I. Der Revisionsrekurs in Ansehung der Exekutionsbewilligung ist wegen des betriebenen Geldanspruchs von nur 3.000 EUR jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO).römisch eins. Der Revisionsrekurs in Ansehung der Exekutionsbewilligung ist wegen des betriebenen Geldanspruchs von nur 3.000 EUR jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).
II. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.römisch zwei. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Das Rekursgericht hat den Sachverhalt zutreffend nach den Vorschriften des deutsch-österreichischen Anerkenungs- und Vollstreckungsvertrags BGBl 1960/105 beurteilt und nicht nach den Bestimmungen des erst am 1. September 1996 in Österreich in Kraft getretenen Übereinkommens von Lugano (Art 54 LGVÜ;1. Das Rekursgericht hat den Sachverhalt zutreffend nach den Vorschriften des deutsch-österreichischen Anerkenungs- und Vollstreckungsvertrags BGBl 1960/105 beurteilt und nicht nach den Bestimmungen des erst am 1. September 1996 in Österreich in Kraft getretenen Übereinkommens von Lugano (Artikel 54, LGVÜ;
Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Vor Art 1 Rz 3), das für die bei der Zwangsvollstreckung aufgrund eines ausländischen Titels vorzulegenden Urkunden (Art 46 und 47 LGVÜ) Beweiserleichterungen vorsieht (Art 48 LGVÜ), insbesondere wenn der Nachweis über die erfolgte Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht erbracht werden kann. Dann kann das Gericht gleichwertige Urkunden abverlangen oder überhaupt von der Verpflichtung zur Vorlage absehen (Czernich/Tiefenthaler aaO Art 48 Rz 1). Die Beweiserleichterung nach dem LGVÜ gilt aber nicht für die vorzulegende Entscheidung (Art 46 Z 1 LGVÜ) und den Nachweis ihrer Zustellung (Art 47 Z 1 LGVÜ). Diese Entscheidung ist (wäre) hier der Vollstreckungsbescheid des deutschen Amtsgerichts. Dieselben Beweiserleichterungen sieht das später in Kraft getretene EuGVÜ vor. Eine weitere Erleichterung der Förmlichkeiten brachte die EuGVVO (Art 53-55) mit der Bescheinigung des Gerichts des Ursprungsstaats gemäß Anh V der VO. Auf den vorliegenden Fall sind jedoch noch die strengen Bestimmungen des deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags anzuwenden (3 Ob 386/97d = SZ 72/80 mwN).Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Vor Artikel eins, Rz 3), das für die bei der Zwangsvollstreckung aufgrund eines ausländischen Titels vorzulegenden Urkunden (Artikel 46 und 47 LGVÜ) Beweiserleichterungen vorsieht (Artikel 48, LGVÜ), insbesondere wenn der Nachweis über die erfolgte Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht erbracht werden kann. Dann kann das Gericht gleichwertige Urkunden abverlangen oder überhaupt von der Verpflichtung zur Vorlage absehen (Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 48, Rz 1). Die Beweiserleichterung nach dem LGVÜ gilt aber nicht für die vorzulegende Entscheidung (Artikel 46, Ziffer eins, LGVÜ) und den Nachweis ihrer Zustellung (Artikel 47, Ziffer eins, LGVÜ). Diese Entscheidung ist (wäre) hier der Vollstreckungsbescheid des deutschen Amtsgerichts. Dieselben Beweiserleichterungen sieht das später in Kraft getretene EuGVÜ vor. Eine weitere Erleichterung der Förmlichkeiten brachte die EuGVVO (Artikel 53 -, 55,) mit der Bescheinigung des Gerichts des Ursprungsstaats gemäß Anh römisch fünf der VO. Auf den vorliegenden Fall sind jedoch noch die strengen Bestimmungen des deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags anzuwenden (3 Ob 386/97d = SZ 72/80 mwN).
