Die Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig.
Die Revisionen sind jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin steht in ihrer Revision auf dem Standpunkt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine zu Unrecht vorgenommene Belastungsbuchung einen Schaden des Scheckausstellers begründe. Von dieser Rechtsprechung sei das Berufungsgericht abgewichen. Überdies sei hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin, die gegenüber der Nebenintervenientin den vergeblichen Versuch der Rückgängigmachung der Belastungsbuchung unternommen habe, nicht die Nebenintervenientin, sondern einen Dritten (die Beklagte) in Anspruch genommen habe. Gegenüber der Beklagten komme eine Naturalrestitution nicht in Betracht. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass auch die Nebenintervenientin für den eingetretenen Schaden hafte, ändere das nichts an der Solidarhaftung der Beklagten.
Die Nebenintervenientin führt in ihrer Revision als zentrales Argument für die Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts ins Treffen, dass sie keine grobe Fahrlässigkeit bei Einlösung der Schecks getroffen habe.
Dazu hat der Oberste Gerichtshofs erwogen:
1. Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit der Frage des anzuwendenden Rechts zu erfolgen.
1.1. Zutreffend und auch von den Parteien nicht bezweifelt sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der von der Klägerin insbesondere auf Art 21 ScheckG gestützte und gegen die Beklagte als Inkassobank geltend gemachte Schadenersatzanspruch nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 IPRG sind außervertragliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (zu Art 21 ScheckG ausdrücklich 4 Ob 504/91 = ÖBA 1991, 751 [Iro]).1.1. Zutreffend und auch von den Parteien nicht bezweifelt sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der von der Klägerin insbesondere auf Artikel 21, ScheckG gestützte und gegen die Beklagte als Inkassobank geltend gemachte Schadenersatzanspruch nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Satz 1 IPRG sind außervertragliche Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (zu Artikel 21, ScheckG ausdrücklich 4 Ob 504/91 = ÖBA 1991, 751 [Iro]).
1.2. Das Rechtsverhältnis zwischen der deutschen Klägerin und ihrer ebenfalls in Deutschland ansässigen Bank, der Nebenintervenientin, dem unstrittig ein Kontokorrentvertrag mit einem Girokonto zugrundeliegt, ist hingegen nach deutschem Recht zu beurteilen.
1.3. Ebenso nach deutschem Recht zu beurteilen ist das der Scheckausstellung zugrundeliegende Kausalverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Gläubigerin, der deutschen GmbH.
2. Ob der Klägerin durch die behauptete grobe Fahrlässigkeit der beklagten Inkassobank ein Schaden entstanden ist, hängt - wie aufzuzeigen sein wird - maßgeblich davon ab, ob die Nebenintervenientin als bezogene Bank bei Einlösung der Schecks grob fahrlässig handelte. Diese Frage haben die Vorinstanzen zutreffend bejaht:
2.1. Gemäß Art 21 (österreichisches wie deutsches) ScheckG ist, wenn der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen ist, der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, dass es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, dass es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Art 19 nachweist - zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn im bösen Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist der Inhaber des Schecks, dem beim Erwerb Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nicht mehr in der Lage, dem Scheckberechtigten den Scheck herauszugeben, so haftet er für Schadenersatz. Dieser gründet sich nach der hier für das Verhältnis der Klägerin zur Nebenintervenientin maßgeblichen (s 1.2.) deutschen Lehre und Rechtsprechung auf §§ 989, 990 BGB (Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz Scheckgesetz23 [2008] Art 21 SchG Rdn 8, 10; Canaris in Großkomm HGB, Bankvertragsrecht I4 [2005] Rdn 793; Bülow, Wechselgesetz/Scheckgesetz4 [2004] Art 21 ScheckG Rdn 6 je mwN; BGH NJW 1988, 911).2.1. Gemäß Artikel 21, (österreichisches wie deutsches) ScheckG ist, wenn der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen ist, der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, dass es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, dass es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19, nachweist - zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn im bösen Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist der Inhaber des Schecks, dem beim Erwerb Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nicht mehr in der Lage, dem Scheckberechtigten den Scheck herauszugeben, so haftet er für Schadenersatz. Dieser gründet sich nach der hier für das Verhältnis der Klägerin zur Nebenintervenientin maßgeblichen (s 1.2.) deutschen Lehre und Rechtsprechung auf Paragraphen 989, 990, BGB (Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz Scheckgesetz23 [2008] Artikel 21, SchG Rdn 8, 10; Canaris in Großkomm HGB, Bankvertragsrecht I4 [2005] Rdn 793; Bülow, Wechselgesetz/Scheckgesetz4 [2004] Artikel 21, ScheckG Rdn 6 je mwN; BGH NJW 1988, 911).
