Rechtssatz RS0124206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124206
Entscheidungsdatum
04.09.2008
Rechtssatz
§ 26 BBG ist keine lex specialis zu den allgemeinen Haftungsregeln des ABGB und keine sondergesetzliche Regelung des Pflichtenkreises der als Personenbeförderungsunternehmen in der Weise, dass sich (vor-)vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten den Fahrgästen gegenüber nicht auch auf die Zugangs- und Abgangsbereiche zu den Beförderungsmitteln beziehen würden. Auch im Anwendungsbereich des BBG ist somit davon auszugehen, dass vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht dadurch obsolet werden, dass andere Personen daneben eine Halterhaftung nach § 1319a ABGB trifft beziehungsweise treffen könnte.#Paragraph 26, BBG ist keine lex specialis zu den allgemeinen Haftungsregeln des ABGB und keine sondergesetzliche Regelung des Pflichtenkreises der als Personenbeförderungsunternehmen in der Weise, dass sich (vor-)vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten den Fahrgästen gegenüber nicht auch auf die Zugangs- und Abgangsbereiche zu den Beförderungsmitteln beziehen würden. Auch im Anwendungsbereich des BBG ist somit davon auszugehen, dass vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht dadurch obsolet werden, dass andere Personen daneben eine Halterhaftung nach Paragraph 1319 a, ABGB trifft beziehungsweise treffen könnte.#
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124206
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20080904_OGH0002_0020OB00139_08T0000_002