Die Revision ist
zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 27i KSchG noch nicht vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 27 i, KSchG noch nicht vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.
1. Hat der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat er den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 89 Abs 2 B-VG). Der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken hegt, verpflichtet den Obersten Gerichtshof noch nicht zu einer derartigen Antragstellung. Eine Pflicht zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof setzt erhebliche Gründe voraus, die für eine Verfassungswidrigkeit der betreffenden gesetzlichen Bestimmung sprechen (RIS-Justiz RS0053641 [T2 und T3]). Der Revisionswerber vermag aber keine zureichenden Gründe für seine Bedenken aufzuzeigen.1. Hat der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat er den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Artikel 89, Absatz 2, B-VG). Der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken hegt, verpflichtet den Obersten Gerichtshof noch nicht zu einer derartigen Antragstellung. Eine Pflicht zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof setzt erhebliche Gründe voraus, die für eine Verfassungswidrigkeit der betreffenden gesetzlichen Bestimmung sprechen (RIS-Justiz RS0053641 [T2 und T3]). Der Revisionswerber vermag aber keine zureichenden Gründe für seine Bedenken aufzuzeigen.
1.1. Sofern sich der Beklagte auf den Kompetenztatbestand „Heil- und Pflegeanstalten“ (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG) und dessen Auslegung durch Versteinerung des seit 1925 in Kraft stehenden KAG beruft, übersieht er, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 13.237/1992 entschieden hat, dass die „Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Heimen für Personen, die wohl ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheimen), ... gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder“ fällt. Dabei wurde begründend festgehalten: Während in Krankenanstalten die Notwendigkeit einer ärztlichen Betreuung des chronisch Kranken im Vordergrund stehe, komme in Pflegeheimen dem Erfordernis der Pflege des chronisch Kranken die vorrangige Bedeutung zu; die ärztliche Betreuung solle bei Bewohnern eines Pflegeheims, wenn überhaupt, so bloß fallweise geboten sein; dieser wesentliche Unterschied schließe es aus, die im zu prüfenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Regelungen dem Kompetenztatbestand „Heil- und Pflegeanstalten“ zu unterstellen.1.1. Sofern sich der Beklagte auf den Kompetenztatbestand „Heil- und Pflegeanstalten“ (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) und dessen Auslegung durch Versteinerung des seit 1925 in Kraft stehenden KAG beruft, übersieht er, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 13.237 aus 1992, entschieden hat, dass die „Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Heimen für Personen, die wohl ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheimen), ... gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit der Länder“ fällt. Dabei wurde begründend festgehalten: Während in Krankenanstalten die Notwendigkeit einer ärztlichen Betreuung des chronisch Kranken im Vordergrund stehe, komme in Pflegeheimen dem Erfordernis der Pflege des chronisch Kranken die vorrangige Bedeutung zu; die ärztliche Betreuung solle bei Bewohnern eines Pflegeheims, wenn überhaupt, so bloß fallweise geboten sein; dieser wesentliche Unterschied schließe es aus, die im zu prüfenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Regelungen dem Kompetenztatbestand „Heil- und Pflegeanstalten“ zu unterstellen.
Die auf dem genannten Kompetenztatbestand nach Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG aufbauende Argumentation des Beklagten erweist sich daher schon im Ansatz als unzutreffend.Die auf dem genannten Kompetenztatbestand nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufbauende Argumentation des Beklagten erweist sich daher schon im Ansatz als unzutreffend.
