Rechtssatz RS0124151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124151
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Ersucht ein Wohnungseigentümer den Verwalter, einem anderen Wohnungseigentümer seine Privatanschrift (Zustelladresse) nicht bekannt zu geben, kann vom Verwalter nicht verlangt werden zu entscheiden, ob dieses Interesse am Schutz der Privatsphäre berücksichtigungswürdiger ist als jenes des anderen an einer Kontaktaufnahme. In einer solchen Situation verletzt der Verwalter mangels gegenteiliger Weisung keine Verwalterpflicht und kann daher auch in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6, § 20 WEG 2002 nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die Bekanntgabe der Adresse verweigert.Ersucht ein Wohnungseigentümer den Verwalter, einem anderen Wohnungseigentümer seine Privatanschrift (Zustelladresse) nicht bekannt zu geben, kann vom Verwalter nicht verlangt werden zu entscheiden, ob dieses Interesse am Schutz der Privatsphäre berücksichtigungswürdiger ist als jenes des anderen an einer Kontaktaufnahme. In einer solchen Situation verletzt der Verwalter mangels gegenteiliger Weisung keine Verwalterpflicht und kann daher auch in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 20, WEG 2002 nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die Bekanntgabe der Adresse verweigert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124151
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20080826_OGH0002_0050OB00175_08H0000_001