Rechtssatz RS0124330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124330
Entscheidungsdatum
13.10.2010
Rechtssatz
Bei der Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils einer GmbH ist ein Vermögensnachteil des die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig und braucht daher nicht behauptet und bescheinigt werden, wo bereits ein Schätzungsgutachten vorliegt und daher der Verkauf des Geschäftsanteils unmittelbar bevorsteht. In einem so weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium kann die schon vorliegende Schätzung bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124330
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20081119_OGH0002_0030OB00212_08K0000_001