Rechtssatz RS0124184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124184
Entscheidungsdatum
20.08.2024
Rechtssatz
Jedenfalls die gerichtliche Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gerade dieser gegenüber wäre als Eingriff in deren inneren Angelegenheiten nach Art 15 StGG zu qualifizieren. Die Beschreitung des Rechtswegs ist daher für das gestellte Begehren nicht zulässig.Jedenfalls die gerichtliche Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gerade dieser gegenüber wäre als Eingriff in deren inneren Angelegenheiten nach Artikel 15, StGG zu qualifizieren. Die Beschreitung des Rechtswegs ist daher für das gestellte Begehren nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 109/08t
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 109/08t
Veröff: SZ 2008/120
- 2 Ob 231/09y
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 231/09y
Beisatz: Strebt der Antragsteller die gerichtliche Feststellung seiner Mitgliedschaft zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft nur deshalt an, um eine Teilnahme am Leben in der Religionsgemeinschaft zu erzwingen, so ist daraus kein wie immer gearteter staatlicher Bezug im Sinn des Erkenntnisses VfSlg 11.300 abzuleiten und kann ihm hiefür staatliche Hilfe daher nicht gewährt werden. (T1)
- 5 Ob 203/12g
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 203/12g
Auch; Veröff: SZ 2013/56
- 18 OCg 2/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 20.08.2024 18 OCg 2/24d
Beisatz: Lehrbefugnis eines islamischen Religionslehrers. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124184
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20080827_OGH0002_0070OB00109_08T0000_001