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Rechtssatz RS0126311×

Rechtssatz RS0126311

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126311

Geschäftszahl

3Ob139/10b

Entscheidungsdatum

13.10.2010

Rechtssatz

Bei der Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten als Stifter zustehenden Gesamtrechte ist trotz schon anberaumter Tagsatzung über den Verwertungsantrag die für eine Aufschiebung der Exekution über den Verwertungsantrag erforderliche Gefahr eines Vermögensnachteils (Paragraph 44, Absatz eins, EO) nicht offenkundig, wenn es an Anhaltspunkten für ein dem Stifter vorbehaltenes Widerrufsrecht (Paragraph 34, PSG) fehlt. Eine offenkundige Gefahr liegt auch ‑ wie bei einer Forderungsexekution ‑ bei den nach Änderung der Stiftungserklärung verwertbaren monatlichen Ausschüttungen der Privatstiftung nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126311

Im RIS seit

15.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2011

Dokumentnummer

JJR_20101013_OGH0002_0030OB00139_10B0000_001