Rechtssatz RS0124317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124317
Entscheidungsdatum
10.06.2009
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO enthält keine Vorrang-, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist. Aus diesem Grund kommt auch kein Vorrangverzicht in Betracht.Die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, Satz 3 StVO enthält keine Vorrang-, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist. Aus diesem Grund kommt auch kein Vorrangverzicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 86/08y
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 86/08y
- 2 Ob 31/09m
Entscheidungstext OGH 05.03.2009 2 Ob 31/09m
nur: Die Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO enthält keine Vorrang-, sondern eine allgemeine Verhaltensregel, die sowohl beim Rechtseinbiegen als auch beim Linkseinbiegen zu beachten ist. (T1)
- 2 Ob 35/09z
Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 35/09z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124317
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20081030_OGH0002_0020OB00086_08Y0000_003