2.2. Grob fahrlässig handelt der Erwerber eines Schecks erst dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlichen, besonders schweren Maß verletzt hat, indem von ihm das unbeachtet geblieben ist, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das Kreditinstitut, das einen Scheck zur Einziehung hereinnimmt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Scheckinhabers nachzuprüfen, da nach dem Gesetz die Verfügungsbefugnis über den Inhaberscheck schon durch den Besitz ausgewiesen wird (Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Art 21 SchG Rdn 21; Bülow aaO Art 21 ScheckG Rdn 24; BGH NJW 1988, 911). Nur wenn sich besondere Verdachtsmomente, insbesondere im Hinblick auf die Person des Scheckeinreichers oder die Ungewöhnlichkeit des Geschäfts, aufdrängen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf schließen lassen, dass der eingereichte Scheck einem früheren Inhaber abhanden gekommen ist und sein jetziger Inhaber ihn möglicherweise auf unredliche Weise erlangt hat, besteht sowohl für die Inkassobank als auch für die bezogene Bank ein Anlass, sich in zumutbarer Weise näher darüber zu vergewissern, ob der Einreicher des Schecks auch sachlich berechtigt ist, zB durch Rückfrage beim benannten Zahlungsempfänger oder beim Aussteller, im Fall der Inkassobank auch durch Rückfrage bei der bezogenen Bank. Diese auf das Vorliegen besonderer Verdachtsmomente beschränkte Prüfungspflicht der Bank gegenüber dem Scheckberechtigten als Eigentümer des Schecks beruht auf Art 21 ScheckG.2.2. Grob fahrlässig handelt der Erwerber eines Schecks erst dann, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlichen, besonders schweren Maß verletzt hat, indem von ihm das unbeachtet geblieben ist, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das Kreditinstitut, das einen Scheck zur Einziehung hereinnimmt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Scheckinhabers nachzuprüfen, da nach dem Gesetz die Verfügungsbefugnis über den Inhaberscheck schon durch den Besitz ausgewiesen wird (Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Artikel 21, SchG Rdn 21; Bülow aaO Artikel 21, ScheckG Rdn 24; BGH NJW 1988, 911). Nur wenn sich besondere Verdachtsmomente, insbesondere im Hinblick auf die Person des Scheckeinreichers oder die Ungewöhnlichkeit des Geschäfts, aufdrängen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf schließen lassen, dass der eingereichte Scheck einem früheren Inhaber abhanden gekommen ist und sein jetziger Inhaber ihn möglicherweise auf unredliche Weise erlangt hat, besteht sowohl für die Inkassobank als auch für die bezogene Bank ein Anlass, sich in zumutbarer Weise näher darüber zu vergewissern, ob der Einreicher des Schecks auch sachlich berechtigt ist, zB durch Rückfrage beim benannten Zahlungsempfänger oder beim Aussteller, im Fall der Inkassobank auch durch Rückfrage bei der bezogenen Bank. Diese auf das Vorliegen besonderer Verdachtsmomente beschränkte Prüfungspflicht der Bank gegenüber dem Scheckberechtigten als Eigentümer des Schecks beruht auf Artikel 21, ScheckG.
2.3. Triftige Verdachtsgründe, die eine Nachprüfung gebieten, können sich aus der Ungewöhnlichkeit des Geschäfts, der Person des Inhabers sowie aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben (Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Art 21 SchG Rz 21 f; BGH NJW 1988, 911 je mwN). Besondere Umstände, die im Einzelfall eine Prüfpflicht der Bank auslösen können, sind ua Disparität, also fehlende Identität von Scheckeinreicher und -nehmer, eine große Anzahl eingereichter Schecks oder ein außerordentlich hoher Scheckbetrag. Nach nunmehr in Deutschland herrschender Auffassung besteht jedenfalls bei einem disparischen Scheck über 6.000 EUR eine erhöhte Nachprüfungspflicht (Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Art 21 SchG Rdn 21 f mwN; Bülow aaO Art 21 ScheckG Rdn 26 ff). Die Prüfpflicht der Bank setzt dabei jedoch voraus, dass der Bank die Verschiedenheit zwischen dem im Scheck bezeichneten Empfänger und dem Einreicher, der Gutschrift auf seinem Privatkonto verlangt, aus irgendwelchen Gründen als verdächtig aufgefallen sind (Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Art 21 SchG Rdn 34; Bülow aaO Art 21 ScheckG Rdn 31). Diese Grundsätze gelten auch für Inhaberverrechnungsschecks (Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Art 21 SchG Rdn 33). Weiß das Kreditinstitut, dass der im Scheck bezeichnete Nehmer Schecks nicht zahlungshalber in den Verkehr zu geben pflegt (Finanzamt, Behörde, aber auch der der Bank im Einzelfall bekannte Schecknehmer), bedarf es erst recht der Überprüfung (Bülow aaO Art 21 ScheckG Rdn 31).2.3. Triftige Verdachtsgründe, die eine Nachprüfung gebieten, können sich aus der Ungewöhnlichkeit des Geschäfts, der Person des Inhabers sowie aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben (Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Artikel 21, SchG Rz 21 f; BGH NJW 1988, 911 je mwN). Besondere Umstände, die im Einzelfall eine Prüfpflicht der Bank auslösen können, sind ua Disparität, also fehlende Identität von Scheckeinreicher und -nehmer, eine große Anzahl eingereichter Schecks oder ein außerordentlich hoher Scheckbetrag. Nach nunmehr in Deutschland herrschender Auffassung besteht jedenfalls bei einem disparischen Scheck über 6.000 EUR eine erhöhte Nachprüfungspflicht (Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Artikel 21, SchG Rdn 21 f mwN; Bülow aaO Artikel 21, ScheckG Rdn 26 ff). Die Prüfpflicht der Bank setzt dabei jedoch voraus, dass der Bank die Verschiedenheit zwischen dem im Scheck bezeichneten Empfänger und dem Einreicher, der Gutschrift auf seinem Privatkonto verlangt, aus irgendwelchen Gründen als verdächtig aufgefallen sind (Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Artikel 21, SchG Rdn 34; Bülow aaO Artikel 21, ScheckG Rdn 31). Diese Grundsätze gelten auch für Inhaberverrechnungsschecks (Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Artikel 21, SchG Rdn 33). Weiß das Kreditinstitut, dass der im Scheck bezeichnete Nehmer Schecks nicht zahlungshalber in den Verkehr zu geben pflegt (Finanzamt, Behörde, aber auch der der Bank im Einzelfall bekannte Schecknehmer), bedarf es erst recht der Überprüfung (Bülow aaO Artikel 21, ScheckG Rdn 31).