2. Unstrittig sind die Vorlagepflichten des betreibenden Gläubigers nach Art 7 des Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags:2. Unstrittig sind die Vorlagepflichten des betreibenden Gläubigers nach Artikel 7, des Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags:
Der betreibende Gläubiger hat seinem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine Ausfertigung der Entscheidung beizufügen und den Nachweis zu erbringen, dass die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist. Dieser Nachweis wird durch das Zeugnis über die Rechtskraft und durch die Vollstreckungsklausel erbracht (Art 7 Abs 1 Z 2a). Bei Säumnisentscheidungen hat der betreibende Gläubiger außerdem nachzuweisen, dass die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung (das ist hier der Mahnbescheid nach § 692 dZPO) dem Gegner ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen (Art 7 Abs 2).Der betreibende Gläubiger hat seinem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine Ausfertigung der Entscheidung beizufügen und den Nachweis zu erbringen, dass die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist. Dieser Nachweis wird durch das Zeugnis über die Rechtskraft und durch die Vollstreckungsklausel erbracht (Artikel 7, Absatz eins, Ziffer 2 a,). Bei Säumnisentscheidungen hat der betreibende Gläubiger außerdem nachzuweisen, dass die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung (das ist hier der Mahnbescheid nach Paragraph 692, dZPO) dem Gegner ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen (Artikel 7, Absatz 2,).
3. Zur deutschen Rechtslage ist Folgendes zu erläutern:
Gegen den Mahnbescheid (§ 692 dZPO) kann Widerspruch erhoben werden (§ 694). Wenn kein Widerspruch erhoben wird, kann über Antrag ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden (§ 699), der einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumungsurteil gleichsteht (§ 700). Wenn der Gläubiger nicht binnen sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids an den Gegner einen Vollstreckungsbescheid beantragt, fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg (§ 701). Das deutsche Ausführungsgesetz vom 8. März 1960 zum deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag normiert in § 9 ausdrücklich, dass Vollstreckungsbescheide, aufgrund deren ein Gläubiger die Bewilligung der Exekution in Österreich beantragen will, auch dann mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen sind, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland (in Deutschland) nicht erforderlich wäre. Dasselbe ist im § 31 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 normiert.Gegen den Mahnbescheid (Paragraph 692, dZPO) kann Widerspruch erhoben werden (Paragraph 694,). Wenn kein Widerspruch erhoben wird, kann über Antrag ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden (Paragraph 699,), der einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumungsurteil gleichsteht (Paragraph 700,). Wenn der Gläubiger nicht binnen sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids an den Gegner einen Vollstreckungsbescheid beantragt, fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg (Paragraph 701,). Das deutsche Ausführungsgesetz vom 8. März 1960 zum deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag normiert in Paragraph 9, ausdrücklich, dass Vollstreckungsbescheide, aufgrund deren ein Gläubiger die Bewilligung der Exekution in Österreich beantragen will, auch dann mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen sind, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland (in Deutschland) nicht erforderlich wäre. Dasselbe ist im Paragraph 31, des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 normiert.
4. Nach der vom Rekursgericht zutreffend zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung sind die Zustellungsnachweise nur durch Urkunden zu erbringen, die eine Überprüfung eines
ordnungsgemäßen Zustellvorgangs ermöglichen (3 Ob 48/90 = SZ 63/99; 3
Ob 119/95 = SZ 69/151; RIS-Justiz RS0076174). Selbst eine vorliegende
Bestätigung des deutschen Amtsgerichts, wonach die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schritts gemäß den Vorschriften der deutschen ZPO erfolgt sei, reiche nicht aus, weil sie nichts über die Art der Zustellung aussage und daher eine rechtliche Überprüfung unmöglich sei (3 Ob 53/90 = RPflE 1990/121 mwN). Im vorliegenden Fall konnten die antragstellenden Gläubiger weder einen mit dem Zeugnis der Rechtskraft und der Vollstreckungsklausel versehenen Vollstreckungsbescheid vorlegen noch eine Urkunde über den Zustellungsvorgang bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schritts, weil der Akt des deutschen Amtsgerichts nach der Bestätigung vom 19. Juni 2007 bereits im Jahr 2004 ausgeschieden (skartiert) wurde und „sich nur noch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. 6. 1998 und der Vergleich von 03. 04. 1998 in der Akte" befinde, sodass der Zustellnachweis des Vollstreckungsbescheids nicht erteilt werden könne. Damit steht nicht nur die Unmöglichkeit dieses Nachweises fest, sondern auch der Umstand, dass die betreibenden Gläubiger nicht in der Lage sind, die im maßgeblichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag normierten urkundlichen Nachweise über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie den Zustellnachweis über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schritts zu erbringen. Dies führt nach der zitierten Rechtsprechung zur Abweisung der Anträge der Betreibenden.
