Gegen den Freispruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.Gegen den Freispruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt.
Zum Freispruch hielt das Erstgericht fest, dass der Angeklagte zusammen mit Johann F***** und einem Dritten eine kriminelle Vereinigung zum Zweck eines fortgesetzten Suchtgiftschmuggels und -handels gebildet hatte (US 6). Ende Oktober 2001 übergab der Angeklagte einen Teil der von ihm über Anordnung des Johann F***** aus den Niederlanden ausgeführten und über Deutschland nach Österreich eingeführten Kokainmenge (Schuldspruch A.I.b.) an seinen Auftraggeber (US 9). Einen "Vorsatz" gewerbsmäßigen Handelns bei dieser Suchtgiftweitergabe konnten die Tatrichter nicht feststellen (US 9); sonstige Konstatierungen zur subjektiven Tatseite betreffend dieses Geschehen unterblieben (vgl US 8 f, 13).Zum Freispruch hielt das Erstgericht fest, dass der Angeklagte zusammen mit Johann F***** und einem Dritten eine kriminelle Vereinigung zum Zweck eines fortgesetzten Suchtgiftschmuggels und -handels gebildet hatte (US 6). Ende Oktober 2001 übergab der Angeklagte einen Teil der von ihm über Anordnung des Johann F***** aus den Niederlanden ausgeführten und über Deutschland nach Österreich eingeführten Kokainmenge (Schuldspruch A.I.b.) an seinen Auftraggeber (US 9). Einen "Vorsatz" gewerbsmäßigen Handelns bei dieser Suchtgiftweitergabe konnten die Tatrichter nicht feststellen (US 9); sonstige Konstatierungen zur subjektiven Tatseite betreffend dieses Geschehen unterblieben vergleiche US 8 f, 13).
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass das vom Angeklagten (objektiv) bewirkte Inverkehrsetzen eines Suchtmittels durch Übergabe an ein anderes Mitglied der kriminellen Vereinigung in dem zuvor als Mitglied eben dieser kriminellen Vereinigung begangenen grenzüberschreitenden Suchtgifttransport nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 zweiter Fall SMG "aufgehe", weil mit dem Schmuggel die Verfügungsgewalt über das eingeführte Suchtgift der kriminellen Vereinigung in ihrer Gesamtheit verschafft werden sollte, sodass eine eigenständige Strafbarkeit der Weitergabe dieses Suchtgifts nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ausscheide.In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass das vom Angeklagten (objektiv) bewirkte Inverkehrsetzen eines Suchtmittels durch Übergabe an ein anderes Mitglied der kriminellen Vereinigung in dem zuvor als Mitglied eben dieser kriminellen Vereinigung begangenen grenzüberschreitenden Suchtgifttransport nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, zweiter Fall SMG "aufgehe", weil mit dem Schmuggel die Verfügungsgewalt über das eingeführte Suchtgift der kriminellen Vereinigung in ihrer Gesamtheit verschafft werden sollte, sodass eine eigenständige Strafbarkeit der Weitergabe dieses Suchtgifts nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG ausscheide.
Zutreffend zeigt die von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass § 28 Abs 2 SMG nur in Ansehung der Aus- und Einfuhr von Suchtgift ein alternatives, im Übrigen dagegen ein kumulatives Mischdelikt beinhaltet, in dem drei selbständige und untereinander nicht austauschbare Tatbilder erfasst werden (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 - 31 Rz 82; ders in WK-StPO § 281 Rz 574 f; Foregger/Litzka/Matzka § 27 Anm VI.2). Suchtgiftschmuggelfahrten müssen auch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - wie vorliegendenfalls im Schuldspruch A.I.a. dokumentiert - nicht zwangsläufig mit einem Inverkehrsetzen des aus- und eingeführten Suchtgifts oder - im Fall einer unmittelbaren Dealertätigkeit des Schmugglers - auch nicht mit der Weitergabe des Suchtmittels an ein anderes Mitglied der kriminellen Vereinigung einhergehen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes verdeutlicht gerade die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass im Fall der Weitergabe eines Suchtmittels nur eine unmittelbare, von Anfang an bestehende gemeinsame Verfügungsmacht über das Suchtgift durch Übergebenden und Empfänger sowohl ein Inverkehrsetzen im Sinne des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG als auch ein (inhaltsgleiches) Überlassen dieses Suchtgiftes im Sinne des § 27 Abs 1 sechster Fall SMG ausschließt (vgl JBl 1980, 213 = SSt 50/43; 12 Os 53/01; 13 Os 76/95). Die bloße Bestimmung des vom Angeklagten alleine geschmuggelten Suchtgifts für ein weiteres Mitglied der kriminellen Vereinigung begründet aber noch keinen Mitgewahrsam.Zutreffend zeigt die von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass Paragraph 28, Absatz 2, SMG nur in Ansehung der Aus- und Einfuhr von Suchtgift ein alternatives, im Übrigen dagegen ein kumulatives Mischdelikt beinhaltet, in dem drei selbständige und untereinander nicht austauschbare Tatbilder erfasst werden vergleiche Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28, - 31 Rz 82; ders in WK-StPO Paragraph 281, Rz 574 f; Foregger/Litzka/Matzka Paragraph 27, Anmerkung römisch sechs.2). Suchtgiftschmuggelfahrten müssen auch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - wie vorliegendenfalls im Schuldspruch A.I.a. dokumentiert - nicht zwangsläufig mit einem Inverkehrsetzen des aus- und eingeführten Suchtgifts oder - im Fall einer unmittelbaren Dealertätigkeit des Schmugglers - auch nicht mit der Weitergabe des Suchtmittels an ein anderes Mitglied der kriminellen Vereinigung einhergehen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes verdeutlicht gerade die Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass im Fall der Weitergabe eines Suchtmittels nur eine unmittelbare, von Anfang an bestehende gemeinsame Verfügungsmacht über das Suchtgift durch Übergebenden und Empfänger sowohl ein Inverkehrsetzen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG als auch ein (inhaltsgleiches) Überlassen dieses Suchtgiftes im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG ausschließt vergleiche JBl 1980, 213 = SSt 50/43; 12 Os 53/01; 13 Os 76/95). Die bloße Bestimmung des vom Angeklagten alleine geschmuggelten Suchtgifts für ein weiteres Mitglied der kriminellen Vereinigung begründet aber noch keinen Mitgewahrsam.
