Nur gegen Schuldspruch I./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 55) des Angeklagten. Ihr kommt keine Berechtigung zu.Nur gegen Schuldspruch römisch eins./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 55) des Angeklagten. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Eingangs ist festzuhalten, dass der durch die SMG-Novelle 2007 neu eingeführte Tatbestand des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG im Wesentlichen eine selbständige Qualifikation des Grundtatbestands nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG darstellt. Diese quantitätsmäßig definierte Delikt ist erfüllt, sobald der Täter mehr als die Grenzmenge Suchtgift erzeugt, ein- oder ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft (12 Os 48/08p).Eingangs ist festzuhalten, dass der durch die SMG-Novelle 2007 neu eingeführte Tatbestand des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG im Wesentlichen eine selbständige Qualifikation des Grundtatbestands nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG darstellt. Diese quantitätsmäßig definierte Delikt ist erfüllt, sobald der Täter mehr als die Grenzmenge Suchtgift erzeugt, ein- oder ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft (12 Os 48/08p).
Die Deliktsvarianten der Ein- und Ausfuhr von Suchtgift (§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG) entspricht § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG aF, jene des Überlassens (§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) entspricht § 28 Abs 2 vierter Fall SMG aF. Der Unterschied zwischen nunmehr in Geltung stehender, um den Begriff des „Anbietens" erweiterter Fassung und jener der Bestimmung des § 28 Abs 2 SMG aF liegt allein darin, dass nunmehr das Tatbild erfüllt, wer Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in Verkehr setzt, während früher tatbildlich handelte, wer ein Suchtgift „in einer großen Menge" in Verkehr setzte. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG deckungsgleich mit ihren Vorgängerbestimmungen.Die Deliktsvarianten der Ein- und Ausfuhr von Suchtgift (Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG) entspricht Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG aF, jene des Überlassens (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG) entspricht Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG aF. Der Unterschied zwischen nunmehr in Geltung stehender, um den Begriff des „Anbietens" erweiterter Fassung und jener der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF liegt allein darin, dass nunmehr das Tatbild erfüllt, wer Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in Verkehr setzt, während früher tatbildlich handelte, wer ein Suchtgift „in einer großen Menge" in Verkehr setzte. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG deckungsgleich mit ihren Vorgängerbestimmungen.
Nach ständiger und gefestigter Judikatur standen die Bestimmungen des § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG aF mit § 28 Abs 2 vierter Fall SMG aF in echter Realkonkurrenz. Der Unrechtsgehalt des Überlassens von Suchtgift betrifft das in der tatsächlichen Einräumung von Gewahrsam an Suchtmitteln liegende Gefahrenpotenzial einer drohenden schädlichen Einwirkung auf die Gesundheit von Menschen, während jener der Aus- und Einfuhr von Suchtgift das besondere Gefahrenmoment eines grenzüberschreitenden Verkehrs mit Suchtmitteln eigenständig und ungeachtet der Weiterleitung des Suchtgifts an potentielle Konsumenten erfasst (RIS-Justiz RS0118871, RS0114037 und RS0111410).Nach ständiger und gefestigter Judikatur standen die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG aF mit Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG aF in echter Realkonkurrenz. Der Unrechtsgehalt des Überlassens von Suchtgift betrifft das in der tatsächlichen Einräumung von Gewahrsam an Suchtmitteln liegende Gefahrenpotenzial einer drohenden schädlichen Einwirkung auf die Gesundheit von Menschen, während jener der Aus- und Einfuhr von Suchtgift das besondere Gefahrenmoment eines grenzüberschreitenden Verkehrs mit Suchtmitteln eigenständig und ungeachtet der Weiterleitung des Suchtgifts an potentielle Konsumenten erfasst (RIS-Justiz RS0118871, RS0114037 und RS0111410).
Der unter Berufung auf eine im wissenschaftlichen Schrifttum vertretene Meinung (Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud, SMG § 27 Rz 83 f) argumentierenden Subsumtionsrüge, die Tathandlung des (vorschriftswidrigen) Überlassens des Suchtgifts an andere (§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) verdränge - infolge Konsumtion - „die übrigen Alternativen" des § 28a Abs 1 SMG (der Sache nach Z 9 lit a) ist zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof infolge der dargestellten Gleichheit im relevanten Umfang der in Geltung stehenden Bestimmungen mit jenen der früheren Fassung des Suchtmittelgesetzes der Oberste Gerichtshof keine Veranlassung sieht, von der erwähnten einhelligen jüngeren Rechtsprechung abzugehen.Der unter Berufung auf eine im wissenschaftlichen Schrifttum vertretene Meinung (Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud, SMG Paragraph 27, Rz 83 f) argumentierenden Subsumtionsrüge, die Tathandlung des (vorschriftswidrigen) Überlassens des Suchtgifts an andere (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG) verdränge - infolge Konsumtion - „die übrigen Alternativen" des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) ist zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof infolge der dargestellten Gleichheit im relevanten Umfang der in Geltung stehenden Bestimmungen mit jenen der früheren Fassung des Suchtmittelgesetzes der Oberste Gerichtshof keine Veranlassung sieht, von der erwähnten einhelligen jüngeren Rechtsprechung abzugehen.