2.4. Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze ist grobe Fahrlässigkeit der Nebenintervenientin entgegen der von ihr vertretenen Auffassung zu bejahen: Im Unterschied zur beklagten Inkassobank musste zwar der Nebenintervenientin nicht bekannt sein, dass die Einreichung auf ein Nummernkonto des P erfolgte, auf dem seit Eröffnung bis zur Scheckeinreichung keinerlei Bewegungen feststellbar waren. Dafür ist aber bei der Nebenintervenientin insbesondere zu berücksichtigen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die GmbH, die ihrerseits seit 2002 in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Klägerin stand, je die ihr versandten Verrechnungsschecks weitergegeben, also nicht selbst eingelöst hätte. Dass im konkreten Fall die Schecks nicht von der GmbH selbst eingelöst wurden, sondern ein Dritter die Schecks einreichte, war für die Nebenintervenientin als bezogene Bank erkennbar. Die dazu in der Revision der Nebenintervenientin vertretene Meinung, das Erstgericht habe ohne Beweisergebnisse unterstellt, dass die GmbH nach der bisherigen Praxis die von der Klägerin ausgestellten Schecks selbst eingelöst habe, lässt außer Acht, dass das entsprechende erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten (S 11 in ON 2; s auch S 3 in ON 4) von der Klägerin nie substantiiert bestritten wurde. Bereits dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache, dass der Nebenintervenientin aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung zur Klägerin bekannt war, dass die Verrechnungsschecks zu kaufmännischen Zwecken begeben wurden (vgl dazu Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Art 21 SchG Rdn 31) und nun von einer Privatperson eingereicht wurden, noch dazu nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Beklagten erstmals in der in Österreich gelegenen Filiale der Beklagten, reichte aus, eine besondere Prüfpflicht der Nebenintervenientin auszulösen. Auf die Frage, ob und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Schecks nicht innerhalb der Vorlagefrist eingereicht wurden, kommt es somit nicht entscheidend an. Die Nebenintervenientin hätte demnach vor Einlösung der Schecks entweder beim benannten Scheckbegünstigten (GmbH) oder bei der Klägerin als Ausstellerin Rückfrage halten müssen.2.4. Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze ist grobe Fahrlässigkeit der Nebenintervenientin entgegen der von ihr vertretenen Auffassung zu bejahen: Im Unterschied zur beklagten Inkassobank musste zwar der Nebenintervenientin nicht bekannt sein, dass die Einreichung auf ein Nummernkonto des P erfolgte, auf dem seit Eröffnung bis zur Scheckeinreichung keinerlei Bewegungen feststellbar waren. Dafür ist aber bei der Nebenintervenientin insbesondere zu berücksichtigen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die GmbH, die ihrerseits seit 2002 in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Klägerin stand, je die ihr versandten Verrechnungsschecks weitergegeben, also nicht selbst eingelöst hätte. Dass im konkreten Fall die Schecks nicht von der GmbH selbst eingelöst wurden, sondern ein Dritter die Schecks einreichte, war für die Nebenintervenientin als bezogene Bank erkennbar. Die dazu in der Revision der Nebenintervenientin vertretene Meinung, das Erstgericht habe ohne Beweisergebnisse unterstellt, dass die GmbH nach der bisherigen Praxis die von der Klägerin ausgestellten Schecks selbst eingelöst habe, lässt außer Acht, dass das entsprechende erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten (S 11 in ON 2; s auch S 3 in ON 4) von der Klägerin nie substantiiert bestritten wurde. Bereits dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache, dass der Nebenintervenientin aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung zur Klägerin bekannt war, dass die Verrechnungsschecks zu kaufmännischen Zwecken begeben wurden vergleiche , dazu Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Artikel 21, SchG Rdn 31) und nun von einer Privatperson eingereicht wurden, noch dazu nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Beklagten erstmals in der in Österreich gelegenen Filiale der Beklagten, reichte aus, eine besondere Prüfpflicht der Nebenintervenientin auszulösen. Auf die Frage, ob und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Schecks nicht innerhalb der Vorlagefrist eingereicht wurden, kommt es somit nicht entscheidend an. Die Nebenintervenientin hätte demnach vor Einlösung der Schecks entweder beim benannten Scheckbegünstigten (GmbH) oder bei der Klägerin als Ausstellerin Rückfrage halten müssen.
