Rechtssatz RS0124146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124146
Entscheidungsdatum
22.08.2012
Rechtssatz
Ein Betriebsübergang ist dann als vollzogen zu betrachten, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb oder Betriebsteil und damit die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen auf den Erwerber übergegangen sind. Es ist somit auf die tatsächliche Übernahme der arbeitstechnischen Organisations- und Leitungsmacht durch den Erwerber abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt durchaus zwischen dem Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäfts und dem Vollzug des Verfügungsgeschäfts liegen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124146
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20080902_OGH0002_008OBS00005_08F0000_001