1.2. Es trifft zu, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 16.929/2003 ausdrücklich offen ließ, inwieweit die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Heimbewohner und dem Rechtsträger des Pflegeheims als Angelegenheit des „Betriebs“ des Pflegeheims anzusehen ist und somit - entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 13.237/1992 - in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt; in einem Klammerzitat wurde (dennoch) auf das Erkenntnis VfSlg 10.066/1984 verwiesen, wonach die (konkret die die Einhebung, Festsetzung sowie Verrechnung und Einbringlichmachung von Pflege- und Sondergebühren betreffende) Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Patienten und dem Träger der Krankenanstalt dem Kompetenztatbestand „Heil- und Pflegeanstalten“ im Sinn des Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG zuzuordnen sei.1.2. Es trifft zu, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 16.929 aus 2003, ausdrücklich offen ließ, inwieweit die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Heimbewohner und dem Rechtsträger des Pflegeheims als Angelegenheit des „Betriebs“ des Pflegeheims anzusehen ist und somit - entsprechend dem Erkenntnis VfSlg 13.237 aus 1992, - in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt; in einem Klammerzitat wurde (dennoch) auf das Erkenntnis VfSlg 10.066 aus 1984, verwiesen, wonach die (konkret die die Einhebung, Festsetzung sowie Verrechnung und Einbringlichmachung von Pflege- und Sondergebühren betreffende) Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Patienten und dem Träger der Krankenanstalt dem Kompetenztatbestand „Heil- und Pflegeanstalten“ im Sinn des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zuzuordnen sei.
Es bedarf dazu einer Differenzierung: Nach den Materialien zum Heimvertragsgesetz nimmt der Bundesgesetzgeber für die Erlassung dieses Gesetzes und insbesondere der Spezialnormen der §§ 27b ff KSchG den Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG in Anspruch (ErlRV, 202 BlgNR 22. GP 1 und 3). Ungeachtet des Kompetenzfeststellungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 13.237 ging er davon aus, dass den Ländern nicht auch die Kompetenz zur umfassenden Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern zukomme. Solche seien auch nicht im Sinn des Art 15 Abs 9 B-VG erforderlich.Es bedarf dazu einer Differenzierung: Nach den Materialien zum Heimvertragsgesetz nimmt der Bundesgesetzgeber für die Erlassung dieses Gesetzes und insbesondere der Spezialnormen der Paragraphen 27 b, ff KSchG den Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG in Anspruch (ErlRV, 202 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode eins, und 3). Ungeachtet des Kompetenzfeststellungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 13.237 ging er davon aus, dass den Ländern nicht auch die Kompetenz zur umfassenden Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern zukomme. Solche seien auch nicht im Sinn des Artikel 15, Absatz 9, B-VG erforderlich.
1.2.1. Dem entsprechend sieht § 27b Abs 1 KSchG ausdrücklich vor, dass die §§ 27b bis 27i leg cit (nur) „bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge“ regeln, im Fall des § 27i KSchG die „Kündigung durch den Heimträger“. Es geht daher nicht um sämtliche, sondern nur um die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern. Ein zivilrechtlicher Vertrag im Sinn des § 1 ABGB liegt immer dann vor, wenn beide Vertragspartner natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sind; das ist auch dann der Fall, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist (Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 27b KschG Rz 1). Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner jüngeren Judikatur davon aus, dass Regelungen, die die Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich betreffen, grundsätzlich in den Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ nach Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG fallen (Mayer, B-VG4 Art 10 B-VG I.6.). Kündigungsbestimmungen zu zivilrechtlichen (Heim-)Verträgen sind daher als in diesem Sinn zivilrechtlich anzusehen (vgl Ganner, Die Kompetenzlage in der Alten- und Pflegebetreuung, SozSi 1997, 938 ff, P IV.1.) und sind dem vom Bundesgesetzgeber in Anspruch genommenen Kompentenztatbestand „Zivilrechtswesen“ zuzuordnen.1.2.1. Dem entsprechend sieht Paragraph 27 b, Absatz eins, KSchG ausdrücklich vor, dass die Paragraphen 27 b bis 27 i leg cit (nur) „bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge“ regeln, im Fall des Paragraph 27 i, KSchG die „Kündigung durch den Heimträger“. Es geht daher nicht um sämtliche, sondern nur um die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern. Ein zivilrechtlicher Vertrag im Sinn des Paragraph eins, ABGB liegt immer dann vor, wenn beide Vertragspartner natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sind; das ist auch dann der Fall, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig ist (Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 27 b, KschG Rz 1). Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner jüngeren Judikatur davon aus, dass Regelungen, die die Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich betreffen, grundsätzlich in den Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG fallen (Mayer, B-VG4 Artikel 10, B-VG römisch eins.6.). Kündigungsbestimmungen zu zivilrechtlichen (Heim-)Verträgen sind daher als in diesem Sinn zivilrechtlich anzusehen vergleiche Ganner, Die Kompetenzlage in der Alten- und Pflegebetreuung, SozSi 1997, 938 ff, P römisch vier.1.) und sind dem vom Bundesgesetzgeber in Anspruch genommenen Kompentenztatbestand „Zivilrechtswesen“ zuzuordnen.
