Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
I. Die Verwertung von gepfändeten Markenrechten (§ 331 EO) erfolgt nur subsidiär durch Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung, wenn die anderen Verwertungsarten, nämlich die Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung (§§ 334 ff EO) überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwand ausführbar sind (§ 332 Abs 1 EO). Aus bestimmten Gründen kann die vom Exekutionsgericht anzuordnende Zwangsverpachtung die vorteilhafteste Verwertungsart sein (§ 340 Abs 1 EO). Auf die Zwangsverpachtung durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverpachtung finden gemäß § 340 Abs 2 EO die Bestimmungen über die Versteigerung beweglicher Sachen sinngemäß Anwendung, daneben sind aber auch „Anleihen" bei den Bestimmungen über die Liegenschaftsexekution zu machen, insbesondere in Ansehung der Pachtwertschätzung und der Pachtbedingungen (Oberhammer in Angst, EO², § 340 Rz 6). So erfolgt, wie in der Liegenschaftsexekution, keine gerichtliche Festsetzung des Schätzwerts. Die Bekanntgabe des vom Sachverständigen ermittelten Schätzwerts ist unanfechtbar (3 Ob 201/07s). Vor Bewilligung der Zwangsverpachtung ist in der Verwertungstagsatzung die Frage der Zweckmäßigkeit der Verwertungsart zu klären. Zur Verfahrensbeschleunigung können aber schon vor dieser Tagsatzung - wie hier - vom betreibenden Gläubiger die Pachtbedingungen vorgelegt werden (Oberhammer aaO Rz 8). Nach Genehmigung der Pachtbedingungen ist die Zwangsverpachtung zu bewilligen und auszusprechen, ob eine Verpachtung durch öffentliche Versteigerung oder eine Freihandverpachtung zu erfolgen hat (Oberhammer aaO Rz 10).römisch eins. Die Verwertung von gepfändeten Markenrechten (Paragraph 331, EO) erfolgt nur subsidiär durch Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung, wenn die anderen Verwertungsarten, nämlich die Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung (Paragraphen 334, ff EO) überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwand ausführbar sind (Paragraph 332, Absatz eins, EO). Aus bestimmten Gründen kann die vom Exekutionsgericht anzuordnende Zwangsverpachtung die vorteilhafteste Verwertungsart sein (Paragraph 340, Absatz eins, EO). Auf die Zwangsverpachtung durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverpachtung finden gemäß Paragraph 340, Absatz 2, EO die Bestimmungen über die Versteigerung beweglicher Sachen sinngemäß Anwendung, daneben sind aber auch „Anleihen" bei den Bestimmungen über die Liegenschaftsexekution zu machen, insbesondere in Ansehung der Pachtwertschätzung und der Pachtbedingungen (Oberhammer in Angst, EO², Paragraph 340, Rz 6). So erfolgt, wie in der Liegenschaftsexekution, keine gerichtliche Festsetzung des Schätzwerts. Die Bekanntgabe des vom Sachverständigen ermittelten Schätzwerts ist unanfechtbar (3 Ob 201/07s). Vor Bewilligung der Zwangsverpachtung ist in der Verwertungstagsatzung die Frage der Zweckmäßigkeit der Verwertungsart zu klären. Zur Verfahrensbeschleunigung können aber schon vor dieser Tagsatzung - wie hier - vom betreibenden Gläubiger die Pachtbedingungen vorgelegt werden (Oberhammer aaO Rz 8). Nach Genehmigung der Pachtbedingungen ist die Zwangsverpachtung zu bewilligen und auszusprechen, ob eine Verpachtung durch öffentliche Versteigerung oder eine Freihandverpachtung zu erfolgen hat (Oberhammer aaO Rz 10).
II. Ausgehend von dieser Rechtslage ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts zu überprüfen, dass mit der bekämpften Genehmigung der Pachtbedingungen die Verwertung der Markenrechte noch nicht feststehe und dass sich die verpflichtete Partei deshalb durch die erfolgte Genehmigung nicht für beschwert erachten könne. Es wäre „widersinnig", zuerst über die Pachtbedingungen zu entscheiden und dann doch die Zwangsverwaltung zu bewilligen. Dazu ist Folgendes auszuführen:römisch zwei. Ausgehend von dieser Rechtslage ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts zu überprüfen, dass mit der bekämpften Genehmigung der Pachtbedingungen die Verwertung der Markenrechte noch nicht feststehe und dass sich die verpflichtete Partei deshalb durch die erfolgte Genehmigung nicht für beschwert erachten könne. Es wäre „widersinnig", zuerst über die Pachtbedingungen zu entscheiden und dann doch die Zwangsverwaltung zu bewilligen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Es trifft zu, dass mit der Genehmigung der Pachtbedingungen noch nicht abschließend (weder ausdrücklich noch schlüssig) vom Erstgericht über die Verwertungsart abgesprochen wurde. Weder die Aufforderung zur Vorlage von Pachtbedingungen noch die Genehmigung derselben bindet das Erstgericht an die Verwertungsart der Zwangsverpachtung. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist es aber nicht „widersinnig", schon vor der Festlegung der Verwertungsart über die Pachtbedingungen abzusprechen, weil die schon vorliegende Schätzung und die vorgeschlagenen Pachtbedingungen eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für die Frage schaffen, welche Verwertungsart (Zwangsverpachtung, Zwangsverwaltung oder doch die subsidiäre Verwertungsart des Verkaufs) die vorteilhafteste ist.
