Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die von der Mängelrüge (Z 5) behauptete unvollständige und unzureichende Begründung des Urteiles liegt nicht vor. Zum Faktum I 1 e vermisst der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung mit den Aussagen dreier Mitangeklagter (vgl Anklageschrift ON 782). Zu Christian H***** kann vorerst auf US 45 bis 49 verwiesen werden. Der Einwand, das Erstgericht habe „entscheidende Ergebnisse des Beweisverfahrens im Zusammenhang mit der Aussage" des mittlerweile rechtskräftig verurteilten (vgl ON 858 und S 343/XIX) Mannes „unerörtert gelassen", entzieht sich mangels deutlicher Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Umstände einer Erwiderung. Auf die Aussagen von Helmuth H***** und Gerhard H*****, aus denen der Rechtsmittelwerber ableitet, „er hatte mit dieser Lieferung nichts zu tun", musste das Schöffenurteil nicht explizit eingehen, um dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zu entsprechen. Helmuth H***** sagte nämlich in seiner Beschuldigtenvernehmung im Vorverfahren (ON 607) zwar aus, „E***** Roman hatte mit dieser Lieferung nichts zu tun" (S 263/XIII), aber auch „E***** Roman befand sich zu dieser Zeit bereits in Spanien und mietete in meinem Auftrag für uns ein Appartement in der Nähe vonDie dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera b und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die von der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete unvollständige und unzureichende Begründung des Urteiles liegt nicht vor. Zum Faktum römisch eins 1 e vermisst der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung mit den Aussagen dreier Mitangeklagter vergleiche Anklageschrift ON 782). Zu Christian H***** kann vorerst auf US 45 bis 49 verwiesen werden. Der Einwand, das Erstgericht habe „entscheidende Ergebnisse des Beweisverfahrens im Zusammenhang mit der Aussage" des mittlerweile rechtskräftig verurteilten vergleiche ON 858 und S 343/XIX) Mannes „unerörtert gelassen", entzieht sich mangels deutlicher Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Umstände einer Erwiderung. Auf die Aussagen von Helmuth H***** und Gerhard H*****, aus denen der Rechtsmittelwerber ableitet, „er hatte mit dieser Lieferung nichts zu tun", musste das Schöffenurteil nicht explizit eingehen, um dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zu entsprechen. Helmuth H***** sagte nämlich in seiner Beschuldigtenvernehmung im Vorverfahren (ON 607) zwar aus, „E***** Roman hatte mit dieser Lieferung nichts zu tun" (S 263/XIII), aber auch „E***** Roman befand sich zu dieser Zeit bereits in Spanien und mietete in meinem Auftrag für uns ein Appartement in der Nähe von
San Peso an ... bei diesem Gespräch war auch vermutlich der E*****
Roman anwesend ... bei diesem Treffen besprachen wir die Modalitäten
der Übergabe und ich übergab dem Ahmet das Geld für die Menge von 148 kg Haschisch" (S 259/XIII). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchem Grund die erstangeführte - unmittelbar auf den verneinten Vorhalt, E***** sei beim „Ausbau" des in einem Wohnmobil versteckten Suchtgiftes in Wien dabeigewesen, folgende - Bekundung daher mehr als eine unerhebliche und somit nicht erörterungsbedürftige subjektive Einschätzung dieses Angeklagten wäre.
Gerhard H***** wiederum antwortete in der Hauptverhandlung (ON 840) auf die Frage: „Hat E***** für sie mit den Haschischtransporten zu tun gehabt?" „Nein, für mich nicht. Ich habe dann vermutet, dass die Probleme von E***** vielleicht mit Haschisch zu tun haben könnten. Ich persönlich habe nie mit E***** mit Haschisch zu tun gehabt. Mein Partner war nur Helmuth H*****." (S 17/XIX) und weiters „Ich kann nicht sagen, ob E***** der Chef war oder nicht. Er war nicht mein Ansprechpartner." (S 21/XIX). Dem Beschwerdevorbringen zuwider deponierte er gerade nicht, dass „E***** mit diesen Haschischtransporten nichts zu tun hatte".
Ebenso wenig nichtigkeitsbegründend ist zum Faktum I 1 h die Nichterörterung der Angabe Helmuth H*****s dazu, er habe die Schmuggelfahrt organisiert (S 265/XIII) und „... Außerdem war geplant, dass der E***** Roman diese Lieferung in Wien von der Polizei 'hochgehen' lassen soll. Dies aus dem Grund, damit die österreichischen Polizeibeamten wieder einen Erfolg vorzuweisen hätten" (S 267/XIII), weil damit kein Widerspruch zum angefochtenen Schuldspruch dargetan wird.Ebenso wenig nichtigkeitsbegründend ist zum Faktum römisch eins 1 h die Nichterörterung der Angabe Helmuth H*****s dazu, er habe die Schmuggelfahrt organisiert (S 265/XIII) und „... Außerdem war geplant, dass der E***** Roman diese Lieferung in Wien von der Polizei 'hochgehen' lassen soll. Dies aus dem Grund, damit die österreichischen Polizeibeamten wieder einen Erfolg vorzuweisen hätten" (S 267/XIII), weil damit kein Widerspruch zum angefochtenen Schuldspruch dargetan wird.