Eine generelle Abgrenzung dieses Kompetenztatbestands zu jenem des Betriebs von Pflegeheimen mag nicht einfach sein (vgl Kathrein, FS Welser, 2004, 441), lässt sich aber zu der hier in Rede stehenden Kündigungsbestimmung deshalb klar treffen, weil ja nicht eine generelle Unkündbarkeit von Heimverträgen zu Lasten des Heimträgers normiert wird, die die Organisation und die Planung des Betriebs eines Pflegeheims unmittelbar beeinflussen und entscheidend erschweren würde; vielmehr erfolgt (nur) eine für Dauerschuldverhältnisse allgemein anerkannte Beschränkung des Kündigungsrechts des Heimträgers auf wichtige Gründe, wenn auch unter Einhaltung einer (ohnehin kurzen) Kündigungsfrist von (in der Regel) einem Monat. Dies betrifft im Übrigen nur Aufenthalte in Pflegeheimen aufgrund privatrechtlicher Beziehungen zum Heimträger, nicht jedoch Aufnahmen von Personen, die auf öffentlich-rechtlichen und vor allem sozialrechtlichen Vorschriften beruhen, zum Beispiel Heimunterbringung als Leistung der Sozialhilfe, auf die ein öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit Bescheid abgesprochen wird (vgl RIS-Justiz RS0121569; Kathrein, FS Welser [2004] 432). In die auf diese Weise geregelten Rechtsbeziehungen zwischen dem Heimbewohner und dem Rechtsträger des Pflegeheims wird daher durch die zivilrechtliche Regelung der Kündigungsbeschränkung im § 27i KSchG gar nicht eingegriffen, weshalb auch ein Eingriff in die dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Kompetenzmaterie „Betrieb eines Pflegeheims“ zu verneinen ist.Eine generelle Abgrenzung dieses Kompetenztatbestands zu jenem des Betriebs von Pflegeheimen mag nicht einfach sein vergleiche Kathrein, FS Welser, 2004, 441), lässt sich aber zu der hier in Rede stehenden Kündigungsbestimmung deshalb klar treffen, weil ja nicht eine generelle Unkündbarkeit von Heimverträgen zu Lasten des Heimträgers normiert wird, die die Organisation und die Planung des Betriebs eines Pflegeheims unmittelbar beeinflussen und entscheidend erschweren würde; vielmehr erfolgt (nur) eine für Dauerschuldverhältnisse allgemein anerkannte Beschränkung des Kündigungsrechts des Heimträgers auf wichtige Gründe, wenn auch unter Einhaltung einer (ohnehin kurzen) Kündigungsfrist von (in der Regel) einem Monat. Dies betrifft im Übrigen nur Aufenthalte in Pflegeheimen aufgrund privatrechtlicher Beziehungen zum Heimträger, nicht jedoch Aufnahmen von Personen, die auf öffentlich-rechtlichen und vor allem sozialrechtlichen Vorschriften beruhen, zum Beispiel Heimunterbringung als Leistung der Sozialhilfe, auf die ein öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit Bescheid abgesprochen wird vergleiche RIS-Justiz RS0121569; Kathrein, FS Welser [2004] 432). In die auf diese Weise geregelten Rechtsbeziehungen zwischen dem Heimbewohner und dem Rechtsträger des Pflegeheims wird daher durch die zivilrechtliche Regelung der Kündigungsbeschränkung im Paragraph 27 i, KSchG gar nicht eingegriffen, weshalb auch ein Eingriff in die dem Landesgesetzgeber vorbehaltene Kompetenzmaterie „Betrieb eines Pflegeheims“ zu verneinen ist.
