Rechtssatz RS0124192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124192
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Rechtssatz
Die „Einverleibung" eines zunächst bescheidmäßig nach den einschlägigen Bestimmungen des nö GSLG eingeräumten, in der Folge von den Parteien des Agrarverfahrens mit Genehmigung des Obersten Agrarsenats (OAS) „vereinbarten" Bringungsrechts ob dem „dienenden Grundstück" unter gleichzeitiger Ersichtlichmachung des Rechts beim „herrschenden Grundstück" ist nicht möglich. Bei auf dem öffentlichen Recht beruhenden Lasten mit dinglicher Wirkung, die - wie das hier vorliegende Bringungsrecht (§ 22 Abs 2 nö GSLG) - ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksam sind, fehlt nämlich für eine Einverleibung eine gesetzliche Grundlage. Solche Rechte sind nur gemäß § 7 Abs 2 AllgGAG im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, sofern ihre Eintragung im öffentlichen Buch ausdrücklich vorgeschrieben ist. Letzteres trifft aber nach dem nö GSLG auf ein Bringungsrecht nicht zu.Die „Einverleibung" eines zunächst bescheidmäßig nach den einschlägigen Bestimmungen des nö GSLG eingeräumten, in der Folge von den Parteien des Agrarverfahrens mit Genehmigung des Obersten Agrarsenats (OAS) „vereinbarten" Bringungsrechts ob dem „dienenden Grundstück" unter gleichzeitiger Ersichtlichmachung des Rechts beim „herrschenden Grundstück" ist nicht möglich. Bei auf dem öffentlichen Recht beruhenden Lasten mit dinglicher Wirkung, die - wie das hier vorliegende Bringungsrecht (Paragraph 22, Absatz 2, nö GSLG) - ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksam sind, fehlt nämlich für eine Einverleibung eine gesetzliche Grundlage. Solche Rechte sind nur gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AllgGAG im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, sofern ihre Eintragung im öffentlichen Buch ausdrücklich vorgeschrieben ist. Letzteres trifft aber nach dem nö GSLG auf ein Bringungsrecht nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124192
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20080923_OGH0002_0050OB00120_08W0000_001