2.5. Dass der Nebenintervenientin das Verhalten ihrer Mitarbeiter, also deren Vernachlässigung der bestehenden Verdachtsmomente, zuzurechnen ist, wird von den Revisionswerberinnen zutreffend nicht in Zweifel gezogen (Bülow aaO Art 21 ScheckG Rdn 25 mwN).2.5. Dass der Nebenintervenientin das Verhalten ihrer Mitarbeiter, also deren Vernachlässigung der bestehenden Verdachtsmomente, zuzurechnen ist, wird von den Revisionswerberinnen zutreffend nicht in Zweifel gezogen (Bülow aaO Artikel 21, ScheckG Rdn 25 mwN).
2.6. Das Berufungsgericht hat somit in Einklang mit der deutschen Lehre und Rechtsprechung zutreffend die grobe Fahrlässigkeit der Nebenintervenientin bejaht.
3. Damit ist die Frage zu beantworten, welche Rechtsfolgen sich aus der zu bejahenden groben Fahrlässigkeit der Nebenintervenientin für die Berechtigung des von der Klägerin gegen die Inkassobank geltend gemachten Schadenersatzanspruches ergeben.
3.1. Hätte die Nebenintervenientin als einlösende Bank das Konto der Klägerin zu Recht mit dem Gegenwert der eingelösten Schecks belastet, wäre ein Schaden der Klägerin zu bejahen, der unter der Voraussetzung, dass sich die Beklagte beim Inkasso ihrerseits grob fahrlässig iSd Art 21 ScheckG verhielt, von der Beklagten gemäß § 335 ABGB (s zum anzuwendenden Recht 1.1.) zu ersetzen wäre (4 Ob 504/91 = ÖBA 1991, 751 [insoweit zust Iro]; RIS-Justiz RS0072678). Die Nebenintervenientin könnte nämlich der Klägerin in diesem Fall ihren Aufwendungsersatzanspruch für die Einlösung der Schecks verrechnen (Canaris aaO Rdn 792; Joost, Die Verteilung des Risikos von Scheckfälschungen, ZHR 153 [1989] 237 [245]). Dem stünde auch der Umstand nicht entgegen, dass noch nicht endgültig feststeht, ob die Kausalforderung der GmbH gegen die Klägerin vor (vorläufiger) Zahlung der Klägerin aufgrund des Vorbehaltsurteils überhaupt noch bestand. Letzteres wäre dann zu verneinen, wenn die von der Klägerin versendeten Schecks bei der GmbH einlangten und in deren Machtbereich veruntreut wurden. In diesem Fall trüge die GmbH das Verlustrisiko, weil die Durchsetzung ihrer Kausalforderung gegen die Klägerin im Valutaverhältnis dauernd gehemmt wäre, weshalb der Schaden in Wahrheit bei der GmbH eingetreten wäre. Umgekehrt träfe das Verlustrisiko vor Zugang des Schecks bei der GmbH grundsätzlich die Klägerin als Schuldnerin der Forderung im Valutaverhältnis (Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Art 21 SchG Rdn 12 f; Bülow aaO Art 21 ScheckG Rdn 8).3.1. Hätte die Nebenintervenientin als einlösende Bank das Konto der Klägerin zu Recht mit dem Gegenwert der eingelösten Schecks belastet, wäre ein Schaden der Klägerin zu bejahen, der unter der Voraussetzung, dass sich die Beklagte beim Inkasso ihrerseits grob fahrlässig iSd Artikel 21, ScheckG verhielt, von der Beklagten gemäß Paragraph 335, ABGB (s zum anzuwendenden Recht 1.1.) zu ersetzen wäre (4 Ob 504/91 = ÖBA 1991, 751 [insoweit zust Iro]; RIS-Justiz RS0072678). Die Nebenintervenientin könnte nämlich der Klägerin in diesem Fall ihren Aufwendungsersatzanspruch für die Einlösung der Schecks verrechnen (Canaris aaO Rdn 792; Joost, Die Verteilung des Risikos von Scheckfälschungen, ZHR 153 [1989] 237 [245]). Dem stünde auch der Umstand nicht entgegen, dass noch nicht endgültig feststeht, ob die Kausalforderung der GmbH gegen die Klägerin vor (vorläufiger) Zahlung der Klägerin aufgrund des Vorbehaltsurteils überhaupt noch bestand. Letzteres wäre dann zu verneinen, wenn die von der Klägerin versendeten Schecks bei der GmbH einlangten und in deren Machtbereich veruntreut wurden. In diesem Fall trüge die GmbH das Verlustrisiko, weil die Durchsetzung ihrer Kausalforderung gegen die Klägerin im Valutaverhältnis dauernd gehemmt wäre, weshalb der Schaden in Wahrheit bei der GmbH eingetreten wäre. Umgekehrt träfe das Verlustrisiko vor Zugang des Schecks bei der GmbH grundsätzlich die Klägerin als Schuldnerin der Forderung im Valutaverhältnis (Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Artikel 21, SchG Rdn 12 f; Bülow aaO Artikel 21, ScheckG Rdn 8).
