Rechtssatz RS0124290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124290
Entscheidungsdatum
15.05.2013
Norm
ABGB §284b
ABGB §284f
ABGB §284g
ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2
Rechtssatz
Mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sowie die aufgrund des Gesetzes bevollmächtigten nächsten Angehörigen unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle, was auch für die „schlichte" Vollmacht im Sinn des § 284g ABGB gelten muss. Eine gerichtliche Kontrolle durch Bestellung eines Sachwalters kommt nur bei einem festgestellten Überwachungsbedarf in Frage. Ob ein Überwachungsbedarf besteht, kann erst nach entsprechenden Erhebungen über die Fähigkeiten und die Verlässlichkeit des Bevollmächtigten beantwortet werden.Mit einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sowie die aufgrund des Gesetzes bevollmächtigten nächsten Angehörigen unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle, was auch für die „schlichte" Vollmacht im Sinn des Paragraph 284 g, ABGB gelten muss. Eine gerichtliche Kontrolle durch Bestellung eines Sachwalters kommt nur bei einem festgestellten Überwachungsbedarf in Frage. Ob ein Überwachungsbedarf besteht, kann erst nach entsprechenden Erhebungen über die Fähigkeiten und die Verlässlichkeit des Bevollmächtigten beantwortet werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 154/08f
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 154/08f
- 3 Ob 68/10m
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 68/10m
Auch
- 7 Ob 98/12f
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 98/12f
- 9 Ob 68/11g
Entscheidungstext OGH 08.10.2012 9 Ob 68/11g
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/100
- 3 Ob 97/13f
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 97/13f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124290
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20081003_OGH0002_0030OB00154_08F0000_001