Zum Faktum I 1 a setzte sich das Erstgericht ausführlich mit der - im
Ergebnis verworfenen - Verantwortung des Angeklagten E*****
auseinander, er sei zu dieser Fahrt von Helmuth H***** gebeten
worden, weil dieser keinen Führerschein hatte und damals „für Russen
gearbeitet" und „große Probleme ... Schwierigkeiten" gehabt hätte (US
30 ff; S 41/XX). Der Nichtigkeitswerber begründet nicht, aus welchem
Grund es in diesem Zusammenhang einer spezifischen Erwähnung der
Aussage des Christian H*****, (sein Onkel) Helmuth H***** habe ihm
erzählt, er sei „für Russen ... gefahren" und „kriegt von den Leuten
noch Geld" (S 65/XIX), bedurft hätte, zumal Helmuth H***** unbestritten die Fahrt von Schweden nach Amsterdam ohne E***** durchführte (US 16, S 45/XX). Das Argument, zwischen dem Aufenthalt des Angeklagten in Schweden und dem Schmuggel sei „nahezu ein Monat" gelegen, übergeht das nicht in Frage stehende Treffen (unter anderem) von Helmuth H***** und dem Angeklagten am 13. Jänner 2000 in Amsterdam (US 17). Keine entscheidende Tatsache spricht die Rüge schließlich mit Aussagedetails der Zeugin Monika S***** (Silvesterfeier in Marbella und Besitz eines Führerscheines - S 481/XIX) an.
Als unzutreffend erweist sich auch die Bemängelung zum Faktum I 1 d, weil sich das solcherart angegriffene Urteil mit den Angaben der Polizeibeamten „Sch*****" (gemeint: Sch*****) und St***** sowie des verdeckten Ermittlers „Ernstl" zu einem angeblichen Zusammenarbeiten des Angeklagten mit der Sicherheitsbehörde ebenso auseinandersetzte (US 39 bis 41) wie mit einem Telephonat E*****s mit Michael R***** (US 43 f). Den Sachzusammenhang nicht erkennen lässt der Hinweis auf eine Aussage des „Ernstl" über ihm von Ahmet E***** angebotenes Haschisch und behauptete Informationen des Angeklagten im April 2003, „welche zu der Festnahme des Holländers im Hotel Ibiz geführt hat und zur Sicherstellung der 50 kg Haschisch."Als unzutreffend erweist sich auch die Bemängelung zum Faktum römisch eins 1 d, weil sich das solcherart angegriffene Urteil mit den Angaben der Polizeibeamten „Sch*****" (gemeint: Sch*****) und St***** sowie des verdeckten Ermittlers „Ernstl" zu einem angeblichen Zusammenarbeiten des Angeklagten mit der Sicherheitsbehörde ebenso auseinandersetzte (US 39 bis 41) wie mit einem Telephonat E*****s mit Michael R***** (US 43 f). Den Sachzusammenhang nicht erkennen lässt der Hinweis auf eine Aussage des „Ernstl" über ihm von Ahmet E***** angebotenes Haschisch und behauptete Informationen des Angeklagten im April 2003, „welche zu der Festnahme des Holländers im Hotel Ibiz geführt hat und zur Sicherstellung der 50 kg Haschisch."
Die vermisste Begründung der Beitragstäterschaft des Rechtsmittelwerbers zum Faktum I 1 f findet sich in US 50 durch Bezug auf die Angaben der Zeugin H***** (S 267 ff/VI).Die vermisste Begründung der Beitragstäterschaft des Rechtsmittelwerbers zum Faktum römisch eins 1 f findet sich in US 50 durch Bezug auf die Angaben der Zeugin H***** (S 267 ff/VI).
