Die Revision ist aus dem ersten der vom Berufungsgericht genannten Gründe zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die beklagten Parteien stehen weiterhin auf dem Standpunkt, die Bodenmarkierungen an der konkreten Unfallstelle entsprächen nicht den Bestimmungen der StVO. Sie symbolisierten für den Normadressaten keine eindeutig erkennbare Radfahrerüberfahrt. Es komme ihnen daher keine rechtsverbindliche Wirkung zu. Daraus folge, dass sich der Kläger, der die Verkehrsfläche als Radfahrer benutzt habe, auf einen ihm zustehenden Vorrang nicht berufen könne.
Hiezu wurde erwogen:
1. Im Hinblick auf die Unfallsbeteiligung eines in der Schweiz zugelassenen Kraftfahrzeugs ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanzen den Schadenersatzanspruch des Klägers zutreffend nach dem gemäß Art 3 des Haager Straßenverkehrsabkommens maßgeblichen Recht des Unfallorts, somit nach österreichischem Recht beurteilt haben.1. Im Hinblick auf die Unfallsbeteiligung eines in der Schweiz zugelassenen Kraftfahrzeugs ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanzen den Schadenersatzanspruch des Klägers zutreffend nach dem gemäß Artikel 3, des Haager Straßenverkehrsabkommens maßgeblichen Recht des Unfallorts, somit nach österreichischem Recht beurteilt haben.
2. Gemäß § 2 Abs 1 Z 12 StVO ist ein Schutzweg ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte „Zebrastreifen") gekennzeichneter, für die Überquerung durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil. Die Radfahrerüberfahrt ist in § 2 Abs 1 Z 12a StVO als ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil definiert; ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, StVO ist ein Schutzweg ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte „Zebrastreifen") gekennzeichneter, für die Überquerung durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil. Die Radfahrerüberfahrt ist in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 a, StVO als ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil definiert; ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen.
Nähere Vorschriften über die Ausführung der Markierung von Radfahrerüberfahrten finden sich insbesondere in § 17 Abs 1 Z 2 und 3 BodenmarkierungsV. Danach bestehen die - dort als „Linien" bezeichneten - „Quermarkierungen" aus quadratischen Feldern und ebensolchen Unterbrechungen mit einer Seitenlänge von je 50 cm, wobei die Felder in weißer Farbe auszuführen sind. Im Falle von schrägen Überfahrten können statt der Quadrate auch Parallelogramme aufgebracht werden.Nähere Vorschriften über die Ausführung der Markierung von Radfahrerüberfahrten finden sich insbesondere in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BodenmarkierungsV. Danach bestehen die - dort als „Linien" bezeichneten - „Quermarkierungen" aus quadratischen Feldern und ebensolchen Unterbrechungen mit einer Seitenlänge von je 50 cm, wobei die Felder in weißer Farbe auszuführen sind. Im Falle von schrägen Überfahrten können statt der Quadrate auch Parallelogramme aufgebracht werden.
