Rechtssatz RS0124293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124293
Entscheidungsdatum
09.10.2014
Rechtssatz
Unter Vertreter im Sinn des § 127 AußStrG sind die gesetzlichen und die gewillkürten Vertreter zu verstehen. Die Frage, ob der Vertreter nur im Namen des Betroffenen oder auch im eigenen Namen rekurrieren darf, konnte offen gelassen werden.Unter Vertreter im Sinn des Paragraph 127, AußStrG sind die gesetzlichen und die gewillkürten Vertreter zu verstehen. Die Frage, ob der Vertreter nur im Namen des Betroffenen oder auch im eigenen Namen rekurrieren darf, konnte offen gelassen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 154/08f
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 154/08f
- 8 Ob 83/09b
Entscheidungstext OGH 27.08.2009 8 Ob 83/09b
nur: Unter Vertreter im Sinn des § 127 AußStrG sind die gesetzlichen und die gewillkürten Vertreter zu verstehen. (T1); Beisatz: Die Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. § 127 AußStrG ist nämlich - soweit hier von Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist. (T2); Bem: Zur Frage der Rechtsmittelbefugnis des Vertreters im Sachwalterschaftsverfahren siehe auch RS0125240. (T3); Veröff: SZ 2009/112
- 6 Ob 164/14g
Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 164/14g
Auch; Beisatz: Nach § 127 AußStrG steht unter anderem sowohl der betroffenen Person als auch ihrem Vertreter ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 Abs 3 ABGB zu. Weder die Bestellung eines Verfahrenssachwalters noch das Vorhandensein eines (sonstigen) Vertreters beschränken das Rekursrecht der betroffenen Person im eigenen Namen; Rechtsmittel der betroffenen Person und ihres Vertreters sind voneinander unabhängig. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124293
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20081003_OGH0002_0030OB00154_08F0000_004