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass ein tatsächlicher Schadenseintritt bei der Klägerin - hätte die Nebenintervenientin sie zu Recht mit dem Gegenwert der Schecksummen belastet - bereits in der (nochmaligen) Zahlung aufgrund des Vorbehaltsurteils zu erblicken wäre. In diesem Fall entspräche es nicht der Interessenlage, die Klägerin auf den ungewissen Verfahrensausgang im Streit über die Kausalforderung mit ihrer Gläubigerin, der GmbH, zu verweisen. Vielmehr wäre der Eintritt eines Schadens bei der Klägerin zu bejahen, weil sie nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz einerseits zu Recht mit der Belastungsbuchung durch die Nebenintervenientin belastet worden wäre und andererseits aufgrund des Vorbehaltsurteils an die GmbH leistete, somit tatsächlich unter Zugrundelegung dieser Annahme „zweimal gezahlt" hätte.
3.2. Da jedoch die Nebenintervenientin aus den dargelegten Gründen grob fahrlässig handelte, war sie schon aufgrund des festgestellten Inhalts ihrer AGB nicht berechtigt, das Girokonto der Klägerin mit den Schecksummen zu belasten. Die hier maßgeblichen Sonderbedingungen für den Scheckverkehr sehen in Punkt 3 Abs 2 nämlich vor, dass die Bank, wenn sie Schecks einlöst, die dem Kunden nach der Ausstellung abhanden gekommen sind, das Konto des Kunden nur belasten kann, wenn sie bei der Einlösung nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Daraus folgt aber, dass die Nebenintervenientin keinen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB gegen die Klägerin hat, ihr Konto daher nicht belasten durfte (und darf) und die zu Unrecht vorgenommene Belastung nach §§ 675, 676 BGB rückgängig machen müsste (Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Art 21 SchG Rz 15; Bülow aaO Art 21 ScheckG Rdn 7).3.2. Da jedoch die Nebenintervenientin aus den dargelegten Gründen grob fahrlässig handelte, war sie schon aufgrund des festgestellten Inhalts ihrer AGB nicht berechtigt, das Girokonto der Klägerin mit den Schecksummen zu belasten. Die hier maßgeblichen Sonderbedingungen für den Scheckverkehr sehen in Punkt 3 Absatz 2, nämlich vor, dass die Bank, wenn sie Schecks einlöst, die dem Kunden nach der Ausstellung abhanden gekommen sind, das Konto des Kunden nur belasten kann, wenn sie bei der Einlösung nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Daraus folgt aber, dass die Nebenintervenientin keinen Aufwendungsersatzanspruch nach Paragraphen 675, 670, BGB gegen die Klägerin hat, ihr Konto daher nicht belasten durfte (und darf) und die zu Unrecht vorgenommene Belastung nach Paragraphen 675, 676, BGB rückgängig machen müsste (Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Artikel 21, SchG Rz 15; Bülow aaO Artikel 21, ScheckG Rdn 7).
3.3. Nach der wegen der gebotenen Anwendung deutschen Rechts auf das Rechtsverhältnis zwischen Ausstellerin und Nebenintervenientin (s 1.2.) maßgeblichen deutschen Lehre und Rechtsprechung hat die Bank bei unrichtiger Vornahme einer Kontobelastung eine Gutschrift des belasteten Betrags vorzunehmen, die Kontobelastung also wertstellungsneutral zu stornieren (Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch [2007] § 60 RdNr 215; Canaris aaO Rdn 721 ff, 793; BGH NJW 2001, 3183 und NJW 2001, 2629). Ist nämlich ein Konto zu Unrecht (hier: in Höhe der Schecksummen) belastet worden, hat diese Buchung keine materiellrechtliche Veränderung des Forderungsbestands im Rahmen des bankvertraglichen Verhältnisses zwischen dem Kunden und der Bank (hier: der Klägerin und der Nebenintervenientin) bewirkt. Der Kunde hat vielmehr gegen die Bank den Anspruch auf Wiedergutschrift, der seinem Inhalt nach jedoch lediglich auf Berichtigung des fehlerhaften ausgewiesenen Kontostands gerichtet ist (BGH NJW 2001, 3183 und NJW 2001, 2629 je mwN). Auch Joost (aaO 239 ff mwN), der sich kritisch mit der älteren deutschen Rechtsprechung auseinandersetzt, die