Durch den letzten Halbsatz des § 2 Abs 1 Z 12a StVO, der mit der 20. StVO-Nov, BGBl I 1998/92, eingefügt wurde und der in § 17 Abs 2 BodenmarkierungsV schon vorher enthaltenen Regelung entspricht, sollten die in der Praxis durch die vorgeschriebene Mindestbreite von Bodenmarkierungen auftretenden Platzprobleme beseitigt werden (ErläutRV 713 BlgNR 20. GP 12). Schon aus dieser gesetzgeberischen Intention wird deutlich, dass an eine kombinierte Ausführung von Schutzweg und Radfahrerüberfahrt in der hier vorliegenden Form nicht gedacht worden war. Dazu kommt, dass in der StVO nur der Geh- und Radweg (§ 2 Abs 1 Z 11a StVO) als sowohl dem Fußgänger- als auch dem Radfahrerverkehr gewidmete Verkehrsfläche ausdrücklich geregelt ist. Wenngleich also die konkrete Ausführung der Bodenmarkierungen im Unfallbereich den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht entsprochen haben dürfte, sind sie entgegen der Ansicht der beklagten Parteien dennoch relevant.Durch den letzten Halbsatz des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 a, StVO, der mit der 20. StVO-Nov, BGBl römisch eins 1998/92, eingefügt wurde und der in Paragraph 17, Absatz 2, BodenmarkierungsV schon vorher enthaltenen Regelung entspricht, sollten die in der Praxis durch die vorgeschriebene Mindestbreite von Bodenmarkierungen auftretenden Platzprobleme beseitigt werden (ErläutRV 713 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 12). Schon aus dieser gesetzgeberischen Intention wird deutlich, dass an eine kombinierte Ausführung von Schutzweg und Radfahrerüberfahrt in der hier vorliegenden Form nicht gedacht worden war. Dazu kommt, dass in der StVO nur der Geh- und Radweg (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 a, StVO) als sowohl dem Fußgänger- als auch dem Radfahrerverkehr gewidmete Verkehrsfläche ausdrücklich geregelt ist. Wenngleich also die konkrete Ausführung der Bodenmarkierungen im Unfallbereich den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht entsprochen haben dürfte, sind sie entgegen der Ansicht der beklagten Parteien dennoch relevant.
3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass das Motiv der Behörde, welches zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 43 Abs 1 StVO (auf die Konsequenzen des Fehlens einer Verordnung wird noch näher einzugehen sein) und deren Kundmachung führt, bei der Auslegung der Norm nicht maßgeblich ist; entscheidend ist nur der Inhalt der Norm (2 Ob 39/06h mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0008775).3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass das Motiv der Behörde, welches zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, StVO (auf die Konsequenzen des Fehlens einer Verordnung wird noch näher einzugehen sein) und deren Kundmachung führt, bei der Auslegung der Norm nicht maßgeblich ist; entscheidend ist nur der Inhalt der Norm (2 Ob 39/06h mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0008775).
Die gesetzliche Definition einer Radfahrerüberfahrt stellt allein auf die Kennzeichnung durch verordnungsgemäß ausgeführte Bodenmarkierungen ab. Dieses Kriterium ist durch die Anbringung der unterbrochenen Quermarkierungen erfüllt. Die Ausführung eines Schutzwegs zwischen den beiderseitigen „Blockmarkierungen" bewirkt zwar, dass die Radfahrer bei der Überquerung der Fahrbahn zur Benützung einer grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Verkehrsfläche gezwungen sind; ebenso müssen die Fußgänger die Fahrbahn innerhalb der eine Radfahrerüberfahrt kennzeichnenden Markierungen, somit auf einer dem Fahrradverkehr gewidmeten Radfahranlage (§ 2 Abs 1 Z 11b StVO) überqueren. Dies könnte bei der Überquerung der Fahrbahn zu einer - der Verkehrssicherheit abträglichen - unklaren Verkehrslage zwischen den auf die Benützung dieser Verkehrsfläche angewiesenen Fußgängern und Radfahrern führen. Das Verhältnis dieser Verkehrsteilnehmer zu den herannahenden Fahrzeuglenkern bleibt von solchen Überlegungen dagegen unberührt, weshalb sich der Erstbeklagte nicht mit Erfolg auf die allfällige Unzulässigkeit der Ausführung der Bodenmarkierungen berufen kann.Die gesetzliche Definition einer Radfahrerüberfahrt stellt allein auf die Kennzeichnung durch verordnungsgemäß ausgeführte Bodenmarkierungen ab. Dieses Kriterium ist durch die Anbringung der unterbrochenen Quermarkierungen erfüllt. Die Ausführung eines Schutzwegs zwischen den beiderseitigen „Blockmarkierungen" bewirkt zwar, dass die Radfahrer bei der Überquerung der Fahrbahn zur Benützung einer grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Verkehrsfläche gezwungen sind; ebenso müssen die Fußgänger die Fahrbahn innerhalb der eine Radfahrerüberfahrt kennzeichnenden Markierungen, somit auf einer dem Fahrradverkehr gewidmeten Radfahranlage (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 b, StVO) überqueren. Dies könnte bei der Überquerung der Fahrbahn zu einer - der Verkehrssicherheit abträglichen - unklaren Verkehrslage zwischen den auf die Benützung dieser Verkehrsfläche angewiesenen Fußgängern und Radfahrern führen. Das Verhältnis dieser Verkehrsteilnehmer zu den herannahenden Fahrzeuglenkern bleibt von solchen Überlegungen dagegen unberührt, weshalb sich der Erstbeklagte nicht mit Erfolg auf die allfällige Unzulässigkeit der Ausführung der Bodenmarkierungen berufen kann.