Darüber hinaus betrifft der Unrechtsgehalt des Inverkehrsetzens von Suchtgift das in der tatsächlichen Einräumung von Gewahrsam am Suchtmittel liegende Gefahrenpotenzial einer drohenden schädlichen Einwirkung auf die Gesundheit von Menschen, während jener der Aus- und Einfuhr von Suchtgift das besondere Gefahrenmoment eines grenzüberschreitenden Verkehrs mit Suchtmitteln eigenständig und ungeachtet der Weiterleitung des Suchtgifts an potenzielle Konsumenten erfasst. Die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung aggraviert in beiden Fällen den Tatbestand durch die Steigerung des jeweiligen Gefahrenpotenzials, ohne aber die Unrechtselemente des § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG an jene des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG anzugleichen.Darüber hinaus betrifft der Unrechtsgehalt des Inverkehrsetzens von Suchtgift das in der tatsächlichen Einräumung von Gewahrsam am Suchtmittel liegende Gefahrenpotenzial einer drohenden schädlichen Einwirkung auf die Gesundheit von Menschen, während jener der Aus- und Einfuhr von Suchtgift das besondere Gefahrenmoment eines grenzüberschreitenden Verkehrs mit Suchtmitteln eigenständig und ungeachtet der Weiterleitung des Suchtgifts an potenzielle Konsumenten erfasst. Die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung aggraviert in beiden Fällen den Tatbestand durch die Steigerung des jeweiligen Gefahrenpotenzials, ohne aber die Unrechtselemente des Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG an jene des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG anzugleichen.
Das nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG qualifizierte Inverkehrsetzen von Suchtgift ist somit weder in allen Tatbestandsvarianten des § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG enthalten, noch decken sich die kriminalpolitischen Ziele, die ausschlaggebend für die Strafbarkeit dieser beiden Deliktsformen sind. Damit kann bei derartigen Fallkonstellationen entgegen der Auffassung des Erstgerichts von keinem Scheinkonkurrenzverhältnis ausgegangen werden. Da das erkennende Gericht (auf der Basis der Annahme einer Gesetzeskonkurrenz überflüssigerweise) zwar eine gewerbsmäßige Tendenz beim inkriminierten Inverkehrsetzen des Suchtgifts an Johann F***** verneinte, andererseits aber keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Grundtatbestandes nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG traf, fehlt die Basis für eine abschließende rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht mit Freispruch erledigten Sachverhalts.Das nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG qualifizierte Inverkehrsetzen von Suchtgift ist somit weder in allen Tatbestandsvarianten des Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG enthalten, noch decken sich die kriminalpolitischen Ziele, die ausschlaggebend für die Strafbarkeit dieser beiden Deliktsformen sind. Damit kann bei derartigen Fallkonstellationen entgegen der Auffassung des Erstgerichts von keinem Scheinkonkurrenzverhältnis ausgegangen werden. Da das erkennende Gericht (auf der Basis der Annahme einer Gesetzeskonkurrenz überflüssigerweise) zwar eine gewerbsmäßige Tendenz beim inkriminierten Inverkehrsetzen des Suchtgifts an Johann F***** verneinte, andererseits aber keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Grundtatbestandes nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG traf, fehlt die Basis für eine abschließende rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht mit Freispruch erledigten Sachverhalts.
Das im Übrigen unberührt bleibende Urteil war daher in seinem freisprechenden Teil, demzufolge auch im Strafausspruch, in der Vorhaftanrechnung und im Umfang der Widerrufsbeschlüsse nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO (nicht aber im Umfang des Einziehungserkenntnisses) aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Gerichtshof erster Instanz zu verweisen. Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf das kassatorische Erkenntnis zu verweisen.Das im Übrigen unberührt bleibende Urteil war daher in seinem freisprechenden Teil, demzufolge auch im Strafausspruch, in der Vorhaftanrechnung und im Umfang der Widerrufsbeschlüsse nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO (nicht aber im Umfang des Einziehungserkenntnisses) aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Gerichtshof erster Instanz zu verweisen. Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf das kassatorische Erkenntnis zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.