Rechtssatz RS0124316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124316
Entscheidungsdatum
30.10.2008
Norm
BodenmarkierungsV §16 Abs1
BodenmarkierungsV §17 Abs1
BodenmarkierungsV §17 Abs2
StVO §2 Abs1 Z12
StVO §2 Abs1 Z12a
Rechtssatz
Ein aus einem Fußgängerübergang und einer Radfahrerüberfahrt „kombinierter Schutzweg", bei dem diese Verkehrsflächen in der Weise „übereinandergelegt" sind, dass zu beiden Seiten der Schutzwegmarkierung - versetzt zu den Balken des Zebrastreifens - die unterbrochenen quadratischen Felder der Radfahrerüberfahrt angebracht sind, lässt das Verhältnis von Fußgängern und Radfahrern zu den herannahenden Fahrzeuglenkern insoferne unberührt, als sich diese nicht mit Erfolg auf die allfällige Unzulässigkeit der Ausführung der Bodenmarkierungen berufen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124316
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081030_OGH0002_0020OB00086_08Y0000_002