1.2.2. Mit Art 15 Abs 9 B-VG setzt sich der Beklagte in seiner Revision nicht auseinander und führt demgemäß auch kein Argument dafür an, warum die von § 27i KSchG vorgesehenen Kündigungsbestimmungen für den Heimträger aus sachlichen Gründen vom Landesgesetzgeber als Teil seiner zivilrechtlichen Restkompetenz getroffen werden müssten. Bedenkt man, dass im KSchG unter anderem allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts, die zweifellos dem Zivilrechtswesen im Sinn des Art 15 Abs 1 Z 6 B-VG zuzuordnen sind, für verschiedene Vertragstypen, darunter den (privatrechtlichen) Heimvertrag, präzisiert werden, ist ein Erfordernis einer zivilrechtlichen Ergänzungsregelung dieses Inhalts im Sinn der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Art 15 Abs 9 B-VG (vgl VfSlg 13.322/1992), wonach es darum geht, dass zu einer verwaltungsrechtlichen Regelung solche zivilrechtlicher Art hinzutreten müssen, weil ansonsten erstere unvollständig bliebe, nicht zu erkennen.1.2.2. Mit Artikel 15, Absatz 9, B-VG setzt sich der Beklagte in seiner Revision nicht auseinander und führt demgemäß auch kein Argument dafür an, warum die von Paragraph 27 i, KSchG vorgesehenen Kündigungsbestimmungen für den Heimträger aus sachlichen Gründen vom Landesgesetzgeber als Teil seiner zivilrechtlichen Restkompetenz getroffen werden müssten. Bedenkt man, dass im KSchG unter anderem allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts, die zweifellos dem Zivilrechtswesen im Sinn des Artikel 15, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG zuzuordnen sind, für verschiedene Vertragstypen, darunter den (privatrechtlichen) Heimvertrag, präzisiert werden, ist ein Erfordernis einer zivilrechtlichen Ergänzungsregelung dieses Inhalts im Sinn der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu Artikel 15, Absatz 9, B-VG vergleiche VfSlg 13.322 aus 1992,), wonach es darum geht, dass zu einer verwaltungsrechtlichen Regelung solche zivilrechtlicher Art hinzutreten müssen, weil ansonsten erstere unvollständig bliebe, nicht zu erkennen.
Im Übrigen gelangt man schon aufgrund einer gesetzeskonformen Interpretation der Bestimmungen des ABGB ebenfalls zum Ergebnis, dass es (auch ohne landesgesetzliche Regelung) zur Auflösung eines Heimvertrags auf Seiten des Heimträgers eines wichtigen Grunds bedarf (RIS-Justiz RS0108621 = 6 Ob 247/97k; vgl Ganner, Die Kompetenzlage in der Alten- und Pflegebetreuung, SozSi 1997, 938 ff, P IV.2.), sodass insofern die Notwendigkeit landesgesetzlicher Regelungen verneint werden muss.Im Übrigen gelangt man schon aufgrund einer gesetzeskonformen Interpretation der Bestimmungen des ABGB ebenfalls zum Ergebnis, dass es (auch ohne landesgesetzliche Regelung) zur Auflösung eines Heimvertrags auf Seiten des Heimträgers eines wichtigen Grunds bedarf (RIS-Justiz RS0108621 = 6 Ob 247/97k; vergleiche Ganner, Die Kompetenzlage in der Alten- und Pflegebetreuung, SozSi 1997, 938 ff, P römisch vier.2.), sodass insofern die Notwendigkeit landesgesetzlicher Regelungen verneint werden muss.