einen auf Geldzahlung gerichteten Schadenersatzanspruch des Kontoinhabers aus positiver Forderungsverletzung gegen die Bank bei Vornahme einer unberechtigten Belastungsbuchung bejahte, geht davon aus, dass bei einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede die Belastungsbuchung eine tatsächliche Handlung darstelle, die nicht in rechtlich wirksamer Weise das Guthaben des Kontoinhabers mindern könne. Der Kontostand werde lediglich - im Fall, dass die Bank keinen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen könne - „falsch bezeichnet". Ein Vermögensschaden erwachse dem Kontoinhaber daraus allein noch nicht. Ein Schadenersatzanspruch könne nur bejaht werden, wenn der Kontoinhaber infolge der Belastungsbuchung nicht mehr in der Lage sei, in Höhe der Belastungsbuchung über sein Guthaben zu verfügen. Die zutreffende Rechtsgrundlage für die Rückgängigmachung einer unberechtigten Belastungsbuchung liege im Girovertrag begründet, da das Kreditinstitut verpflichtet sei, das Konto richtig zu führen und Unrichtigkeiten durch Buchung zu beseitigen. Der Kontoinhaber habe daher einen girovertraglichen Anspruch auf richtige Führung des Kontos, der von dem Kreditinstitut durch Buchungen zu erfüllen sei, die den Guthabensstand bzw den Debetsaldo richtig wiedergeben. Die Klage sei demgemäß auf Vornahme der entsprechenden Habenbuchungen zu richten.3.3. Nach der wegen der gebotenen Anwendung deutschen Rechts auf das Rechtsverhältnis zwischen Ausstellerin und Nebenintervenientin (s 1.2.) maßgeblichen deutschen Lehre und Rechtsprechung hat die Bank bei unrichtiger Vornahme einer Kontobelastung eine Gutschrift des belasteten Betrags vorzunehmen, die Kontobelastung also wertstellungsneutral zu stornieren (Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch [2007] Paragraph 60, RdNr 215; Canaris aaO Rdn 721 ff, 793; BGH NJW 2001, 3183 und NJW 2001, 2629). Ist nämlich ein Konto zu Unrecht (hier: in Höhe der Schecksummen) belastet worden, hat diese Buchung keine materiellrechtliche Veränderung des Forderungsbestands im Rahmen des bankvertraglichen Verhältnisses zwischen dem Kunden und der Bank (hier: der Klägerin und der Nebenintervenientin) bewirkt. Der Kunde hat vielmehr gegen die Bank den Anspruch auf Wiedergutschrift, der seinem Inhalt nach jedoch lediglich auf Berichtigung des fehlerhaften ausgewiesenen Kontostands gerichtet ist (BGH NJW 2001, 3183 und NJW 2001, 2629 je mwN). Auch Joost (aaO 239 ff mwN), der sich kritisch mit der älteren deutschen Rechtsprechung auseinandersetzt, die einen auf Geldzahlung gerichteten Schadenersatzanspruch des Kontoinhabers aus positiver Forderungsverletzung gegen die Bank bei Vornahme einer unberechtigten Belastungsbuchung bejahte, geht davon aus, dass bei einem Girovertrag mit Kontokorrentabrede die Belastungsbuchung eine tatsächliche Handlung darstelle, die nicht in rechtlich wirksamer Weise das Guthaben des Kontoinhabers mindern könne. Der Kontostand werde lediglich - im Fall, dass die Bank keinen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen könne - „falsch bezeichnet". Ein Vermögensschaden erwachse dem Kontoinhaber daraus allein noch nicht. Ein Schadenersatzanspruch könne nur bejaht werden, wenn der Kontoinhaber infolge der Belastungsbuchung nicht mehr in der Lage sei, in Höhe der Belastungsbuchung über sein Guthaben zu verfügen. Die zutreffende Rechtsgrundlage für die Rückgängigmachung einer unberechtigten Belastungsbuchung liege im Girovertrag begründet, da das Kreditinstitut verpflichtet sei, das Konto richtig zu führen und Unrichtigkeiten durch Buchung zu beseitigen. Der Kontoinhaber habe daher einen girovertraglichen Anspruch auf richtige Führung des Kontos, der von dem Kreditinstitut durch Buchungen zu erfüllen sei, die den Guthabensstand bzw den Debetsaldo richtig wiedergeben. Die Klage sei demgemäß auf Vornahme der entsprechenden Habenbuchungen zu richten.
