS0124079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124079
Entscheidungsdatum
02.09.2008
Rechtssatz
Ist die bezogene Bank infolge ihres grob fahrlässigen Verhaltens bei der Einlösung eines dem wahren Inhaber abhanden gekommenen Schecks nicht berechtigt, gegenüber dem Aussteller einen Aufwandersatzanspruch in Höhe der Schecksumme geltend zu machen, stellt die dennoch erfolgte unrichtige Belastungsbuchung auf dem Konto des Ausstellers keinen vermögensrechtlichen Nachteil dar, der von einem Dritten (hier: der nach den Behauptungen des Ausstellers ebenfalls grob fahrlässig im Sinn des Art 21 ScheckG handelnden Inkassobank) im Wege einer Zahlung der Schecksumme an den Kontoinhaber liquidiert werden könnte.Ist die bezogene Bank infolge ihres grob fahrlässigen Verhaltens bei der Einlösung eines dem wahren Inhaber abhanden gekommenen Schecks nicht berechtigt, gegenüber dem Aussteller einen Aufwandersatzanspruch in Höhe der Schecksumme geltend zu machen, stellt die dennoch erfolgte unrichtige Belastungsbuchung auf dem Konto des Ausstellers keinen vermögensrechtlichen Nachteil dar, der von einem Dritten (hier: der nach den Behauptungen des Ausstellers ebenfalls grob fahrlässig im Sinn des Artikel 21, ScheckG handelnden Inkassobank) im Wege einer Zahlung der Schecksumme an den Kontoinhaber liquidiert werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124079
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20080902_OGH0002_0080OB00077_08V0000_001