4. Die „Bestimmung" eines Fahrbahnteils für die Überquerung durch Fußgänger oder als Radfahrerüberfahrt erfolgt durch behördliche Verordnung, die durch die entsprechenden Bodenmarkierungen kundgemacht wird (§ 44 Abs 1 letzter Satz iVm § 43 Abs 1 lit b Z 2 StVO; vgl Dittrich/Stolzlechner, StVO3 § 2 Rz 39 und 40; Hnatek-Petrak, Die Radfahrerüberfahrt, ZVR 1999, 355 [359]). Fehlt ein solcher normativer Akt, kommt der betreffenden Bodenmarkierung keine rechtsverbindliche Wirkung zu (Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 39 und 40). Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über die Voraussetzungen, unter denen ein ohne Deckung durch eine Verordnung aufgestelltes - daher an sich ungültiges - Verkehrszeichen aus Gründen der Verkehrssicherheit dennoch zu beachten ist, richtig wiedergegeben (vgl 2 Ob 11/93 = ZVR 1994/59; 2 Ob 27/04s) und die Auffassung vertreten, die diesbezüglichen Erwägungen seien auch auf Fälle übertragbar, in denen eine Kundmachung durch Bodenmarkierungen (statt Verkehrszeichen) ohne vorausgegangene behördliche Willensbildung erfolgte. Die beklagte Partei tritt dieser Rechtsansicht in der Revision nicht entgegen, weshalb auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Beachtlichkeit der eine Radfahrerüberfahrt kennzeichnenden Bodenmarkierungen hängt im konkreten Fall somit davon ab, ob durch diese Markierungen ein Recht des Klägers zum Ausdruck kam, von dem er auch annehmen durfte, es stehe ihm zu, und dem eine entsprechende Verhaltenspflicht des Erstbeklagten gegenüberstand.4. Die „Bestimmung" eines Fahrbahnteils für die Überquerung durch Fußgänger oder als Radfahrerüberfahrt erfolgt durch behördliche Verordnung, die durch die entsprechenden Bodenmarkierungen kundgemacht wird (Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO; vergleiche Dittrich/Stolzlechner, StVO3 Paragraph 2, Rz 39 und 40; Hnatek-Petrak, Die Radfahrerüberfahrt, ZVR 1999, 355 [359]). Fehlt ein solcher normativer Akt, kommt der betreffenden Bodenmarkierung keine rechtsverbindliche Wirkung zu (Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 39 und 40). Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über die Voraussetzungen, unter denen ein ohne Deckung durch eine Verordnung aufgestelltes - daher an sich ungültiges - Verkehrszeichen aus Gründen der Verkehrssicherheit dennoch zu beachten ist, richtig wiedergegeben vergleiche 2 Ob 11/93 = ZVR 1994/59; 2 Ob 27/04s) und die Auffassung vertreten, die diesbezüglichen Erwägungen seien auch auf Fälle übertragbar, in denen eine Kundmachung durch Bodenmarkierungen (statt Verkehrszeichen) ohne vorausgegangene behördliche Willensbildung erfolgte. Die beklagte Partei tritt dieser Rechtsansicht in der Revision nicht entgegen, weshalb auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Die Beachtlichkeit der eine Radfahrerüberfahrt kennzeichnenden Bodenmarkierungen hängt im konkreten Fall somit davon ab, ob durch diese Markierungen ein Recht des Klägers zum Ausdruck kam, von dem er auch annehmen durfte, es stehe ihm zu, und dem eine entsprechende Verhaltenspflicht des Erstbeklagten gegenüberstand.