3.4. Aus den zu 3.3. wiedergegebenen Grundsätzen ergibt sich als Konsequenz, dass derjenige, dessen Konto von seiner Bank zu Unrecht belastet wurde, auch keinen Schadenersatzanspruch in Höhe der Belastungssumme gegen einen Dritten geltend machen kann, weil dem Kontoinhaber durch die - wenngleich falsche - Belastungsbuchung als solche kein Schaden entsteht, der durch eine Geldleistung an den Kontoinhaber ausgeglichen werden könnte. Entgegen der von der Klägerin in ihrer Revision vertretenen Auffassung steht diese Meinung im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH: So war im Anlassfall der Entscheidung BGH NJW 2001, 3183, ein vom dort Beklagten erteilter unwirksamer Überweisungsauftrag an die Bank zu beurteilen, die diesen Überweisungsauftrag ausführte. Der BGH erachtete das auf Schadenersatz gestützte Begehren des Kontoinhabers gegen den Überweisenden deshalb als unberechtigt, weil dem klagenden Kontoinhaber infolge der zu Unrecht vorgenommenen Fehlbuchung der Bank kein Schaden in Höhe der Überweisungssumme entstanden sei. Auch im Fall einer Scheckfälschung, deren Risiko die Bank zu tragen hatte, wurde ein Schadenseintritt in Höhe der Belastungssumme beim Kontoinhaber durch die Belastungsbuchung und damit auch ein Schadenersatzanspruch des Kontoinhabers gegen den Scheckfälscher verneint (BGH NJW 2001, 2629). In beiden Fällen betonte der BGH jedoch, dass ein ersatzfähiger Vermögensschaden einem Bankkunden dadurch erwachsen könne, dass eine unrichtige Belastungsbuchung nicht rückgängig gemacht werde und das Girokonto dementsprechend einen zum Nachteil seines Inhabers falschen Saldo aufweise. In einem solchen Fall sei der Bankkunde einer Beeinträchtigung von vermögensrechtlicher Relevanz ausgesetzt, weil die unberechtigte „Buchposition" dazu führe, dass die ihm durch den Girovertrag eingeräumte wirtschaftliche Dispositionsfreiheit faktisch eingeengt werde. Eine solche Beeinträchtigung stelle, auch wenn sie sich im Rahmen der im Schadenersatzrecht grundsätzlich vorzunehmenden Differenzrechnung nicht als Minderung von Aktiv- oder Vermehrung von Passivposten ausdrücke, einen Vermögensschaden dar, denn im Hinblick auf einen normativen Schadensbegriff seien die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen. Allerdings setze die Berechtigung einer entsprechenden Schadenersatzklage ein auf Ersatz dieses (auf der „Buchposition" als solcher beruhenden) Schadens gerichtetes Begehren voraus, also ein Begehren, wonach der Beklagte die Herbeiführung der Kontoberichtigung (etwa durch Zahlung der Belastungssumme unmittelbar an die Bank) vorzunehmen habe. In NJW 2001, 3183, betonte der BGH ferner, dass eine unberechtigte Kontobelastung im weiteren Verlauf zu Folgeschäden führen könne, etwa dadurch, dass die Bank einen gegebenen Scheck tatsächlich nicht eingelöst oder eine Überweisung nicht ausgeführt habe, sodass sich der Kontoinhaber seinerseits Regressansprüchen seiner Gläubiger ausgesetzt sehe.
3.5. Den zu 3.3. und 3.4. dargelegten Grundsätzen folgt grundsätzlich auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der durch vertragswidrige Abbuchung vom Girokonto bewirkte Nachteil mangels Behauptung weiterer Umstände durch den entgegengesetzten Buchungsvorgang restlos ausgeglichen werde. Es bestehe demnach kein schadenersatzrechtlicher Anspruch auf Zahlung des zu Unrecht abgebuchten Betrags (6 Ob 550/95 = SZ 68/59 = ÖBA 1995/513 [Klicka]; 9 Ob 55/06p; RIS-Justiz RS0045851). Der Oberste Gerichtshof bejahte allerdings einen Anspruch des Kontoinhabers auf Stornierung der unrichtigen Belastungsbuchung „aus dem Titel des Schadenersatzes" im Wege der Naturalrestitution (6 Ob 550/95 = SZ 68/59; 9 Ob 55/06p). Ob es sich bei diesem Anspruch auf Rückgängigmachung der Falschbuchung gegenüber der Bank tatsächlich um einen Schadenersatzanspruch, oder aber, wie Joost (aaO 241) und Zib (Wer keinen Schaden hat, hat doch den Spott? WBl 1995, 401 ff; s auch Klicka zu ÖBA 1995/513) mit beachtlichen Argumenten meinen, um einen aus dem Kontovertrag resultierenden Erfüllungsanspruch handelt, kann letztlich deshalb dahinstehen, weil hier kein Anspruch auf Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung gegenüber der Bank zu beurteilen ist. Der hier allein geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf Zahlung des zu Unrecht abgebuchten Betrags besteht nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des BGH jedenfalls nicht zu Recht.
3.6. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Klägerin - obwohl die Beklagte bereits in erster Instanz ausdrücklich eingewendet hatte, in der unrichtigen Kontobelastung als solcher liege kein Schaden, weil die Nebenintervenientin aufgrund ihres grob fahrlässigen Verhaltens zu dieser Buchung nicht berechtigt gewesen sei -, weder ein Vorbringen erstattete, aus dem sich ergeben könnte, dass ihr ein über die bloße Fehlbuchung hinausgehender Schaden entstanden sei, noch die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung durch ein Verhalten des Beklagten anstrebte. Sie hat lediglich vorgebracht, die Nebenintervenientin habe sie mit den Schecksummen belastet und die Belastungsbuchung nicht rückgängig gemacht. Sie habe der Gläubigerin der Kausalforderung, der GmbH, ein „zweites Mal" zahlen müssen. Damit zeigt die Klägerin aber keinen bei ihr eingetretenen Schaden auf, der durch Zahlung der Belastungssumme an sie ausgeglichen werden könnte. Es ist ihr auch durch die „zweite Zahlung" an die Gläubigerin kein Schaden entstanden, weil sie dieser (vorbehaltlich des Ergebnisses des zwischen ihr und der Gläubigerin geführten Verfahrens) nur einmal zahlen muss, von der Nebenintervenientin aber die in eben dieser Höhe erfolgte Belastungsbuchung rückgängig zu machen ist. Weitergehende Schäden, die etwa dadurch resultieren könnten, dass die Klägerin durch die unrichtige Belastungsbuchung über ein tatsächliches Kontoguthaben nicht verfügen kann und ihr dadurch Nachteile drohen, hat die Klägerin nicht behauptet.
