Rechtssatz RS0118871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118871
Entscheidungsdatum
04.03.2025
Rechtssatz
Echte Konkurrenz von § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG einerseits und § 28 Abs 2 vierter Fall SMG andererseits: Der Unrechtsgehalt des Inverkehrsetzens von Suchtgift betrifft das in der tatsächlichen Einräumung von Gewahrsam am Suchtmittel liegende Gefahrenpotenzial einer drohenden schädlichen Einwirkung auf die Gesundheit von Menschen, während jener der Aus- und Einfuhr von Suchtgift das besondere Gefahrenmoment eines grenzüberschreitenden Verkehrs mit Suchtmitteln eigenständig und ungeachtet der Weiterleitung des Suchtgifts an potenzielle Konsumenten erfasst. Die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung aggraviert in beiden Fällen den Tatbestand durch die Steigerung des jeweiligen Gefahrenpotenzials, ohne aber die Unrechtselemente des § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG an jene des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG anzugleichen.Echte Konkurrenz von Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG andererseits: Der Unrechtsgehalt des Inverkehrsetzens von Suchtgift betrifft das in der tatsächlichen Einräumung von Gewahrsam am Suchtmittel liegende Gefahrenpotenzial einer drohenden schädlichen Einwirkung auf die Gesundheit von Menschen, während jener der Aus- und Einfuhr von Suchtgift das besondere Gefahrenmoment eines grenzüberschreitenden Verkehrs mit Suchtmitteln eigenständig und ungeachtet der Weiterleitung des Suchtgifts an potenzielle Konsumenten erfasst. Die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung aggraviert in beiden Fällen den Tatbestand durch die Steigerung des jeweiligen Gefahrenpotenzials, ohne aber die Unrechtselemente des Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG an jene des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG anzugleichen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 19/04
Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 19/04
- 13 Os 67/04
Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 67/04
Beisatz: Das nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG qualifizierte Inverkehrsetzen von Suchtgift ist weder in allen Tatbestandsvarianten des § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG enthalten, noch decken sich die kriminalpolitischen Ziele, die ausschlaggebend für die Strafbarkeit dieser beiden Deliktsformen sind. Suchtgiftschmuggelfahrten müssen auch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nicht zwangsläufig mit einem Inverkehrsetzen des aus- und eingeführten Suchtgifts oder - im Fall einer unmittelbaren Dealertätigkeit des Schmugglers- auch nicht mit der Weitergabe des Suchtmittels an ein anderes Mitglied der kriminellen Vereinigung einhergehen. (T1)
- 13 Os 9/06g
Entscheidungstext OGH 22.03.2006 13 Os 9/06g
nur: Der Unrechtsgehalt des Inverkehrsetzens von Suchtgift betrifft das in der tatsächlichen Einräumung von Gewahrsam am Suchtmittel liegende Gefahrenpotenzial einer drohenden schädlichen Einwirkung auf die Gesundheit von Menschen, während jener der Aus- und Einfuhr von Suchtgift das besondere Gefahrenmoment eines grenzüberschreitenden Verkehrs mit Suchtmitteln eigenständig und ungeachtet der Weiterleitung des Suchtgifts an potenzielle Konsumenten erfasst. (T2); Beis wie T1 nur: Suchtgiftschmuggelfahrten müssen auch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nicht zwangsläufig mit einem Inverkehrsetzen des aus- und eingeführten Suchtgifts einhergehen. (T3); Beisatz: Damit besteht keine Kongruenz der kriminalpolitischen Ziele, die ausschlaggebend für die Strafbarkeit dieser beiden Deliktsformen sind. Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen dem bloßen Vorbereitungsdelikt nach § 28 Abs 1 SMG und dem zugleich verwirklichten Verbrechen der Ein- und Ausfuhr einer großen Menge Suchtgift nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG, sodass auch insoweit von keinem Scheinkonkurrenzverhältnis ausgegangen werden kann. (T4)
- 11 Os 95/06i
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 11 Os 95/06i
Auch; nur: Echte Konkurrenz von § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG einerseits und § 28 Abs 2 vierter Fall SMG andererseits. (T5)
- 12 Os 48/07m
Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 48/07m
Auch; nur T5
- 13 Os 112/07f
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 112/07f
nur: Echte Konkurrenz von § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG einerseits und § 28 Abs 2 vierter Fall SMG andererseits: Der Unrechtsgehalt des Inverkehrsetzens von Suchtgift betrifft das in der tatsächlichen Einräumung von Gewahrsam am Suchtmittel liegende Gefahrenpotenzial einer drohenden schädlichen Einwirkung auf die Gesundheit von Menschen, während jener der Aus- und Einfuhr von Suchtgift das besondere Gefahrenmoment eines grenzüberschreitenden Verkehrs mit Suchtmitteln eigenständig und ungeachtet der Weiterleitung des Suchtgifts an potenzielle Konsumenten erfasst. (T6)
- 12 Os 96/07w
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 96/07w
Auch; nur T5
- 15 Os 133/08k
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 133/08k
Auch; nur T6; Beisatz: Die Deliktsvarianten der Ein- und Ausfuhr von Suchtgift (§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG) entspricht §28 Abs2 zweiter und dritter Fall SMGaF, jene des Überlassens (§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG) entspricht §28 Abs 2 vierter Fall SMGaF. (T7); Beisatz: Der Oberste Gerichtshof sieht infolge der dargestellten Gleichheit im relevanten Umfang der in Geltung stehenden Bestimmungen mit jenen der früheren Fassung des Suchtmittelgesetzes keine Veranlassung, von der erwähnten einhelligen jüngeren Rechtsprechung abzugehen. (T8)
- 11 Os 44/11x
Entscheidungstext OGH 19.05.2011 11 Os 44/11x
Vgl auch; Beisatz: Zu einer Subsumtionseinheit nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG lassen sich nur gleichartige Verbrechen desselben Tatbildes zusammenfassen. (T9)
- 15 Os 114/14z
Entscheidungstext OGH 10.11.2014 15 Os 114/14z
Vgl; Beis wie T9
- 15 Os 126/14i
Entscheidungstext OGH 14.01.2014 15 Os 126/14i
Auch
- 12 Os 112/16m
Entscheidungstext OGH 04.11.2016 12 Os 112/16m
Auch
- 12 Os 20/17h
Entscheidungstext OGH 22.06.2017 12 Os 20/17h
Auch
- 14 Os 26/19h
Entscheidungstext OGH 09.04.2019 14 Os 26/19h
Vgl
- 15 Os 16/21y
Entscheidungstext OGH 17.03.2021 15 Os 16/21y
Vgl
- 15 Os 78/22t
Entscheidungstext OGH 05.12.2022 15 Os 78/22t
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8
- 15 Os 9/25z
Entscheidungstext OGH 04.03.2025 15 Os 9/25z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118871
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20040407_OGH0002_0130OS00019_0400000_001