Ob der Beschwerdeführer aktuell beim Verstecken der 30 kg Haschisch in einem Pkw beteiligt war, betrifft beim Faktum I 1 g als eine von mehreren Beitragshandlungen fallbezogen keine entscheidende Tatsache, zumal er das festgestellte (US 23 f) und mängelfrei begründete (US 51) Mitorganisieren - vor allem durch das Anmieten von Fahrzeugen mittels der Zeugin H***** (S 263 f/VI) - gar nicht anzweifelt. Die Finanzierung der Drogenkäufe schrieb das Schöffengericht - im Einklang mit den Überlegungen des Angeklagten E***** - ohnedies dem zwischenweilig ebenso rechtskräftig verurteilten (ON 858 und S 343/XIX) Gerhard H***** zu.Ob der Beschwerdeführer aktuell beim Verstecken der 30 kg Haschisch in einem Pkw beteiligt war, betrifft beim Faktum römisch eins 1 g als eine von mehreren Beitragshandlungen fallbezogen keine entscheidende Tatsache, zumal er das festgestellte (US 23 f) und mängelfrei begründete (US 51) Mitorganisieren - vor allem durch das Anmieten von Fahrzeugen mittels der Zeugin H***** (S 263 f/VI) - gar nicht anzweifelt. Die Finanzierung der Drogenkäufe schrieb das Schöffengericht - im Einklang mit den Überlegungen des Angeklagten E***** - ohnedies dem zwischenweilig ebenso rechtskräftig verurteilten (ON 858 und S 343/XIX) Gerhard H***** zu.
Nominell aus Z „9b", der Sache nach aus Z 10, vermisst der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er für seine Tathandlungen „eine finanzielle Zuwendung" erhielt, übergeht dabei die Ausführungen zu seiner gewerbsmäßigen Absicht US 27 sowie die Erwägungen zu seinem Lebensstil US 48, 55 f und versäumt eine am Gesetz (§ 70 StGB) anknüpfende Ableitung, aus welchem Grund die begehrte Konstatierung für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG von Bedeutung sein sollte. Damit ist die Subsumtionsrüge einer Erledigung nach §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO nicht zugänglich. Bloß der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 Satz 2 StPO) sei auf den weiten Einnahmenbegriff des § 70 StGB verwiesen (Jerabek in WK² § 70 Rz 10). Eine unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen (Z 11 zweiter Fall) sieht der Beschwerdeführer in den der Unschuldsvermutung widersprechenden erstgerichtlichen Ausführungen über seinen „Einstieg" in das „Suchtgiftgeschäft" seit 1995. Dazu erfolgte indes weder ein Schuldspruch noch wurde dies bei der Strafbemessung berücksichtigt (US 58 f); ein Aufgreifen mit Strafzumessungsrüge ist sohin vom Ansatz her unmöglich.Nominell aus Z „9b", der Sache nach aus Ziffer 10,, vermisst der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er für seine Tathandlungen „eine finanzielle Zuwendung" erhielt, übergeht dabei die Ausführungen zu seiner gewerbsmäßigen Absicht US 27 sowie die Erwägungen zu seinem Lebensstil US 48, 55 f und versäumt eine am Gesetz (Paragraph 70, StGB) anknüpfende Ableitung, aus welchem Grund die begehrte Konstatierung für die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG von Bedeutung sein sollte. Damit ist die Subsumtionsrüge einer Erledigung nach Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO nicht zugänglich. Bloß der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO) sei auf den weiten Einnahmenbegriff des Paragraph 70, StGB verwiesen (Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 10). Eine unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen (Ziffer 11, zweiter Fall) sieht der Beschwerdeführer in den der Unschuldsvermutung widersprechenden erstgerichtlichen Ausführungen über seinen „Einstieg" in das „Suchtgiftgeschäft" seit 1995. Dazu erfolgte indes weder ein Schuldspruch noch wurde dies bei der Strafbemessung berücksichtigt (US 58 f); ein Aufgreifen mit Strafzumessungsrüge ist sohin vom Ansatz her unmöglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ohne dass es der vom Angeklagten in seiner Stellungnahme zur Äußerung der Generalprokuratur angeregten Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO hinsichtlich der Faktengruppe 2 bedurft hätte, weil sich aus den Entscheidungsgründen des Ersturteiles (US 55) im Zusammenhang mit dem zur Verdeutlichung heranzuziehenden Urteilsspruch (RIS-Justiz RS0114639; 13 Os 39/02, 12 Os 90/05k uva) ein zur abschließenden rechtlichen Beurteilung hinreichendes Substrat für diesen Schuldspruchteil ergibt (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 19) - nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ohne dass es der vom Angeklagten in seiner Stellungnahme zur Äußerung der Generalprokuratur angeregten Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO hinsichtlich der Faktengruppe 2 bedurft hätte, weil sich aus den Entscheidungsgründen des Ersturteiles (US 55) im Zusammenhang mit dem zur Verdeutlichung heranzuziehenden Urteilsspruch (RIS-Justiz RS0114639; 13 Os 39/02, 12 Os 90/05k uva) ein zur abschließenden rechtlichen Beurteilung hinreichendes Substrat für diesen Schuldspruchteil ergibt (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) - nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.