Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht den Zeitpunkt, zu welchem sich ein Betriebsübergang verwirklicht, unrichtig beurteilte. Die Revision ist auch berechtigt.
Das Berufungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, also der Unternehmenskaufvertrag vom 6. 9. 2005, automatisch den Betriebsübergang bewirkte.
Dieser Auffassung kann sich der Oberste Gerichtshofs nicht anschließen:
Ob ein Betriebsübergang vorliegt, der zu einem ex-lege-Übergang der Arbeitsverhältnisse gemäß § 3 Abs 1 AVRAG führt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Übergangs der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang (RIS-Justiz RS0082749; 9 ObA 55/98y = SZ 71/100 uva).Ob ein Betriebsübergang vorliegt, der zu einem ex-lege-Übergang der Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG führt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Übergangs der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang (RIS-Justiz RS0082749; 9 ObA 55/98y = SZ 71/100 uva).
Nach herrschender Auffassung (Gahleitner in ZellKomm § 3 AVRAG Rz 32; Binder, AVRAG [2001] § 3 Rz 75 ff; Holzer/Reissner AVRAG2 [2006] Erl § 3 Rz 5; Krejci, Betriebsübergang [1996] 54) ist ein Betriebsübergang dann als vollzogen zu betrachten, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb oder Betriebsteil und damit die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen auf den Erwerber übergegangen sind. Es ist somit auf die tatsächliche Übernahme der arbeitstechnischen Organisations- und Leitungsmacht durch den Erwerber abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt durchaus zwischen dem Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäfts und dem Vollzug des Verfügungsgeschäfts liegen kann.Nach herrschender Auffassung (Gahleitner in ZellKomm Paragraph 3, AVRAG Rz 32; Binder, AVRAG [2001] Paragraph 3, Rz 75 ff; Holzer/Reissner AVRAG2 [2006] Erl Paragraph 3, Rz 5; Krejci, Betriebsübergang [1996] 54) ist ein Betriebsübergang dann als vollzogen zu betrachten, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb oder Betriebsteil und damit die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen auf den Erwerber übergegangen sind. Es ist somit auf die tatsächliche Übernahme der arbeitstechnischen Organisations- und Leitungsmacht durch den Erwerber abzustellen, wobei dieser Zeitpunkt durchaus zwischen dem Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäfts und dem Vollzug des Verfügungsgeschäfts liegen kann.
Auch der Europäische Gerichtshof stellt auf den Übergang des Unternehmens ab (Rs C-305/94 Hertaing, Slg 1996 I-5927 = wbl 1997, 69 [s dazu Kiendl wbl 1997, 57 ff]; Rs C-478/03 Celtec Ltd, Slg 2005 I-4389 = DRdA 2005, 442), also auf jenen Zeitpunkt, ab welchem der neue Inhaber den Betrieb unter Bewahrung seiner Identität weiterführt (EuGH C-478/03 Rn 35 f).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurde somit der Betriebsübergang durch den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags vom 6. 9. 2005 allein noch nicht bewirkt. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die GmbH im Sinn der dargelegten Grundsätze je die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb erhielt. Das ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen zu verneinen: Die bis zuletzt wirtschaftlich dem Einzelunternehmer gehörige GmbH wurde ausschließlich deshalb aktiviert, damit nicht der Einzelunternehmer wegen der bereits bestehenden Konkursvoraussetzungen den Konkursantrag stellen musste, sondern der Konkurseröffnungsantrag auf die GmbH „überwälzt" werden konnte. Der Unternehmenskaufvertrag wurde ausschließlich zu diesem Zweck geschlossen. Bereits 10 Tage nach Vertragsabschluss erfolgte über Eigenantrag der GmbH die Konkurseröffnung. Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH je die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Einzelunternehmen erhielt, fehlen. Auch die Beklagte, die sich auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs stützt und daher nach allgemeinen Grundsätzen behauptungs- und beweispflichtig ist, brachte nicht vor, dass die nur wegen der beabsichtigten „Schonung" des Einzelunternehmers vor den nachteiligen Folgen einer Konkurseröffnung über sein Vermögen aktivierte GmbH die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen erhielt. Die chronologische Abfolge zeigt vielmehr deutlich, dass der Einzelunternehmer mit der gesamten Konstruktion nur den Zweck verfolgte, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Konkursabwicklung bei der GmbH stattfinden zu lassen. Daran ändern auch die Feststellungen, wonach Gegenstand des Unternehmenskaufvertrags das gesamte Einzelunternehmen sein sollte, nichts, weil das Erstgericht überdies feststellte, dass der Zweck der Konstruktion darin bestand, den Einzelunternehmer von den nachteiligen Folgen einer Konkurseröffnung über sein Vermögen zu bewahren. Anders als die übrigen Dienstnehmer des Einzelunternehmers, die mit der GmbH neue Dienstverhältnisse begründeten und bei der Gebietskrankenkasse von der GmbH angemeldet wurden, schloss der Kläger auch keinen neuen Dienstvertrag mit der GmbH. Er war und blieb demnach bis zu seinem berechtigten Austritt gemäß § 25 KO am 7. 10. 2005 Dienstnehmer des Einzelunternehmers.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurde somit der Betriebsübergang durch den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags vom 6. 9. 2005 allein noch nicht bewirkt. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die GmbH im Sinn der dargelegten Grundsätze je die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb erhielt. Das ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen zu verneinen: Die bis zuletzt wirtschaftlich dem Einzelunternehmer gehörige GmbH wurde ausschließlich deshalb aktiviert, damit nicht der Einzelunternehmer wegen der bereits bestehenden Konkursvoraussetzungen den Konkursantrag stellen musste, sondern der Konkurseröffnungsantrag auf die GmbH „überwälzt" werden konnte. Der Unternehmenskaufvertrag wurde ausschließlich zu diesem Zweck geschlossen. Bereits 10 Tage nach Vertragsabschluss erfolgte über Eigenantrag der GmbH die Konkurseröffnung. Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH je die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Einzelunternehmen erhielt, fehlen. Auch die Beklagte, die sich auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs stützt und daher nach allgemeinen Grundsätzen behauptungs- und beweispflichtig ist, brachte nicht vor, dass die nur wegen der beabsichtigten „Schonung" des Einzelunternehmers vor den nachteiligen Folgen einer Konkurseröffnung über sein Vermögen aktivierte GmbH die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen erhielt. Die chronologische Abfolge zeigt vielmehr deutlich, dass der Einzelunternehmer mit der gesamten Konstruktion nur den Zweck verfolgte, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Konkursabwicklung bei der GmbH stattfinden zu lassen. Daran ändern auch die Feststellungen, wonach Gegenstand des Unternehmenskaufvertrags das gesamte Einzelunternehmen sein sollte, nichts, weil das Erstgericht überdies feststellte, dass der Zweck der Konstruktion darin bestand, den Einzelunternehmer von den nachteiligen Folgen einer Konkurseröffnung über sein Vermögen zu bewahren. Anders als die übrigen Dienstnehmer des Einzelunternehmers, die mit der GmbH neue Dienstverhältnisse begründeten und bei der Gebietskrankenkasse von der GmbH angemeldet wurden, schloss der Kläger auch keinen neuen Dienstvertrag mit der GmbH. Er war und blieb demnach bis zu seinem berechtigten Austritt gemäß Paragraph 25, KO am 7. 10. 2005 Dienstnehmer des Einzelunternehmers.
