Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 149 Abs 3 DO.A („Übergangsbestimmung zu § 32 - Versetzung in den Ruhestand") sind unkündbare Angestellte in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 207 DO.A eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Angestellten (§ 207 Abs 4) erlangen hätte müssen. Gemäß § 207 Abs 1 DO.A („Übergangsbestimmung zu § 33 - Dienstunfähigkeit") sind auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, ab dem 1. Juli 2004 die Absätze 2 bis 6 anzuwenden. Gemäß § 207 Abs 2 DO.A liegt Dienstunfähigkeit im Sinn des § 149 DO.A vor, wenn der Angestellte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann. Nach § 207 Abs 3 DO.A gilt der Angestellte als dienstunfähig, wenn 1. Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG bzw Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG bzw auf Knappschaftsvollpension gemäß § 279 ASVG besteht oder 2. aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Angestellten für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichts namhaft gemacht wird, die Dienstunfähigkeit im Sinn des Abs 2 festgestellt wird. § 207 Abs 4 DO.A lautet: „Der Angestellte ist verpflichtet, den Versicherungsträger von allen Entscheidungen oder Vergleichen in einem ihn betreffenden Pensionsfeststellungsverfahren (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) unverzüglich zu verständigen. Beantragt der Angestellte binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer ablehnenden Gerichtsentscheidung unter Vorlage des Urteils sowie sämtlicher in diesem Verfahren erstellten Gutachten die Prüfung der Dienstunfähigkeit durch den Versicherungsträger, ist dieser binnen vier Wochen ab Antragstellung verpflichtet, 1. unter Bedachtnahme auf Abs 2 eine Versetzung in die Wege zu leiten oder 2. das Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens gemäß Abs 3 Z 2 einzuleiten. Wenn eine Versetzung unter Bedachtnahme auf Abs 2 nicht in Betracht kommt und dem bzw den im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten Gutachten das Vorliegen von Dienstunfähigkeit unzweifelhaft zu entnehmen ist, dann kann die Feststellung der Dienstunfähigkeit auch ohne Durchführung des in Z 2 vorgesehenen Verfahrens getroffen werden; auch in diesem Fall ist die vierwöchige Frist ab Antragstellung zu beachten".Gemäß Paragraph 149, Absatz 3, DO.A („Übergangsbestimmung zu Paragraph 32, - Versetzung in den Ruhestand") sind unkündbare Angestellte in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 207, DO.A eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Angestellten (Paragraph 207, Absatz 4,) erlangen hätte müssen. Gemäß Paragraph 207, Absatz eins, DO.A („Übergangsbestimmung zu Paragraph 33, - Dienstunfähigkeit") sind auf Angestellte, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eines österreichischen Sozialversicherungsträgers eingetreten sind, ab dem 1. Juli 2004 die Absätze 2 bis 6 anzuwenden. Gemäß Paragraph 207, Absatz 2, DO.A liegt Dienstunfähigkeit im Sinn des Paragraph 149, DO.A vor, wenn der Angestellte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann. Nach Paragraph 207, Absatz 3, DO.A gilt der Angestellte als dienstunfähig, wenn 1. Anspruch auf Invaliditätspension gemäß Paragraph 254, ASVG bzw Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 271, ASVG bzw auf Knappschaftsvollpension gemäß Paragraph 279, ASVG besteht oder 2. aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen, der vom Präsidenten des für den Wohnort des Angestellten für Sozialrechtssachen in erster Instanz zuständigen Gerichts namhaft gemacht wird, die Dienstunfähigkeit im Sinn des Absatz 2, festgestellt wird. Paragraph 207, Absatz 4, DO.A lautet: „Der Angestellte ist verpflichtet, den Versicherungsträger von allen Entscheidungen oder Vergleichen in einem ihn betreffenden Pensionsfeststellungsverfahren (Pensionsversicherungsträger, Sozialgerichte) unverzüglich zu verständigen. Beantragt der Angestellte binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einer ablehnenden Gerichtsentscheidung unter Vorlage des Urteils sowie sämtlicher in diesem Verfahren erstellten Gutachten die Prüfung der Dienstunfähigkeit durch den Versicherungsträger, ist dieser binnen vier Wochen ab Antragstellung verpflichtet, 1. unter Bedachtnahme auf Absatz 2, eine Versetzung in die Wege zu leiten oder 2. das Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens gemäß Absatz 3, Ziffer 2, einzuleiten. Wenn eine Versetzung unter Bedachtnahme auf Absatz 2, nicht in Betracht kommt und dem bzw den im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens erstellten Gutachten das Vorliegen von Dienstunfähigkeit unzweifelhaft zu entnehmen ist, dann kann die Feststellung der Dienstunfähigkeit auch ohne Durchführung des in Ziffer 2, vorgesehenen Verfahrens getroffen werden; auch in diesem Fall ist die vierwöchige Frist ab Antragstellung zu beachten".
Gemäß § 207 Abs 5 DO.A ist der Angestellte verpflichtet, sich den vom Versicherungsträger angeordneten zumutbaren Untersuchungen gemäß Abs 3 Z 2 zu unterziehen. Leistet der Angestellte einer solchen Anordnung aus seinem Verschulden nicht Folge, so liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, unter Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn der Angestellte auf die Säumnisfolgen schriftlich aufmerksam gemacht und ihm für die Befolgung der Anordnung eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt wurde.Gemäß Paragraph 207, Absatz 5, DO.A ist der Angestellte verpflichtet, sich den vom Versicherungsträger angeordneten zumutbaren Untersuchungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, zu unterziehen. Leistet der Angestellte einer solchen Anordnung aus seinem Verschulden nicht Folge, so liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, unter Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn der Angestellte auf die Säumnisfolgen schriftlich aufmerksam gemacht und ihm für die Befolgung der Anordnung eine Frist von mindestens einem Monat gesetzt wurde.
