Rechtssatz RS0124329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124329
Entscheidungsdatum
19.11.2008
Rechtssatz
Auf die Zwangsverpachtung finden gemäß § 340 Abs 2 EO die Bestimmungen über die Versteigerung beweglicher Sachen sinngemäß Anwendung, daneben sind aber auch „Anleihen" bei den Bestimmungen über die Liegenschaftsexekution zu machen, insbesondere in Ansehung der Pachtwertschätzung und der Pachtbedingungen. Zur Verfahrensbeschleunigung können schon vor der Verwertungstagsatzung vom betreibenden Gläubiger die Pachtbedingungen vorgelegt werden. Nach Genehmigung der Pachtbedingungen ist die Zwangsverpachtung zu bewilligen und auszusprechen, ob eine Verpachtung durch öffentliche Versteigerung oder eine Freihandverpachtung zu erfolgen hat.Auf die Zwangsverpachtung finden gemäß Paragraph 340, Absatz 2, EO die Bestimmungen über die Versteigerung beweglicher Sachen sinngemäß Anwendung, daneben sind aber auch „Anleihen" bei den Bestimmungen über die Liegenschaftsexekution zu machen, insbesondere in Ansehung der Pachtwertschätzung und der Pachtbedingungen. Zur Verfahrensbeschleunigung können schon vor der Verwertungstagsatzung vom betreibenden Gläubiger die Pachtbedingungen vorgelegt werden. Nach Genehmigung der Pachtbedingungen ist die Zwangsverpachtung zu bewilligen und auszusprechen, ob eine Verpachtung durch öffentliche Versteigerung oder eine Freihandverpachtung zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124329
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20081119_OGH0002_0030OB00207_08Z0000_002