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Rechtssatz RS0124192×

Rechtssatz RS0124192

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124192

Geschäftszahl

5Ob120/08w

Entscheidungsdatum

23.09.2008

Rechtssatz

Die „Einverleibung" eines zunächst bescheidmäßig nach den einschlägigen Bestimmungen des nö GSLG eingeräumten, in der Folge von den Parteien des Agrarverfahrens mit Genehmigung des Obersten Agrarsenats (OAS) „vereinbarten" Bringungsrechts ob dem „dienenden Grundstück" unter gleichzeitiger Ersichtlichmachung des Rechts beim „herrschenden Grundstück" ist nicht möglich. Bei auf dem öffentlichen Recht beruhenden Lasten mit dinglicher Wirkung, die - wie das hier vorliegende Bringungsrecht (Paragraph 22, Absatz 2, nö GSLG) - ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung gegen jeden Eigentümer wirksam sind, fehlt nämlich für eine Einverleibung eine gesetzliche Grundlage. Solche Rechte sind nur gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AllgGAG im Gutsbestandsblatt ersichtlich zu machen, sofern ihre Eintragung im öffentlichen Buch ausdrücklich vorgeschrieben ist. Letzteres trifft aber nach dem nö GSLG auf ein Bringungsrecht nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124192

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20080923_OGH0002_0050OB00120_08W0000_001