Rechtssatz RS0124326
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124326
Entscheidungsdatum
13.11.2008
Rechtssatz
Der durch die SMG-Novelle 2007 neu eingeführte Tatbestand des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG stellt im Wesentlichen eine selbständige Qualifikation des Grundtatbestands nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG dar. Diese quantitätsmäßig definierte Delikt ist erfüllt, sobald der Täter mehr als die Grenzmenge Suchtgift erzeugt, ein- oder ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft.Der durch die SMG-Novelle 2007 neu eingeführte Tatbestand des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG stellt im Wesentlichen eine selbständige Qualifikation des Grundtatbestands nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG dar. Diese quantitätsmäßig definierte Delikt ist erfüllt, sobald der Täter mehr als die Grenzmenge Suchtgift erzeugt, ein- oder ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124326
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081113_OGH0002_0150OS00133_08K0000_001