Rechtssatz RS0124337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124337
Entscheidungsdatum
19.02.2020
Rechtssatz
Die von § 27d KSchG für Heimverträge verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit geht über jene des § 6 Abs 3 KSchG jedenfalls hinaus. Bestimmungen eines Heimvertrags müssen nicht nur klar und verständlich sein, sie müssen zusätzlich auch noch einfach sowie umfassend und genau umschreibend sein. Eine Vertragsklausel, die eine zusätzliche Nachforschung in einem angeführten Normtext erforderlich macht, widerspricht damit § 27d KSchG.Die von Paragraph 27 d, KSchG für Heimverträge verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit geht über jene des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG jedenfalls hinaus. Bestimmungen eines Heimvertrags müssen nicht nur klar und verständlich sein, sie müssen zusätzlich auch noch einfach sowie umfassend und genau umschreibend sein. Eine Vertragsklausel, die eine zusätzliche Nachforschung in einem angeführten Normtext erforderlich macht, widerspricht damit Paragraph 27 d, KSchG.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 180/08d
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 180/08d
Beisatz: Beisatz: Hier: Klausel in einem Heimvertrag, die auf die diesbezüglichen Folgen im § 25 Abs 4 Oö. Alten-und Pflegeheimverordnung verweist. (T1)
- 8 Ob 119/08w
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
Auch; Beisatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Heimvertrags verwendete Klausel „Die individuelle Hilfe und Betreuung umfasst alle Pflegemaßnahmen, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hiefür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können." verstößt gegen § 27d Abs 2, Abs 4 KSchG und ist daher unzulässig. (T2)
Bem: Siehe auch RS0124626. (T3)
- 7 Ob 91/09x
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 91/09x
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 268/09x
Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
- 7 Ob 232/13p
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
Auch; Beisatz: Für Heimverträge geht die von § 27d Abs 4 KSchG verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit über jene des § 6 Abs 3 KSchG hinaus. Die einzelnen Inhalte eines Heimvertrags sind nicht nur einfach und verständlich, sondern zusätzlich auch noch umfassend und genau zu umschreiben. (T4)
- 7 Ob 22/20s
Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 22/20s
Beis wie T4; Beisatz: 1. Klausel, die die aufgeschlüsselte Angabe der vom Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen nicht enthält.
2. Klausel, die die Differenz auf vom Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe nicht getätigten Zahlungen auf den Heimbewohner überwälzt. (T5)
Beisatz: VfGH: Sollte es von Seiten der zuständigen Organe des Landes keine (bezifferbare) Aufstellung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe übernommenen Leistungen geben, ist der in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG enthaltenen Verpflichtung bereits dadurch genüge getan, dass der Heimträger den Verbrauchern im Heimvertrag angemessen über den Inhalt der bestehenden landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung informiert. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124337
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20081119_OGH0002_0030OB00180_08D0000_002