1.3. Es wurde auch die Wahrnehmung der Kompetenz für das „Zivilrechtswesen“ durch den Bundesgesetzgeber bei der Erlassung der §§ 27b bis 27i KSchG bisher von der Lehre nicht kritisiert. Ebenso wenig äußerte der Oberste Gerichtshof anlässlich der - noch näher darzustellenden - Behandlung unter anderem des § 27i KSchG Bedenken gegen dessen Verfassungskonformität (8 Ob 119/08w). Zusammengefasst besteht daher kein Anlass für die vom Beklagten angeregte Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nach Art 89 B-VG.1.3. Es wurde auch die Wahrnehmung der Kompetenz für das „Zivilrechtswesen“ durch den Bundesgesetzgeber bei der Erlassung der Paragraphen 27 b bis 27 i KSchG bisher von der Lehre nicht kritisiert. Ebenso wenig äußerte der Oberste Gerichtshof anlässlich der - noch näher darzustellenden - Behandlung unter anderem des Paragraph 27 i, KSchG Bedenken gegen dessen Verfassungskonformität (8 Ob 119/08w). Zusammengefasst besteht daher kein Anlass für die vom Beklagten angeregte Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 89, B-VG.
2.1. Der Oberste Gerichtshof hat erst vor kurzem in einem Verbandsprozess zu völlig wortgleichen Klauseln eines Heimvertrags inhaltlich Stellung genommen (8 Ob 119/08w) und deren vom Berufungsgericht ausgesprochene Unzulässigkeit bestätigt (zur Pflegeklausel: RIS-Justiz RS0124337 [T2] = RS0124626; zur Auflösungsklausel: RIS-Justiz RS0124627 und RS0124628):
Zur Pflegeklausel wurde - zusammenfassend - ausgeführt, „dass eine bloße Beschreibung durch Verweise auf gesetzliche Regelungen oder Regelungen einer Verordnung nicht in Betracht kommt, weil dies zusätzliche Nachforschungen über die angeführten Normtexte erfordert (3 Ob 180/08d). Umso mehr hat dies zu gelten, wenn völlig allgemein auf ‘bestehende’ (welche?) und damit für den einzelnen Heimbewohner kaum nachvollziehbare Vorschriften verwiesen und damit dem Ansatz des Gesetzes, klare und transparente Rechtsverhältnisse zu schaffen, nicht entsprochen wird“.
Zu den Auflösungsklauseln kam der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung zu folgendem Ergebnis:
„Es sind [...] keine Konstellationen ersichtlich, die es einerseits trotz der ohnehin nach § 27i KSchG bestehenden Kündigungsmöglichkeiten mit einer bloß einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende (also maximal 2 Monate) und der dabei festgelegten Voraussetzungen (zumutbare Maßnahmen der Abhilfe) im Sinne des dargestellten Notventils erfordern würden, das Vertragsverhältnis sofort aufzulösen, und die andererseits so konkret und bestimmt beschreibbar wären, dass dies dem hier geltenden Transparenzgebot (§§ 6 Abs 3 und 27d KSchG) entsprechen würde. Bestünde doch bei einer allgemeinen unbestimmten Bezugnahme auf ein Notventil die Gefahr, dass dadurch - alte und pflegebedürftige - Verbraucher (Heimbewohner) von der Durchsetzung ihrer Rechte auf Aufrechterhaltung des Heimvertrags abgehalten werden, weil ihnen ein unklares Bild ihrer vertraglichen Position vermittelt wird und sie mit der Unsicherheit der Befürchtung einer (jederzeitigen) Auflösbarkeit ihres Heimvertrags konfrontiert wären.„Es sind [...] keine Konstellationen ersichtlich, die es einerseits trotz der ohnehin nach Paragraph 27 i, KSchG bestehenden Kündigungsmöglichkeiten mit einer bloß einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende (also maximal 2 Monate) und der dabei festgelegten Voraussetzungen (zumutbare Maßnahmen der Abhilfe) im Sinne des dargestellten Notventils erfordern würden, das Vertragsverhältnis sofort aufzulösen, und die andererseits so konkret und bestimmt beschreibbar wären, dass dies dem hier geltenden Transparenzgebot (Paragraphen 6, Absatz 3 und 27 d KSchG) entsprechen würde. Bestünde doch bei einer allgemeinen unbestimmten Bezugnahme auf ein Notventil die Gefahr, dass dadurch - alte und pflegebedürftige - Verbraucher (Heimbewohner) von der Durchsetzung ihrer Rechte auf Aufrechterhaltung des Heimvertrags abgehalten werden, weil ihnen ein unklares Bild ihrer vertraglichen Position vermittelt wird und sie mit der Unsicherheit der Befürchtung einer (jederzeitigen) Auflösbarkeit ihres Heimvertrags konfrontiert wären.
