Rechtssatz RS0124347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124347
Entscheidungsdatum
18.09.2019
Norm
AHVB 1999 Art4 Pkt2.2
EHVB 1993 Abschnitt A Z2 Pkt4.1.1
Rechtssatz
Einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer ist ein der sachenrechtlichen Terminologie entsprechendes Verständnis des Art 4.2.2 AHVB 1999 zuzubilligen: Dies zum einen, weil die Gleichstellung der Begriffe Verbindung, Vermischung und Verarbeitung die Vorstellung einer untrennbaren Verbindung nahe legt; zum anderen auch deshalb, weil nach einhelliger Meinung schon nach dem klaren Wortlaut der Klausel durch die Verbindung (oder Vermischung oder Verarbeitung) eine Sache erst neu entstanden sein muss („Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen"). Dies setzt in aller Regel auch nach dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers aber ein dauerhaftes Sachganzes voraus, das nur durch eine entsprechend dauerhafte Verbindung aller wesentlichen Teile überhaupt existieren und funktionieren kann.Einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer ist ein der sachenrechtlichen Terminologie entsprechendes Verständnis des Artikel 4 Punkt 2 Punkt 2, AHVB 1999 zuzubilligen: Dies zum einen, weil die Gleichstellung der Begriffe Verbindung, Vermischung und Verarbeitung die Vorstellung einer untrennbaren Verbindung nahe legt; zum anderen auch deshalb, weil nach einhelliger Meinung schon nach dem klaren Wortlaut der Klausel durch die Verbindung (oder Vermischung oder Verarbeitung) eine Sache erst neu entstanden sein muss („Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen"). Dies setzt in aller Regel auch nach dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers aber ein dauerhaftes Sachganzes voraus, das nur durch eine entsprechend dauerhafte Verbindung aller wesentlichen Teile überhaupt existieren und funktionieren kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 154/08k
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 154/08k
- 7 Ob 81/19s
Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 81/19s
Beisatz: Hier: Abschnitt A Z 2 Pkt 4.1.1 – 4.1.3 EHVB 1993 (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124347
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20080924_OGH0002_0070OB00154_08K0000_001