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Entscheidung 3 Ob 139/10b×

Entscheidung 3 Ob 139/10b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001619 Rechtssatz 05.09.1960Zivilrecht
Der Aufschiebungswerber muss, abgesehen vom Falle der Offenkundigkeit, konkret einen Vermögensnachteil im Sinne dieser Gesetzesstelle behaupten und bescheinigen.
RS0001666 Rechtssatz 03.12.1974Zivilrecht
Der Vermögensnachteil hängt vom Exekutionsobjekt und der Exekutionsart ab. Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils muss außer ihrer Offenkundigkeit behauptet, erforderlichenfalls bescheinigt werden; sie kann aber auch u …
RS0001677 Rechtssatz 06.02.1959Zivilrecht
Bei der Zwangsversteigerung ist die Bescheinigung des behaupteten Vermögensnachteiles entbehrlich, weil es offenkundig ist, dass bei der Durchführung der Zwangsversteigerung dem Verpflichteten das Grundstück endgültig verlorengeht und nicht mehr beschafft w …
RS0001685 Rechtssatz 23.03.1988Zivilrecht
Bei der Forderungsexekution ist die Gefahr von Vermögensnachteilen nicht offenkundig. Sie muss daher behauptet und bescheinigt werden. Dabei genügen allgemeine und daher nichtssagende Behauptungen nicht, es bedarf vielmehr konkreter Tatsachenbehauptungen.
RS0001745 Rechtssatz 27.06.1978Zivilrecht
Die Gefahr des schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles wird bei einer Fahrnisexekution als offenbar bestehend angenommen.
RS0002495 Rechtssatz 28.08.1973Zivilrecht
Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bl …
RS0042621 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Maßgeblich ist, ob das Berufungsgericht zum selben Ergebnis gekommen ist wie das Erstgericht. Bei der Beurteilung, ob ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes vorliegt, darf aber auch nicht streng am Wortlaut des Spruches gehaftet werden. Es muss vie …
RS0052195 Rechtssatz 15.07.1999Zivilrecht
Charakteristikum der Privatstiftung ist der Umstand, dass dem "eigentümerlosen" Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. Es ist nach dem erklärten Willen des Stifters zu verwenden.
RS0124330 Rechtssatz 19.11.2008Zivilrecht
Bei der Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils einer GmbH ist ein Vermögensnachteil des die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig und braucht daher nicht behauptet und bescheinig …
RS0126311 Rechtssatz 13.10.2010Zivilrecht
Bei der Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten als Stifter zustehenden Gesamtrechte ist trotz schon anberaumter Tagsatzung über den Verwertungsantrag die für eine Aufschiebung der Exekution über den Verwertungsantrag erforderliche Gefahr eines Verm …