III. Gegen diese Konsequenz führen die Revisionsrekurswerber die hier noch nicht anwendbaren Beweiserleichterungen nach dem LGVÜ, dem EuGVÜ und der EuGVVO und schließlich unsubstantiiert sogar die Bestimmungen der VO (EG) Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollzugstitels für unbestrittene Forderungen ins Treffen (bei einer im Ursprungsmitgliedsstaat als europäischer Exekutionstitel bestätigten Entscheidung findet gemäß Art 5 der VO kein Vollstreckbarerklärungsverfahren [mehr] statt) und stehen auf dem Standpunkt, dass vom Gläubiger „wohl nicht verlangt werden könne", vorauszusehen, dass sich der Schuldner ins Ausland absetzen werde und der Gläubiger für diesen Fall vorsorglich (vor der Vernichtung des Gerichtsakts) die erforderlichen Zustellnachweise und Bestätigungen einhole. Die Betreibenden hätten gegen die Verpflichtete in Deutschland erfolglos Exekution geführt. Deren Behauptung, den Vollstreckungsbescheid nie erhalten zu haben, sei unrichtig. Dass die Verpflichtete den Mahnbescheid nicht erhalten habe, sei von ihr nicht einmal behauptet worden.römisch drei. Gegen diese Konsequenz führen die Revisionsrekurswerber die hier noch nicht anwendbaren Beweiserleichterungen nach dem LGVÜ, dem EuGVÜ und der EuGVVO und schließlich unsubstantiiert sogar die Bestimmungen der VO (EG) Nr 805 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollzugstitels für unbestrittene Forderungen ins Treffen (bei einer im Ursprungsmitgliedsstaat als europäischer Exekutionstitel bestätigten Entscheidung findet gemäß Artikel 5, der VO kein Vollstreckbarerklärungsverfahren [mehr] statt) und stehen auf dem Standpunkt, dass vom Gläubiger „wohl nicht verlangt werden könne", vorauszusehen, dass sich der Schuldner ins Ausland absetzen werde und der Gläubiger für diesen Fall vorsorglich (vor der Vernichtung des Gerichtsakts) die erforderlichen Zustellnachweise und Bestätigungen einhole. Die Betreibenden hätten gegen die Verpflichtete in Deutschland erfolglos Exekution geführt. Deren Behauptung, den Vollstreckungsbescheid nie erhalten zu haben, sei unrichtig. Dass die Verpflichtete den Mahnbescheid nicht erhalten habe, sei von ihr nicht einmal behauptet worden.
IV. Zu diesen Revisionsrekursargumenten ist Folgendes auszuführen:römisch vier. Zu diesen Revisionsrekursargumenten ist Folgendes auszuführen:
1. Bei der Normierung der Beweiserleichterungen in den zitierten Übereinkommen und Verordnungen mag ua zugunsten der Gläubiger auch der Fall bedacht worden sein, dass der Vorlagepflichtige wegen eingetretener Vernichtung der Urkunden diese nicht mehr vorlegen kann (G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, EuGVO, Art 55 Rz 5), dies kann aber nichts daran ändern, dass hier noch die alte Rechtslage nach dem deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag anzuwenden ist. Eine Rückwirkung der Normen über die Beweiserleichterungen verbietet sich aufgrund der Übergangsbestimmungen. Es besteht aber auch kein Anlass, von den zwingenden Formerfordernissen (arg: dieser Nachweis ist ... zu erbringen) abzugehen, wenn der Nachweis infolge eingetretener Umstände nicht mehr erbracht werden kann. Der Beweisnotstand geht grundsätzlich zu Lasten des Beweispflichtigen. Die angeführten Nachweise fallen in die Sphäre des betreibenden Gläubigers. Selbst wenn man im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt, dass infolge Unmöglichkeit der Erbringung der Nachweise der Gläubiger seinen Exekutionstitel im Ausland nicht mehr durchsetzen wird können, ginge eine Beweiserleichterung oder gar ein Absehen von der Nachweispflicht zu Lasten des Schuldners, der dann seinerseits in den Beweisnotstand geriete und die von ihm behauptete Verletzung des Gehörs nicht oder nur sehr schwer nachweisen könnte. Eine solche Verschiebung der Beweislast oder