Jedenfalls ist aber eindeutig, dass Auflösungsgründe, die nicht einmal zu einer Kündigung im Sinne des § 27i KSchG ausreichen, keinesfalls Anlass für eine außerordentliche sofortige Auflösung sein können. Dies trifft im Sinne der oben dargestellten Grundsätze über die verbraucherfeindlichste Auslegung im Rahmen der Beurteilung des Verbandsprozesses nach § 28 KSchG auf beide hier zur Beurteilung anstehenden Auflösungsklauseln zu. Auch wenn dem beklagten Sozialhilfeverband zuzubilligen ist, dass unter strafbaren Handlungen regelmäßig wohl auch nur ein schuldhaftes Verhalten verstanden werden kann (vgl dazu RIS-Justiz RS0119223), so zeigt doch § 27i Abs 1 Z 3 KSchG über den Kündigungsgrund bei Fehlverhalten eines Heimbewohners, dass dort alle zumutbaren Maßnahmen der Abhilfe und Ermahnungen gefordert werden. Als weitere Voraussetzung wird festgelegt, dass es dem Träger oder anderen Bewohnern nicht weiter zugemutet werden kann, den Heimvertrag über die Kündigungsfrist hinaus aufrecht zu belassen. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob etwa ein schwerer Diebstahl im Sinne des § 128 Abs 1 Z 1 StGB, der unter Ausnützung des Zustands eines Bestohlenen, der diesen hilflos macht, erfolgt und der mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist, schon den Tatbestand des § 27i Abs 1 Z 3 KSchG verwirklicht und ob nicht vorweg versucht werden muss, (auch) hier Abhilfe zu schaffen. Jedenfalls ist dieser Fall im Allgemeinen durch die Bestimmung des § 27i Abs 1 Z 3 KSchG als erfasst anzusehen, sodass jedenfalls nur die Möglichkeit einer Kündigung bestünde und insoweit die fristlose sofortige Auflösung entsprechend der Klausel als unzulässig anzusehen ist.Jedenfalls ist aber eindeutig, dass Auflösungsgründe, die nicht einmal zu einer Kündigung im Sinne des Paragraph 27 i, KSchG ausreichen, keinesfalls Anlass für eine außerordentliche sofortige Auflösung sein können. Dies trifft im Sinne der oben dargestellten Grundsätze über die verbraucherfeindlichste Auslegung im Rahmen der Beurteilung des Verbandsprozesses nach Paragraph 28, KSchG auf beide hier zur Beurteilung anstehenden Auflösungsklauseln zu. Auch wenn dem beklagten Sozialhilfeverband zuzubilligen ist, dass unter strafbaren Handlungen regelmäßig wohl auch nur ein schuldhaftes Verhalten verstanden werden kann vergleiche dazu RIS-Justiz RS0119223), so zeigt doch Paragraph 27 i, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG über den Kündigungsgrund bei Fehlverhalten eines Heimbewohners, dass dort alle zumutbaren Maßnahmen der Abhilfe und Ermahnungen gefordert werden. Als weitere Voraussetzung wird festgelegt, dass es dem Träger oder anderen Bewohnern nicht weiter zugemutet werden kann, den Heimvertrag über die Kündigungsfrist hinaus aufrecht zu belassen. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob etwa ein schwerer Diebstahl im Sinne des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der unter Ausnützung des Zustands eines Bestohlenen, der diesen hilflos macht, erfolgt und der mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist, schon den Tatbestand des Paragraph 27 i, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG verwirklicht und ob nicht vorweg versucht werden muss, (auch) hier Abhilfe zu schaffen. Jedenfalls ist dieser Fall im Allgemeinen durch die Bestimmung des Paragraph 27 i, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG als erfasst anzusehen, sodass jedenfalls nur die Möglichkeit einer Kündigung bestünde und insoweit die fristlose sofortige Auflösung entsprechend der Klausel als unzulässig anzusehen ist.
