Rechtssatz RS0124109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124109
Entscheidungsdatum
28.01.2025
Rechtssatz
Derjenige Hofrat des Obersten Gerichtshofs, der als Senatsmitglied des Oberlandesgerichts an der mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes angefochtenen Entscheidung beteiligt war, ist im Verfahren über diese Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 1 Präs 2690-4930/08y
Entscheidungstext OGH 09.10.2008 1 Präs 2690-4930/08y
- 12 Ns 81/11z
Entscheidungstext OGH 27.09.2011 12 Ns 81/11z
Vgl; Beisatz: Auch ein Mitglied des Obersten Gerichtshofs, das als Senatsmitglied des Oberlandesgerichts im selben Verfahren an einem anderen als dem nunmehr beim Obersten Gerichtshof angefochtenen nachfolgenden Beschluss beteiligt war, ist im Verfahren über das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel ausgeschlossen. (T1)
- 12 Ns 78/17t
Entscheidungstext OGH 09.10.2017 12 Ns 78/17t
Aber; Gegenteilig zu T1; Beisatz: Ein Mitglied des Obersten Gerichtshofs, das als Senatsmitglied des Oberlandesgerichts im selben Verfahren an einem anderen als dem nunmehr beim Obersten Gerichtshof angefochtenen nachfolgenden Beschluss beteiligt war, ist im Verfahren über das gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsmittel nicht ausgeschlossen, wenn keine Fragen zu beantworten sind, die jenen ähneln, mit der der Richter in der selben Sache bereits befasst war. (T2)
- 12 Ns 58/23k
Entscheidungstext OGH 05.10.2023 12 Ns 58/23k
vgl
- 12 Ns 61/23a
Entscheidungstext OGH 20.10.2023 12 Ns 61/23a
vgl; Beisatz wie T2
- 14 Os 124/24b
Entscheidungstext OGH 28.01.2025 14 Os 124/24b
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124109
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20081009_OGH0002_001PRA04930_08Y0000_001