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Rechtssatz RS0124347

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124347

Geschäftszahl

7Ob154/08k; 7Ob81/19s

Entscheidungsdatum

18.09.2019

Norm

AHVB 1999 Art4 Pkt2.2
EHVB 1993 Abschnitt A Z2 Pkt4.1.1

Rechtssatz

Einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer ist ein der sachenrechtlichen Terminologie entsprechendes Verständnis des Artikel 4 Punkt 2 Punkt 2, AHVB 1999 zuzubilligen: Dies zum einen, weil die Gleichstellung der Begriffe Verbindung, Vermischung und Verarbeitung die Vorstellung einer untrennbaren Verbindung nahe legt; zum anderen auch deshalb, weil nach einhelliger Meinung schon nach dem klaren Wortlaut der Klausel durch die Verbindung (oder Vermischung oder Verarbeitung) eine Sache erst neu entstanden sein muss („Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen"). Dies setzt in aller Regel auch nach dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers aber ein dauerhaftes Sachganzes voraus, das nur durch eine entsprechend dauerhafte Verbindung aller wesentlichen Teile überhaupt existieren und funktionieren kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 154/08k
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 154/08k
  • 7 Ob 81/19s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 81/19s
    Beisatz: Hier: Abschnitt A Z 2 Pkt 4.1.1 – 4.1.3 EHVB 1993 (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124347

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Dokumentnummer

JJR_20080924_OGH0002_0070OB00154_08K0000_001