Rechtssatz RS0124626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124626
Entscheidungsdatum
30.09.2009
Rechtssatz
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Heimvertrags verwendete Klausel „Die individuelle Hilfe und Betreuung umfasst alle Pflegemaßnahmen, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hiefür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können." verstößt gegen § 27d Abs 2, Abs 4 KSchG und ist daher unzulässig.Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Heimvertrags verwendete Klausel „Die individuelle Hilfe und Betreuung umfasst alle Pflegemaßnahmen, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hiefür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können." verstößt gegen Paragraph 27 d, Absatz 2,, Absatz 4, KSchG und ist daher unzulässig.
Schlagworte
Transparenzgebot, Heimvertragsklausel, Pflegeumfang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124626
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010
Dokumentnummer
JJR_20090402_OGH0002_0080OB00119_08W0000_001