Rechtssatz RS0124266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124266
Entscheidungsdatum
23.02.2018
Rechtssatz
§ 207 Abs 4 DO.A ist dahin auszulegen, dass Voraussetzung der Geltendmachung der Dienstunfähigkeit gegenüber dem Dienstgeber die Durchführung eines Pensionsfeststellungsverfahrens und bei negativem Ausgang das Vorliegen eines rechtskräftigen abweislichen Urteils des Sozialgerichts ist.Paragraph 207, Absatz 4, DO.A ist dahin auszulegen, dass Voraussetzung der Geltendmachung der Dienstunfähigkeit gegenüber dem Dienstgeber die Durchführung eines Pensionsfeststellungsverfahrens und bei negativem Ausgang das Vorliegen eines rechtskräftigen abweislichen Urteils des Sozialgerichts ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 106/07i
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 106/07i
- 8 ObA 8/18m
Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 ObA 8/18m
Auch; Beisatz: Gemäß § 149 Abs 3 DO.A kann der Dienstgeber eines unkündbaren Angestellten eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit von sich aus vornehmen und muss nicht abwarten, ob und wann sich der Angestellte zur Einleitung und Betreibung eines Pensionsverfahrens und einer Antragstellung nach § 207 Abs 4 DO.A bereitfindet. (T1)
Beisatz: Eine Dienstunfähigkeit nach § 207 Abs 2 DO.A setzt nicht notwendig voraus, dass sich der Angestellte im Krankenstand befindet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124266
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20081008_OGH0002_009OBA00106_07I0000_001