Rechtssatz RS0126311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126311
Entscheidungsdatum
13.10.2010
Rechtssatz
Bei der Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten als Stifter zustehenden Gesamtrechte ist trotz schon anberaumter Tagsatzung über den Verwertungsantrag die für eine Aufschiebung der Exekution über den Verwertungsantrag erforderliche Gefahr eines Vermögensnachteils (§ 44 Abs 1 EO) nicht offenkundig, wenn es an Anhaltspunkten für ein dem Stifter vorbehaltenes Widerrufsrecht (§ 34 PSG) fehlt. Eine offenkundige Gefahr liegt auch ‑ wie bei einer Forderungsexekution ‑ bei den nach Änderung der Stiftungserklärung verwertbaren monatlichen Ausschüttungen der Privatstiftung nicht vor.Bei der Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten als Stifter zustehenden Gesamtrechte ist trotz schon anberaumter Tagsatzung über den Verwertungsantrag die für eine Aufschiebung der Exekution über den Verwertungsantrag erforderliche Gefahr eines Vermögensnachteils (Paragraph 44, Absatz eins, EO) nicht offenkundig, wenn es an Anhaltspunkten für ein dem Stifter vorbehaltenes Widerrufsrecht (Paragraph 34, PSG) fehlt. Eine offenkundige Gefahr liegt auch ‑ wie bei einer Forderungsexekution ‑ bei den nach Änderung der Stiftungserklärung verwertbaren monatlichen Ausschüttungen der Privatstiftung nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126311
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2011
Dokumentnummer
JJR_20101013_OGH0002_0030OB00139_10B0000_001