Noch mehr gilt dies hinsichtlich der zweiten Auflösungsklausel betreffend eine unmittelbar drohende Gefahr, etwa für das Heim. Dabei wird im Klauseltext weder auf die Schwere der Gefahr noch darauf abgestellt, dass diese für Leib und Leben verwirklicht sein müsste. Im Sinne wiederum des heranzuziehenden Grundsatzes der verbraucherfeindlichsten Auslegung im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 28 KSchG wäre hier also etwa auch die bloße Gefahr, dass ein Heiminsasse einen bloß unbedeutenden Sachschaden anrichtet, schon ausreichend.“Noch mehr gilt dies hinsichtlich der zweiten Auflösungsklausel betreffend eine unmittelbar drohende Gefahr, etwa für das Heim. Dabei wird im Klauseltext weder auf die Schwere der Gefahr noch darauf abgestellt, dass diese für Leib und Leben verwirklicht sein müsste. Im Sinne wiederum des heranzuziehenden Grundsatzes der verbraucherfeindlichsten Auslegung im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach Paragraph 28, KSchG wäre hier also etwa auch die bloße Gefahr, dass ein Heiminsasse einen bloß unbedeutenden Sachschaden anrichtet, schon ausreichend.“
2.2. Daran ist festzuhalten und der Revision ergänzend kurz Folgendes zu entgegnen:
§ 2 ABGB betrifft unter anderem die Frage, wann Rechtsunkenntnis subjektiv vorwerfbar ist, weshalb insbesondere Schadenersatzpflichten entstehen oder Ansprüche wegen Mitverschuldens gekürzt werden können (P. Bydlinski in KBB² § 2 ABGB Rz 1). Im Verbandsprozess hat diese Bestimmung daher keinen Anwendungsbereich.Paragraph 2, ABGB betrifft unter anderem die Frage, wann Rechtsunkenntnis subjektiv vorwerfbar ist, weshalb insbesondere Schadenersatzpflichten entstehen oder Ansprüche wegen Mitverschuldens gekürzt werden können (P. Bydlinski in KBB² Paragraph 2, ABGB Rz 1). Im Verbandsprozess hat diese Bestimmung daher keinen Anwendungsbereich.
Der Verweis der Revision auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 27i Abs 1 Z 2 KSchG vermag an der fehlenden Transparenz der Pflegeklausel nichts zu ändern. Die zitierte Bestimmung stellt zudem - anders als die Pflegeklausel - auf die Änderung von (gesundheitlichen) Umständen in der Sphäre des Heimbewohners ab, die naturgemäß nicht im Einzelnen vorausgesehen werden können. Davon, dass § 27i Abs 1 Z 2 KSchG zu wenig determiniert sei, kann daher keine Rede sein.Der Verweis der Revision auf die Kündigungsmöglichkeit nach Paragraph 27 i, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG vermag an der fehlenden Transparenz der Pflegeklausel nichts zu ändern. Die zitierte Bestimmung stellt zudem - anders als die Pflegeklausel - auf die Änderung von (gesundheitlichen) Umständen in der Sphäre des Heimbewohners ab, die naturgemäß nicht im Einzelnen vorausgesehen werden können. Davon, dass Paragraph 27 i, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zu wenig determiniert sei, kann daher keine Rede sein.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.