Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist auch berechtigt.
Ein Verwaltungsvertrag besteht nach § 19 WEG ausschließlich zwischen der Eigentümergemeinschaft als Machtgeber und dem Verwalter als Machthaber. Im Verhältnis zum Verwalter wird stets nur die Eigentümergemeinschaft berechtigt und verpflichtet (vgl 5 Ob 61/99b = wobl 1999/111 ua).Ein Verwaltungsvertrag besteht nach Paragraph 19, WEG ausschließlich zwischen der Eigentümergemeinschaft als Machtgeber und dem Verwalter als Machthaber. Im Verhältnis zum Verwalter wird stets nur die Eigentümergemeinschaft berechtigt und verpflichtet vergleiche 5 Ob 61/99b = wobl 1999/111 ua).
Dennoch berührt die Verwaltung die Rechtssphäre auch jedes einzelnen Miteigentümers, weshalb über das Rechtsverhältnis zur juristischen Person hinaus auch ein Verpflichtungsverhältnis des Verwalters zum einzelnen Miteigentümer besteht. Der Verwalter hat zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs 1 erster Satz erster Halbsatz WEG auch die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren. Er unterliegt daher einer Spaltung seiner Verpflichtung und sohin einem entsprechenden Spannungsverhältnis (vgl Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, 301 f; E.M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht Rz 10 f zu § 20 WEG; 5 Ob 73/03a = wobl 2003/181 [Call]).Dennoch berührt die Verwaltung die Rechtssphäre auch jedes einzelnen Miteigentümers, weshalb über das Rechtsverhältnis zur juristischen Person hinaus auch ein Verpflichtungsverhältnis des Verwalters zum einzelnen Miteigentümer besteht. Der Verwalter hat zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz erster Halbsatz WEG auch die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren. Er unterliegt daher einer Spaltung seiner Verpflichtung und sohin einem entsprechenden Spannungsverhältnis vergleiche Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, 301 f; E.M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht Rz 10 f zu Paragraph 20, WEG; 5 Ob 73/03a = wobl 2003/181 [Call]).
Nach richtigem Verständnis (vgl E.M. Hausmann aaO Rz 14 zu § 20 WEG) gehört zu den gemeinschaftsbezogenen Interessen eines Wohnungseigentümers auch sein Individualrecht auf Einberufung und Abhaltung von Eigentümerversammlungen nach § 25 WEG oder Einleitung eines sonst erforderlichen Willensbildungsverfahrens innerhalb der Gemeinschaft. Deshalb hat der Verwalter grundsätzlich ein ihm gegenüber damit begründetes Begehren eines Wohnungseigentümers entsprechend zu unterstützen. Er muss ihm in diesem Zusammenhang grundsätzlich in Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 20 Abs 1 WEG Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer und allfällige Zustellbevollmächtigte mitteilen (vgl H. Löcker in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht Rz 16 zu § 25 WEG). Keinesfalls darf er die Willensbildung behindern, indem er die Bekanntgabe von Anschriften verweigert (vgl E.M. Hausmann aaO Rz 15 zu § 20 WEG).Nach richtigem Verständnis vergleiche E.M. Hausmann aaO Rz 14 zu Paragraph 20, WEG) gehört zu den gemeinschaftsbezogenen Interessen eines Wohnungseigentümers auch sein Individualrecht auf Einberufung und Abhaltung von Eigentümerversammlungen nach Paragraph 25, WEG oder Einleitung eines sonst erforderlichen Willensbildungsverfahrens innerhalb der Gemeinschaft. Deshalb hat der Verwalter grundsätzlich ein ihm gegenüber damit begründetes Begehren eines Wohnungseigentümers entsprechend zu unterstützen. Er muss ihm in diesem Zusammenhang grundsätzlich in Erfüllung seiner Verpflichtung nach Paragraph 20, Absatz eins, WEG Namen und Anschriften der Wohnungseigentümer und allfällige Zustellbevollmächtigte mitteilen vergleiche H. Löcker in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht Rz 16 zu Paragraph 25, WEG). Keinesfalls darf er die Willensbildung behindern, indem er die Bekanntgabe von Anschriften verweigert vergleiche E.M. Hausmann aaO Rz 15 zu Paragraph 20, WEG).
Die Einberufung der Eigentümerversammlung hat auf die in § 24 Abs 5 WEG beschriebene Weise zu erfolgen, was bedeutet, dass die Zustellung an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts oder aber, wenn eine andere inländische Zustellanschrift bekannt gegeben wurde, an diese zu erfolgen hat.Die Einberufung der Eigentümerversammlung hat auf die in Paragraph 24, Absatz 5, WEG beschriebene Weise zu erfolgen, was bedeutet, dass die Zustellung an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts oder aber, wenn eine andere inländische Zustellanschrift bekannt gegeben wurde, an diese zu erfolgen hat.
Es gehört also zum Umfang der einen Hausverwalter nach § 20 Abs 1 WEG treffenden Verpflichtung, auf Verlangen Wohnungseigentümern die ihm bekannt gegebenen Zustellanschriften zu übermitteln.Es gehört also zum Umfang der einen Hausverwalter nach Paragraph 20, Absatz eins, WEG treffenden Verpflichtung, auf Verlangen Wohnungseigentümern die ihm bekannt gegebenen Zustellanschriften zu übermitteln.