3.7. Eine Verfahrensrüge wegen einer Verletzung der sich aus § 182a ZPO ergebenden Manuduktionspflicht, die von der überwiegenden Rechtsprechung auch dann bejaht wird, wenn eine Rechtsansicht in erster Instanz thematisiert wurde (vgl dazu RIS-Justiz RS0120056; gegenteilig 8 Ob 135/06w), erhoben die Revisionswerberinnen nicht, obwohl die Bestätigung der Klageabweisung durch das Berufungsgericht mit der - vom Obersten Gerichtshof geteilten - Begründung erfolgte, die unrichtige Belastungsbuchung stelle keine taugliche Anspruchsgrundlage für das Schadenersatzbegehren der Klägerin dar. Die Nebenintervenientin behauptet in diesem Zusammenhang lediglich einen - in den Berufungen nie geltend gemachten - erstinstanzlichen Verfahrensmangel, der nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0074223).3.7. Eine Verfahrensrüge wegen einer Verletzung der sich aus Paragraph 182 a, ZPO ergebenden Manuduktionspflicht, die von der überwiegenden Rechtsprechung auch dann bejaht wird, wenn eine Rechtsansicht in erster Instanz thematisiert wurde vergleiche dazu RIS-Justiz RS0120056; gegenteilig 8 Ob 135/06w), erhoben die Revisionswerberinnen nicht, obwohl die Bestätigung der Klageabweisung durch das Berufungsgericht mit der - vom Obersten Gerichtshof geteilten - Begründung erfolgte, die unrichtige Belastungsbuchung stelle keine taugliche Anspruchsgrundlage für das Schadenersatzbegehren der Klägerin dar. Die Nebenintervenientin behauptet in diesem Zusammenhang lediglich einen - in den Berufungen nie geltend gemachten - erstinstanzlichen Verfahrensmangel, der nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0074223).
4. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Nebenintervenientin infolge ihres grob fahrlässigen Verhaltens bei der Einlösung der Schecks nicht berechtigt ist, gegenüber der Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der Schecksummen geltend zu machen. Die dennoch erfolgte Belastungsbuchung stellt als solche keinen vermögensrechtlichen Nachteil dar, der von einem Dritten im Wege einer Zahlung der Schecksummen an den Kontoinhaber liquidiert werden könnte. Der tatsächliche Schadenseintritt ist vielmehr im Vermögen der Nebenintervenientin erfolgt, die die Schecks einlöste, wegen ihres grob fahrlässigen Verhaltens aber keinen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Klägerin, geltend machen kann. Ob und inwieweit der der Nebenintervenientin entstandene Schaden von der beklagten Inkassobank „mitgetragen" werden muss, ist nicht hier zu beurteilen, sondern in einem allfälligen Regressprozess zwischen den Genannten. Das gilt auch für die Frage, ob und welche Forderungen der Gläubigerin aus dem Kausalverhältnis, der GmbH, zustehen. Aus diesem Grund bedarf es keiner Auseinandersetzung damit, ob (auch) der Beklagten grobe Fahrlässigkeit iSd Art 21 ScheckG vorgeworfen werden kann.4. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Nebenintervenientin infolge ihres grob fahrlässigen Verhaltens bei der Einlösung der Schecks nicht berechtigt ist, gegenüber der Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der Schecksummen geltend zu machen. Die dennoch erfolgte Belastungsbuchung stellt als solche keinen vermögensrechtlichen Nachteil dar, der von einem Dritten im Wege einer Zahlung der Schecksummen an den Kontoinhaber liquidiert werden könnte. Der tatsächliche Schadenseintritt ist vielmehr im Vermögen der Nebenintervenientin erfolgt, die die Schecks einlöste, wegen ihres grob fahrlässigen Verhaltens aber keinen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Klägerin, geltend machen kann. Ob und inwieweit der der Nebenintervenientin entstandene Schaden von der beklagten Inkassobank „mitgetragen" werden muss, ist nicht hier zu beurteilen, sondern in einem allfälligen Regressprozess zwischen den Genannten. Das gilt auch für die Frage, ob und welche Forderungen der Gläubigerin aus dem Kausalverhältnis, der GmbH, zustehen. Aus diesem Grund bedarf es keiner Auseinandersetzung damit, ob (auch) der Beklagten grobe Fahrlässigkeit iSd Artikel 21, ScheckG vorgeworfen werden kann.
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, wobei die Klägerin auch die Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten zur Revision der - nicht streitgenössischen - Nebenintervenientin zu ersetzen hat (4 Ob 179/99y).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei die Klägerin auch die Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten zur Revision der - nicht streitgenössischen - Nebenintervenientin zu ersetzen hat (4 Ob 179/99y).