Rechtssatz RS0124318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124318
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Rechtssatz
Den Fußgängern und Radfahrern erwächst aus der Bestimmung des § 38 Abs 4 Satz 3 StVO das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale auf einem vorhandenen Schutzweg beziehungsweise einer Radfahrerüberfahrt, dem das vom einbiegenden Fahrzeuglenker zu beachtende Behinderungs- und Gefährdungsverbot gegenübersteht.Den Fußgängern und Radfahrern erwächst aus der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, Satz 3 StVO das Recht auf ungehinderte und ungefährdete Überquerung der Fahrbahn bei Grünlicht der für sie geltenden Lichtsignale auf einem vorhandenen Schutzweg beziehungsweise einer Radfahrerüberfahrt, dem das vom einbiegenden Fahrzeuglenker zu beachtende Behinderungs- und Gefährdungsverbot gegenübersteht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 86/08y
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 86/08y
- 2 Ob 92/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 2 Ob 92/24d
Beisatz: Aber auch dann, wenn keine Radfahrerüberfahrt vorhanden ist, darf ein bei Grünlicht einbiegender Fahrzeuglenker einen Radfahrer, der ebenfalls bei Grünlicht die Kreuzung auf dem Fahrstreifen geradeaus übersetzt, als (berechtigten) Benützer des freigegebenen Fahrstreifens gemäß § 38 Abs 4 StVO weder gefährden noch behindern. Dies gilt auch für E-Scooter. (T1)
Beisatz: Dies gilt auch dann wenn die Begrenzung der Bodenmarkierung überfahren und der (knapp) daneben befindliche Fahrbahnteil benutzt wird. (T2)
Anm: Siehe auch RS0073353 und RS0073446.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124318
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20081030_OGH0002_0020OB00086_08Y0000_004