Rechtssatz RS0124085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124085
Entscheidungsdatum
03.09.2008
Norm
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art7
Rechtssatz
Es besteht kein Anlass, von den zwingenden Formerfordernissen des Art 7 abzugehen, wenn der Nachweis infolge Skartierung der Akten nicht mehr erbracht werden kann. Der Beweisnotstand geht zu Lasten des beweispflichtigen betreibenden Gläubigers.Es besteht kein Anlass, von den zwingenden Formerfordernissen des Artikel 7, abzugehen, wenn der Nachweis infolge Skartierung der Akten nicht mehr erbracht werden kann. Der Beweisnotstand geht zu Lasten des beweispflichtigen betreibenden Gläubigers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124085
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20080903_OGH0002_0030OB00146_08D0000_002