Rechtssatz RS0124230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124230
Entscheidungsdatum
25.11.2021
Rechtssatz
Derjenige, der die Aufgabe als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des § 1299 ABGB für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.Derjenige, der die Aufgabe als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des Paragraph 1299, ABGB für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 162/08z
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 162/08z
- 7 Ob 218/19p
Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 218/19p
Beisatz: Der Baustellenkoordinator hat demnach Einrichtungen zur effektiven Gefahrenverhütung vorzusehen und die Einhaltung seiner diesbezüglichen Vorgaben zu überwachen, doch darf dieses Überwachungspflicht nicht überspannt werden. Der Baustellenkoordinator muss weder jeden einzelnen Arbeitsschritt erklären noch ihn beaufsichtigen. (T1)
- 2 Ob 119/21w
Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 119/21w
Beisatz: Hier: Keine Reaktion auf Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124230
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20080814_OGH0002_0020OB00162_08Z0000_012