2. Die erstinstanzliche Genehmigung der Pachtbedingungen ist dahin zu verstehen, dass sie für den Fall der nachträglichen Bewilligung der Zwangsverpachtung erteilt wurde. Bei Eintritt dieser Bedingung wären die Parteien an die Genehmigung gebunden. Wegen dieser Bindungswirkung ist der Genehmigungsbeschluss keineswegs rechtlich irrelevant. Nach Bewilligung der Zwangsverpachtung muss das Genehmigungsverfahren nicht nochmals durchgeführt werden. Daraus folgt ein Anfechtungsinteresse der verpflichteten Partei. Von einer fehlenden Beschwer kann demnach keine Rede sein.
3. Im Exekutionsverfahren nach den §§ 331 ff EO fehlen Bestimmungen über die Pachtbedingungen, deren Genehmigung und die Anfechtbarkeit des Genehmigungsbeschlusses. Auch hier ist eine „Anleihe" (analoge Anwendung) bei der Rechtslage der Liegenschaftsexekution zu machen. Dort gelten seit der EO-Nov 2000 die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen (§§ 147, 150, 151, 152 EO). Wenn davon abweichende Versteigerungsbedingungen vorgelegt werden, ist der Genehmigungsbeschluss mit Rekurs anfechtbar (3 Ob 85/07g = Zak 2007, 358; Angst in Angst, EO², § 146 Rz 6a). Für die Verwertungsarten nach den §§ 332 ff EO gibt es keine Normativbedingungen, die (analog) unanfechtbar wären. Ein Ausschluss der Anfechtung der von der betreibenden Partei vorgelegten Pachtbedingungen verletzte das offenkundige Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei, die sich gegen willkürliche und nachteilige Bedingungen, die etwa eine Verschleuderung des Exekutionsobjekts bewirkten, nicht zur Wehr setzen könnte. Gegen eine aufgeschobene Anfechtbarkeit der Genehmigung der Pachtbedingungen gemeinsam mit der Anfechtung der nachfolgenden Bewilligung der Zwangsverpachtung sprechen das Fehlen einer gesetzlichen Regelung und die schon erläuterte sinngemäße Anwendung der Rechtslage in der Liegenschaftsexekution.3. Im Exekutionsverfahren nach den Paragraphen 331, ff EO fehlen Bestimmungen über die Pachtbedingungen, deren Genehmigung und die Anfechtbarkeit des Genehmigungsbeschlusses. Auch hier ist eine „Anleihe" (analoge Anwendung) bei der Rechtslage der Liegenschaftsexekution zu machen. Dort gelten seit der EO-Nov 2000 die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen (Paragraphen 147, 150, 151, 152, EO). Wenn davon abweichende Versteigerungsbedingungen vorgelegt werden, ist der Genehmigungsbeschluss mit Rekurs anfechtbar (3 Ob 85/07g = Zak 2007, 358; Angst in Angst, EO², Paragraph 146, Rz 6a). Für die Verwertungsarten nach den Paragraphen 332, ff EO gibt es keine Normativbedingungen, die (analog) unanfechtbar wären. Ein Ausschluss der Anfechtung der von der betreibenden Partei vorgelegten Pachtbedingungen verletzte das offenkundige Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei, die sich gegen willkürliche und nachteilige Bedingungen, die etwa eine Verschleuderung des Exekutionsobjekts bewirkten, nicht zur Wehr setzen könnte. Gegen eine aufgeschobene Anfechtbarkeit der Genehmigung der Pachtbedingungen gemeinsam mit der Anfechtung der nachfolgenden Bewilligung der Zwangsverpachtung sprechen das Fehlen einer gesetzlichen Regelung und die schon erläuterte sinngemäße Anwendung der Rechtslage in der Liegenschaftsexekution.
Der Senat gelangt aus den dargelegten Gründen zu folgendem Rechtssatz:
Wenn nach Pfändung von Markenrechten (§ 331 Abs 1 EO) noch vor Bewilligung der Verwertungsart der Zwangsverpachtung (§ 340 Abs 1 EO) das Exekutionsgericht die vom Betreibenden vorgelegten Pachtbedingungen genehmigt, steht dem Verpflichteten das Rekursrecht zu. Seine Beschwer ist trotz des Umstands zu bejahen, dass das Exekutionsgericht im fortgesetzten Verfahren eine andere Verwertungsart (Verkauf der Markenrechte gemäß § 332 Abs 1 EO oder die Zwangsverwaltung gemäß § 334 Abs 1 EO) beschließen könnte.Wenn nach Pfändung von Markenrechten (Paragraph 331, Absatz eins, EO) noch vor Bewilligung der Verwertungsart der Zwangsverpachtung (Paragraph 340, Absatz eins, EO) das Exekutionsgericht die vom Betreibenden vorgelegten Pachtbedingungen genehmigt, steht dem Verpflichteten das Rekursrecht zu. Seine Beschwer ist trotz des Umstands zu bejahen, dass das Exekutionsgericht im fortgesetzten Verfahren eine andere Verwertungsart (Verkauf der Markenrechte gemäß Paragraph 332, Absatz eins, EO oder die Zwangsverwaltung gemäß Paragraph 334, Absatz eins, EO) beschließen könnte.
III. Bei der verfehlten Zurückweisung des Rekurses als unzulässig durch das Rekursgericht ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, gleich in der Sache selbst zu entscheiden (RIS-Justiz RS0007037). Das Rekursgericht wird über den Rekurs der verpflichteten Partei meritorisch zu entscheiden haben.römisch drei. Bei der verfehlten Zurückweisung des Rekurses als unzulässig durch das Rekursgericht ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, gleich in der Sache selbst zu entscheiden (RIS-Justiz RS0007037). Das Rekursgericht wird über den Rekurs der verpflichteten Partei meritorisch zu entscheiden haben.
Der Ausspruch über die Revisionsrekurskosten ist vorzubehalten (§ 52 ZPO iVm § 78 EO).Der Ausspruch über die Revisionsrekurskosten ist vorzubehalten (Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).