aber auch bloß die Zulassung anderer als der im Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag angeführten Nachweismittel ist umso weniger zu rechtfertigen, als es ja der Gläubiger in der Hand hat, für den durchaus möglichen und damit voraussehbaren Fall vorzusorgen, dass der Schuldner ins Ausland verzieht. Entgegen dem Standpunkt der Revisionsrekurswerber ist es nicht unzumutbar, dass sich ein Gläubiger schon vor der ebenfalls vorhersehbaren Skartierung der Akten die erforderlichen urkundlichen Nachweise besorgt. Schon wegen dieser Möglichkeit ist an der strengen Nachweispflicht iSd zitierten oberstgerichtlichen Judikatur festzuhalten.1. Bei der Normierung der Beweiserleichterungen in den zitierten Übereinkommen und Verordnungen mag ua zugunsten der Gläubiger auch der Fall bedacht worden sein, dass der Vorlagepflichtige wegen eingetretener Vernichtung der Urkunden diese nicht mehr vorlegen kann (G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, EuGVO, Artikel 55, Rz 5), dies kann aber nichts daran ändern, dass hier noch die alte Rechtslage nach dem deutsch-österreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag anzuwenden ist. Eine Rückwirkung der Normen über die Beweiserleichterungen verbietet sich aufgrund der Übergangsbestimmungen. Es besteht aber auch kein Anlass, von den zwingenden Formerfordernissen (arg: dieser Nachweis ist ... zu erbringen) abzugehen, wenn der Nachweis infolge eingetretener Umstände nicht mehr erbracht werden kann. Der Beweisnotstand geht grundsätzlich zu Lasten des Beweispflichtigen. Die angeführten Nachweise fallen in die Sphäre des betreibenden Gläubigers. Selbst wenn man im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt, dass infolge Unmöglichkeit der Erbringung der Nachweise der Gläubiger seinen Exekutionstitel im Ausland nicht mehr durchsetzen wird können, ginge eine Beweiserleichterung oder gar ein Absehen von der Nachweispflicht zu Lasten des Schuldners, der dann seinerseits in den Beweisnotstand geriete und die von ihm behauptete Verletzung des Gehörs nicht oder nur sehr schwer nachweisen könnte. Eine solche Verschiebung der Beweislast oder aber auch bloß die Zulassung anderer als der im Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag angeführten Nachweismittel ist umso weniger zu rechtfertigen, als es ja der Gläubiger in der Hand hat, für den durchaus möglichen und damit voraussehbaren Fall vorzusorgen, dass der Schuldner ins Ausland verzieht. Entgegen dem Standpunkt der Revisionsrekurswerber ist es nicht unzumutbar, dass sich ein Gläubiger schon vor der ebenfalls vorhersehbaren Skartierung der Akten die erforderlichen urkundlichen Nachweise besorgt. Schon wegen dieser Möglichkeit ist an der strengen Nachweispflicht iSd zitierten oberstgerichtlichen Judikatur festzuhalten.
Das Revisionsrekursvorbringen über ein gegen die Verpflichtete in Deutschland bereits erfolglos durchgeführtes Exekutionsverfahren, in dem die Verpflichtete nicht behauptet habe, den Vollstreckungsbescheid nie zugestellt erhalten zu haben, verstößt - wie die Revisionsrekurswerber selbst erkennen - gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot. Aus dem behaupteten Sachverhalt wäre überdies nur ein Indiz gegen die Annahme einer Verletzung des Gehörs der Verpflichteten ableitbar. Dies könnte aber ohnehin nichts an der dargelegten unbedingten Nachweispflicht des Gläubigers durch Vorlage der Urkunden ändern.
Ein Fall der im Exekutionsverfahren nach Ermessen des Gerichts ausnahmsweise vorliegenden Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens (dazu 3 Ob 162/03z, 3 Ob 163/03x = SZ 2004/26) liegt nicht vor. Über den Revisionsrekurs ist ohne Beteiligung der Verpflichteten zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 40, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.