Überdies beruft sich Hinterhofer (in Hinterhofer/Rosbaud, SMG § 28 Rz 99, inhaltlich entsprechend § 27 Rz 83 f) in Betreff der von ihm favorisierten Scheinkonkurrenzlösung zu Unrecht auf 12 Os 111/81, welche Entscheidung vielmehr im Herstellen, Verarbeiten, Erwerben, Besitzen und Überlassen von Suchtgift bloß gleichwertige Alternativen ein- und derselben strafbaren Handlung erblickt hatte, womit die Frage einer Scheinkonkurrenz gar nicht in Betracht kommen konnte (Ratz in WK² Vorbem §§ 28 bis 31 Rz 81 f; Kienapfel/Höpfel AT I² E 8 Rz 77; 13 Os 112/07f).Überdies beruft sich Hinterhofer (in Hinterhofer/Rosbaud, SMG Paragraph 28, Rz 99, inhaltlich entsprechend Paragraph 27, Rz 83 f) in Betreff der von ihm favorisierten Scheinkonkurrenzlösung zu Unrecht auf 12 Os 111/81, welche Entscheidung vielmehr im Herstellen, Verarbeiten, Erwerben, Besitzen und Überlassen von Suchtgift bloß gleichwertige Alternativen ein- und derselben strafbaren Handlung erblickt hatte, womit die Frage einer Scheinkonkurrenz gar nicht in Betracht kommen konnte (Ratz in WK² Vorbem Paragraphen 28 bis 31 Rz 81 f; Kienapfel/Höpfel AT I² E 8 Rz 77; 13 Os 112/07f).
Das weitere Vorbringen des Angeklagten, ihm könne der Beitrag zur Aus- und Einfuhr von 12 Kilogramm Kokain (auch) deshalb nicht angelastet werden, weil sein Vorsatz von Anfang an darauf gerichtet gewesen sei, das Kokain an Gottfried K***** bzw in weiterer Folge an Eugen L***** und andere Drogenkuriere zu übergeben, geht prozessordnungswidrig (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 593) über die zur subjektiven Tatseite betreffend seine Beitragshandlungen zur Ein- und Ausfuhr des in Rede stehenden Kokains getroffenen eindeutigen Konstatierungen hinweg (US 7 bis 9).Das weitere Vorbringen des Angeklagten, ihm könne der Beitrag zur Aus- und Einfuhr von 12 Kilogramm Kokain (auch) deshalb nicht angelastet werden, weil sein Vorsatz von Anfang an darauf gerichtet gewesen sei, das Kokain an Gottfried K***** bzw in weiterer Folge an Eugen L***** und andere Drogenkuriere zu übergeben, geht prozessordnungswidrig (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584, 593) über die zur subjektiven Tatseite betreffend seine Beitragshandlungen zur Ein- und Ausfuhr des in Rede stehenden Kokains getroffenen eindeutigen Konstatierungen hinweg (US 7 bis 9).
Soweit die Beschwerde schließlich moniert, die Zurverfügungstellung von Empfängeradressen für die Drogenpakete und die damit verbundene Aus- und Einfuhr des Suchtgifts sei „lediglich ein Durchläufer" für das Überlassen des Suchtgifts an Gottfried K***** gewesen, weshalb das Organisieren der Empfangsadresse von Josef O***** durch den Angeklagten lediglich ein Tatbeitrag zur Überlassung des Suchtgifts an Gottfried K***** durch O***** gewesen sei, ist sie nicht zum Vorteil des Nichtigkeitswerbers ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach § 28a Abs 4 SMG eine Freiheitsstrafe in Dauer von fünf Jahren, wobei es als mildernd das teilweise Geständnis, die durch Suchtgiftergebenheit bedingte Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit und die Sicherstellung von 11,5 Gramm Kokain wertete, als erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen der Verbrechen des Suchtgifthandels auch mit einer Mehrzahl von Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, die vielfache Überschreitung der vom Schmuggel bzw der Weitergabe betroffenen Kokainquanten, die gewinnsüchtigen Tatmotive und die schwere einschlägige Vorstrafenbelastung.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG eine Freiheitsstrafe in Dauer von fünf Jahren, wobei es als mildernd das teilweise Geständnis, die durch Suchtgiftergebenheit bedingte Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit und die Sicherstellung von 11,5 Gramm Kokain wertete, als erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen der Verbrechen des Suchtgifthandels auch mit einer Mehrzahl von Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, die vielfache Überschreitung der vom Schmuggel bzw der Weitergabe betroffenen Kokainquanten, die gewinnsüchtigen Tatmotive und die schwere einschlägige Vorstrafenbelastung.
Gegen den Strafausspruch richten sich Berufungen sowohl des Angeklagten der eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und deren bedingte bzw teilbedingte Strafnachsicht anstrebt als auch der Staatsanwaltschaft, die eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe begehrt.
Während der vom Angeklagten ins Treffen geführte Umstand der behaupteten untergeordneten Beteiligung der Aktenlage nicht entspricht und der Dauer der Aufbewahrung des Suchtgifts keine mildernde Wirkung zukommt, ist die Staatsanwaltschaft im Recht, soweit sie insbesondere auf die erheblichen Suchtgiftmengen verweist. Unter Beachtung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, der für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung, erweist sich angesichts des hohen Tatunrechts und der beträchtlichen Schuld des Täters eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren als angemessene Sanktion. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Während der vom Angeklagten ins Treffen geführte Umstand der behaupteten untergeordneten Beteiligung der Aktenlage nicht entspricht und der Dauer der Aufbewahrung des Suchtgifts keine mildernde Wirkung zukommt, ist die Staatsanwaltschaft im Recht, soweit sie insbesondere auf die erheblichen Suchtgiftmengen verweist. Unter Beachtung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, der für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung, erweist sich angesichts des hohen Tatunrechts und der beträchtlichen Schuld des Täters eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren als angemessene Sanktion. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.