5. Auch diese Frage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht. Gemäß § 38 Abs 4 Satz 3 StVO dürfen auf ampelgeregelten Kreuzungen beim Einbiegen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden. Diese Bestimmung enthält keine Vorrang-, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist (Dittrich/Stolzlechner aaO § 38 Rz 22). Aus diesem Grund kommt auch kein Vorrangverzicht in Betracht. Den Fußgängern und Radfahrern erwächst aus dieser Bestimmung das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale auf einem vorhandenen Schutzweg bzw einer Radfahrerüberfahrt, dem das vom einbiegenden Fahrzeuglenker zu beachtende Behinderungs- und Gefährdungsverbot gegenübersteht.5. Auch diese Frage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, Satz 3 StVO dürfen auf ampelgeregelten Kreuzungen beim Einbiegen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden. Diese Bestimmung enthält keine Vorrang-, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist (Dittrich/Stolzlechner aaO Paragraph 38, Rz 22). Aus diesem Grund kommt auch kein Vorrangverzicht in Betracht. Den Fußgängern und Radfahrern erwächst aus dieser Bestimmung das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale auf einem vorhandenen Schutzweg bzw einer Radfahrerüberfahrt, dem das vom einbiegenden Fahrzeuglenker zu beachtende Behinderungs- und Gefährdungsverbot gegenübersteht.
Damit sind die Voraussetzungen für die Beachtlichkeit der ohne entsprechende Verordnung angebrachten Bodenmarkierungen erfüllt. Beide Lenker hatten vom Vorliegen einer Radfahrerüberfahrt auszugehen. § 9 Abs 2 StVO gelangte nicht zur Anwendung, weil diese Bestimmung auf durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen ihre Bedeutung verliert (§ 36 Abs 4 StVO; vgl Hnatek-Petrak aaO 356; Dittrich/Stolzlechner aaO § 9 Rz 31).Damit sind die Voraussetzungen für die Beachtlichkeit der ohne entsprechende Verordnung angebrachten Bodenmarkierungen erfüllt. Beide Lenker hatten vom Vorliegen einer Radfahrerüberfahrt auszugehen. Paragraph 9, Absatz 2, StVO gelangte nicht zur Anwendung, weil diese Bestimmung auf durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen ihre Bedeutung verliert (Paragraph 36, Absatz 4, StVO; vergleiche Hnatek-Petrak aaO 356; Dittrich/Stolzlechner aaO Paragraph 9, Rz 31).
6. Der Kläger hat die Fahrbahn auf der strittigen Bodenmarkierung bei Grünlicht als Fußgänger betreten und nach zwei Schritten seinen Weg als Radfahrer fortgesetzt. Im Kollisionszeitpunkt war er daher als Radfahrer anzusehen (RIS-Justiz RS0073368), der die Fahrbahn bei Grünlicht überquerte und dabei dem Gebot des § 68 Abs 1 Satz 1 StVO, auf Straßen mit einer Radfahranlage die Radfahranlage zu benützen, entsprach. Ihm ist kein Verschulden an dem Unfall vorwerfbar. Demgegenüber hat der Erstbeklagte seine Pflicht, dem Kläger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, schuldhaft verletzt.6. Der Kläger hat die Fahrbahn auf der strittigen Bodenmarkierung bei Grünlicht als Fußgänger betreten und nach zwei Schritten seinen Weg als Radfahrer fortgesetzt. Im Kollisionszeitpunkt war er daher als Radfahrer anzusehen (RIS-Justiz RS0073368), der die Fahrbahn bei Grünlicht überquerte und dabei dem Gebot des Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 StVO, auf Straßen mit einer Radfahranlage die Radfahranlage zu benützen, entsprach. Ihm ist kein Verschulden an dem Unfall vorwerfbar. Demgegenüber hat der Erstbeklagte seine Pflicht, dem Kläger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, schuldhaft verletzt.
Der Revision der beklagten Parteien kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.