Durch § 207 Abs 2 DO.A wird zunächst klargestellt, dass der dort genannte Dienstunfähigkeitsbegriff für den Angestellten günstiger ist als derjenige der Berufsunfähigkeit, weil nur auf die konkrete Tätigkeit bzw andere im Betrieb vorhandene Tätigkeiten abzustellen ist. Besteht demnach keine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung oder Versetzung, bedarf es nicht auch des Ausschlusses einer Verweisbarkeit auf allgemeine andere Tätigkeiten. Wie aus dem letzten Satz des § 207 Abs 4 DO.A unmissverständlich hervorgeht, ist der Anspruch auf Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension (wobei ein entsprechendes Gutachten zugunsten des Pensionswerbers ausreicht) oder das Vorliegen eines Gutachtens nach § 3 Z 2 Voraussetzung, dass ein Dienstnehmer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden darf. Zutreffend haben die Vorinstanzen daher erkannt, dass es dem Willen der Kollektivvertragsparteien entsprach, dass ein Dienstnehmer, der sich auf seine Dienstunfähigkeit beruft, zunächst den Weg der Antragstellung beim Pensionsversicherungsträger bzw, soferne notwendig, den Klageweg beim Sozialgericht beschreitet. Erst danach soll eine weitere Überprüfung stattfinden können, weil, wie schon dargelegt, Dienstunfähigkeit auch dann vorliegen kann, wenn eine allgemeine Berufsunfähigkeit im Sinn des ASVG verneint wurde. Nach der Systematik dieser Kollektivvertragsbestimmung ist daher eine Auslegung in dem Sinn geboten, dass § 207 Abs 3 DO.A nur die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit programmatisch aufzeigt, während die Folgeabsätze darlegen, wie im Einzelnen vorzugehen ist. Zutreffend gelangte daher das Berufungsgericht zur Rechtsauffassung, dass es nicht dem Dienstnehmer anheim gestellt ist, dieses Verfahren zu umgehen und auf kurzem Wege selbst ein Gutachten einzuholen, sei es auch durch Einschaltung eines Präsidenten des Landesgerichts, der einen Sachverständigen namhaft macht. Demgegenüber ist das Verständnis des Klägers mit den für Kollektivverträge geltenden Auslegungsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen.Durch Paragraph 207, Absatz 2, DO.A wird zunächst klargestellt, dass der dort genannte Dienstunfähigkeitsbegriff für den Angestellten günstiger ist als derjenige der Berufsunfähigkeit, weil nur auf die konkrete Tätigkeit bzw andere im Betrieb vorhandene Tätigkeiten abzustellen ist. Besteht demnach keine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung oder Versetzung, bedarf es nicht auch des Ausschlusses einer Verweisbarkeit auf allgemeine andere Tätigkeiten. Wie aus dem letzten Satz des Paragraph 207, Absatz 4, DO.A unmissverständlich hervorgeht, ist der Anspruch auf Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension (wobei ein entsprechendes Gutachten zugunsten des Pensionswerbers ausreicht) oder das Vorliegen eines Gutachtens nach Paragraph 3, Ziffer 2, Voraussetzung, dass ein Dienstnehmer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden darf. Zutreffend haben die Vorinstanzen daher erkannt, dass es dem Willen der Kollektivvertragsparteien entsprach, dass ein Dienstnehmer, der sich auf seine Dienstunfähigkeit beruft, zunächst den Weg der Antragstellung beim Pensionsversicherungsträger bzw, soferne notwendig, den Klageweg beim Sozialgericht beschreitet. Erst danach soll eine weitere Überprüfung stattfinden können, weil, wie schon dargelegt, Dienstunfähigkeit auch dann vorliegen kann, wenn eine allgemeine Berufsunfähigkeit im Sinn des ASVG verneint wurde. Nach der Systematik dieser Kollektivvertragsbestimmung ist daher eine Auslegung in dem Sinn geboten, dass Paragraph 207, Absatz 3, DO.A nur die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit programmatisch aufzeigt, während die Folgeabsätze darlegen, wie im Einzelnen vorzugehen ist. Zutreffend gelangte daher das Berufungsgericht zur Rechtsauffassung, dass es nicht dem Dienstnehmer anheim gestellt ist, dieses Verfahren zu umgehen und auf kurzem Wege selbst ein Gutachten einzuholen, sei es auch durch Einschaltung eines Präsidenten des Landesgerichts, der einen Sachverständigen namhaft macht. Demgegenüber ist das Verständnis des Klägers mit den für Kollektivverträge geltenden Auslegungsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass, wie schon von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, das Hauptbegehren nicht feststellungsfähig ist. Ob jemand dienstunfähig ist, ist eine Tatsachenfrage. Bloße Tatsachen, mögen sich daran auch Rechtsfolgen knüpfen, sind nicht im Sinn des § 228 ZPO feststellungsfähig (RIS-Justiz RS0021983 [T1]; RS0038943). Bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechts sind nicht feststellungsfähig (9 Ob 250/02h).Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass, wie schon von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, das Hauptbegehren nicht feststellungsfähig ist. Ob jemand dienstunfähig ist, ist eine Tatsachenfrage. Bloße Tatsachen, mögen sich daran auch Rechtsfolgen knüpfen, sind nicht im Sinn des Paragraph 228, ZPO feststellungsfähig (RIS-Justiz RS0021983 [T1]; RS0038943). Bloße rechtliche Qualifikationen, Eigenschaften oder Vorfragen eines Rechts sind nicht feststellungsfähig (9 Ob 250/02h).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.