Da die Beklagte somit nicht in der Lage war, das Vorliegen eines Betriebsübergangs nachzuweisen, bestehen die der Höhe nach unstrittigen Ansprüche des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld im Konkurs des Einzelunternehmers zu Recht. Aus diesem Grund bedarf es keiner Auseinandersetzung damit, welche Konsequenzen ein Rücktritt des Masseverwalters gemäß § 21 KO von einem Unternehmenskaufvertrag im Zusammenhang mit einem bereits erfolgten, hier jedoch gerade nicht gegebenen Betriebsübergang hätte. Ebenfalls aus diesem Grund muss auch nicht darauf eingegangen werden, ob die ständige, bis zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach das Bestehen einer Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld im Konkurs des Übergebers ausschließt (RIS-Justiz RS0108284; 8 ObS 2164/96k = SZ 70/168 = DRdA 1998/24 [krit Wachter]; 8 ObS 219/99k = DRdA 2001/10 [krit Wachter]; 8 ObS 94/00g = DRdA 2001/22 [krit Reissner]; zuletzt 8 ObS 17/06t), von der das Berufungsgericht bei Verneinung des Anspruchs des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld erkennbar ausgegangen ist, hier im Hinblick darauf überhaupt angewendet werden könnte, dass die Arbeitnehmerforderungen bei der ebenfalls insolventen GmbH nicht einbringlich gemacht werden können (s dazu 8 ObS 119/02m = wbl 2003/16).Da die Beklagte somit nicht in der Lage war, das Vorliegen eines Betriebsübergangs nachzuweisen, bestehen die der Höhe nach unstrittigen Ansprüche des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld im Konkurs des Einzelunternehmers zu Recht. Aus diesem Grund bedarf es keiner Auseinandersetzung damit, welche Konsequenzen ein Rücktritt des Masseverwalters gemäß Paragraph 21, KO von einem Unternehmenskaufvertrag im Zusammenhang mit einem bereits erfolgten, hier jedoch gerade nicht gegebenen Betriebsübergang hätte. Ebenfalls aus diesem Grund muss auch nicht darauf eingegangen werden, ob die ständige, bis zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach das Bestehen einer Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld im Konkurs des Übergebers ausschließt (RIS-Justiz RS0108284; 8 ObS 2164/96k = SZ 70/168 = DRdA 1998/24 [krit Wachter]; 8 ObS 219/99k = DRdA 2001/10 [krit Wachter]; 8 ObS 94/00g = DRdA 2001/22 [krit Reissner]; zuletzt 8 ObS 17/06t), von der das Berufungsgericht bei Verneinung des Anspruchs des Klägers auf Insolvenz-Ausfallgeld erkennbar ausgegangen ist, hier im Hinblick darauf überhaupt angewendet werden könnte, dass die Arbeitnehmerforderungen bei der ebenfalls insolventen GmbH nicht einbringlich gemacht werden können (s dazu 8 ObS 119/02m = wbl 2003/16).
Der Berechtigung des Klagebegehrens schadet auch der Umstand nicht, dass der Kläger zum Geschäftsführer der GmbH berufen wurde, was nach der bis 30. 9. 2005 geltenden Fassung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG zum Ausschluss von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld führte (8 ObS 268/98i = SZ 72/116; 8 ObS 27/07i mwN). Mangels Vorliegens eines Betriebsübergangs entfaltet nämlich die Geschäftsführerstellung des Klägers bei der GmbH für die Beurteilung der Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld im Konkurs des Einzelunternehmers keine Relevanz.Der Berechtigung des Klagebegehrens schadet auch der Umstand nicht, dass der Kläger zum Geschäftsführer der GmbH berufen wurde, was nach der bis 30. 9. 2005 geltenden Fassung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG zum Ausschluss von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld führte (8 ObS 268/98i = SZ 72/116; 8 ObS 27/07i mwN). Mangels Vorliegens eines Betriebsübergangs entfaltet nämlich die Geschäftsführerstellung des Klägers bei der GmbH für die Beurteilung der Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld im Konkurs des Einzelunternehmers keine Relevanz.
Es war demnach der Revision Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt lediglich 180 % Einheitssatz (§ 23 Abs 9 RATG; eine Berufungsverhandlung fand nicht statt).Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt lediglich 180 % Einheitssatz (Paragraph 23, Absatz 9, RATG; eine Berufungsverhandlung fand nicht statt).