Diese Verpflichtung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Verwalter durch entgegengesetzte Weisungen von Miteigentümern in einen Interessenkonflikt gerät. Dabei muss es sich bei den gegenteiligen Interessen nicht notwendigerweise um gemeinschaftsbezogene Interessen handeln. Eine allgemeine Definition der Interessenwahrungspflicht lässt sich aufgrund der Vielzahl der denkbaren Lebenssachverhalte nicht geben. Oftmals kann sich eine Interessenwahrungspflicht auch nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (vgl 5 Ob 73/03a = wobl 2003/181 [Call]) oder nach den Umständen des Einzelfalls verneinen lassen.Diese Verpflichtung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der Verwalter durch entgegengesetzte Weisungen von Miteigentümern in einen Interessenkonflikt gerät. Dabei muss es sich bei den gegenteiligen Interessen nicht notwendigerweise um gemeinschaftsbezogene Interessen handeln. Eine allgemeine Definition der Interessenwahrungspflicht lässt sich aufgrund der Vielzahl der denkbaren Lebenssachverhalte nicht geben. Oftmals kann sich eine Interessenwahrungspflicht auch nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben vergleiche 5 Ob 73/03a = wobl 2003/181 [Call]) oder nach den Umständen des Einzelfalls verneinen lassen.
So kann im Einzelfall der ausdrücklich erklärte Wunsch von Wohnungseigentümern, von einem bestimmten anderen Wohnungseigentümer nicht durch Kontaktaufnahmen behelligt zu werden, als beachtliches Interesse bewertet werden. Vom Hausverwalter kann nicht verlangt werden, zu entscheiden, welches Interesse berücksichtigungswürdiger ist, ob es das der Antragstellerin oder das jener Wohnungseigentümer ist, die den Schutz ihrer Privatsphäre iSd Art 8 MRK beanspruchen und nicht behelligt werden wollen.So kann im Einzelfall der ausdrücklich erklärte Wunsch von Wohnungseigentümern, von einem bestimmten anderen Wohnungseigentümer nicht durch Kontaktaufnahmen behelligt zu werden, als beachtliches Interesse bewertet werden. Vom Hausverwalter kann nicht verlangt werden, zu entscheiden, welches Interesse berücksichtigungswürdiger ist, ob es das der Antragstellerin oder das jener Wohnungseigentümer ist, die den Schutz ihrer Privatsphäre iSd Artikel 8, MRK beanspruchen und nicht behelligt werden wollen.
Allerdings stehen entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin der Herausgabe der Adressen nicht Bestimmungen des DSG entgegen, weil sich die geheim zu haltende inländische Zustellanschrift wohl kaum in einer Sammlung strukturierter Datensätze findet und daher von personenbezogenen Daten im Sinn des § 4 DSG keine Rede sein kann (vgl Drobesch/Grosinger Datenschutzgesetz 112; Stärker Datenschutzgesetz Anm 5 zu § 1 DSG; Dohr/Weiss/Pollierer Kommentar zum Datenschutzrecht² E7 zu § 4 DSG).Allerdings stehen entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin der Herausgabe der Adressen nicht Bestimmungen des DSG entgegen, weil sich die geheim zu haltende inländische Zustellanschrift wohl kaum in einer Sammlung strukturierter Datensätze findet und daher von personenbezogenen Daten im Sinn des Paragraph 4, DSG keine Rede sein kann vergleiche Drobesch/Grosinger Datenschutzgesetz 112; Stärker Datenschutzgesetz Anmerkung 5 zu Paragraph eins, DSG; Dohr/Weiss/Pollierer Kommentar zum Datenschutzrecht² E7 zu Paragraph 4, DSG).
Ein Anspruch der Antragstellerin gegenüber jenen Mitgesellschaftern der Eigentümergemeinschaft, die ihr gegenüber ihre Anschrift nicht preisgeben wollen, könnte sich allenfalls aus der Tatsache der Rechtsgemeinschaft, zu der sie verbunden sind und die gegenseitige Schutz- und Treuepflichten bewirkt, ergeben. Ein solcher Anspruch wäre aber im streitigen Verfahren gegen die einzelnen Wohnungseigentümer geltend zu machen.
Zusammengefasst gilt, dass der Verwalter im Fall derart kollidierender Interessen einzelner Wohnungseigentümer ohne entsprechende Weisung der Mehrheit keine Verwalterpflicht verletzt und daher auch in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG nicht zur Erfüllung von Verwalterpflichten verhalten werden kann.Zusammengefasst gilt, dass der Verwalter im Fall derart kollidierender Interessen einzelner Wohnungseigentümer ohne entsprechende Weisung der Mehrheit keine Verwalterpflicht verletzt und daher auch in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG nicht zur Erfüllung von Verwalterpflichten verhalten werden kann.
Schließlich ist es auch durchaus denkbar, der Antragstellerin ihr Minderheitsrecht auf Einberufung einer Eigentümerversammlung auch auf andere Weise zu gewährleisten, etwa indem der Verwalter ersucht wird, Ladungen zur Eigentümerversammlung weiterzuleiten.
Mangels Verletzung einer entsprechenden Verwalterpflicht im vorliegenden Kollisionsfall war daher das Begehren der Antragstellerin abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, WEG.