Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat bei der Beklagten eine „Euro-Top 2000 Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung" abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebs-Haftpflichtversicherung (AHVB 1999-Euro-Top 2000) zugrunde liegen. Diese enthalten (unter anderem) folgende Bestimmungen:
„Art 3
[...]
1. Leistungsversprechen
Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
1.1 Die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen, in der Folge kurz 'Schadenersatzverpflichtungen' genannt.
[...].
Art 4Artikel 4
[...]
2. Produkte-Haftpflichtrisiko
Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus dem Produkte-Haftpflichtrisiko wie folgt:
2.1 Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produkts nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden.
Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein. Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung.
[...]
2.2 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen ..."
Im Jänner 2006 lieferte die Klägerin an die slowenische Firma V***** vier Magnetkreispumpen als Einheit. An den Pumpen wurde nichts mehr verändert. Die Firma V***** baute für ihren Auftraggeber, ein chemisches Unternehmen, eine (Förderungs-)Anlage und installierte die Pumpen in dieser Anlage. Die Pumpen wurden mit der Rohrleitung der Anlage verbunden und mit einem O-Ring abgedichtet. Durch die Pumpen läuft das Medium.
Die Firma V***** erhob gegenüber der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit der Pumpen Schadenersatzforderungen von 10.987,30 EUR als Ersatz für unbrauchbar gewordene Rohstoffe und Aufwand für Reinigungs- und Reparaturarbeiten sowie von 115.234 EUR als Ersatz für einen Produktionsausfall.
Die Klägerin teilte der Beklagten mit Haftpflichtschadensmeldung vom 11. 8. 2006 mit, dass sie im Jänner 2006 vier Stück Magnetkreispumpen an die Firma V***** (Slowenien) geliefert habe. Aufgrund des Mediums und der Betriebstemperatur seien die O-Ringe aus Viton gewählt worden, ein Elastomer, das sehr gut gegen Chemikalien und hohe Temperaturen beständig sei. Ihr Kunde habe ihr aber am 13. 3. 2006 mitgeteilt, dass die Pumpen undicht geworden seien, sich die eingesetzten O-Ringe aus Viton verformt hätten, das Medium dadurch hinter dem Laufrad eingedrungen sei und das Gehäuse der Pumpen zerstört worden sei.
Die Beklagte qualifizierte die Schadenersatzforderung für unbrauchbar gewordene Rohstoffe sowie Aufwand für Reinigungs- und Reparaturarbeiten als versicherten Sachmangelfolgeschaden und anerkannte diese dem Grunde nach, während sie hinsichtlich des Produktionsausfallschadens die Eintrittspflicht ablehnte. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag für den Schadensfall vom 13. 3. 2006 (auch) soweit der Anspruchsteller einen Schaden aus Produktionsausfallgeld geltend mache, Deckungsschutz zu gewähren habe. Die Firma V***** habe ihr gegenüber eine Ersatzforderung für den Produktionsausfall in Höhe von 116.234 EUR erhoben und behauptet, dass ihre Produktion im Mai 2006 und eine Woche im Juni 2006 aufgrund der mangelhaften Pumpen stillgestanden sei. Die Beklagte habe ihre Eintrittspflicht mit der unrichtigen Begründung abgelehnt, es liege ein nicht versicherter reiner Vermögensschaden vor. Ein Schaden aufgrund eines Produktionsausfalls sei jedoch ein vom Versicherungsschutz erfasster Sachfolgeschaden. Art 4.2.2 AHVB sei nicht anzuwenden, da keine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Produkte mit anderen Produkten erfolgt sei.Die Beklagte qualifizierte die Schadenersatzforderung für unbrauchbar gewordene Rohstoffe sowie Aufwand für Reinigungs- und Reparaturarbeiten als versicherten Sachmangelfolgeschaden und anerkannte diese dem Grunde nach, während sie hinsichtlich des Produktionsausfallschadens die Eintrittspflicht ablehnte. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag für den Schadensfall vom 13. 3. 2006 (auch) soweit der Anspruchsteller einen Schaden aus Produktionsausfallgeld geltend mache, Deckungsschutz zu gewähren habe. Die Firma V***** habe ihr gegenüber eine Ersatzforderung für den Produktionsausfall in Höhe von 116.234 EUR erhoben und behauptet, dass ihre Produktion im Mai 2006 und eine Woche im Juni 2006 aufgrund der mangelhaften Pumpen stillgestanden sei. Die Beklagte habe ihre Eintrittspflicht mit der unrichtigen Begründung abgelehnt, es liege ein nicht versicherter reiner Vermögensschaden vor. Ein Schaden aufgrund eines Produktionsausfalls sei jedoch ein vom Versicherungsschutz erfasster Sachfolgeschaden. Artikel 4 Punkt 2 Punkt 2, AHVB sei nicht anzuwenden, da keine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Produkte mit anderen Produkten erfolgt sei.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Schaden sei dadurch verursacht worden, dass die von der Klägerin verkauften Pumpen mit Maschinen eines Dritten verbunden worden seien. Da keine besondere Vereinbarung im Sinn des Art 4.2.2 AHVB abgeschlossen worden sei, bestehe kein Versicherungsschutz. Es liege überdies ein auf grobe Fahrlässigkeit der Klägerin zurückzuführender, nicht versicherter Drittschaden vor. Die Klägerin habe gewusst, dass derartige Schäden eintreten könnten und dennoch nichts unternommen, um den Schaden abzuwenden.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Schaden sei dadurch verursacht worden, dass die von der Klägerin verkauften Pumpen mit Maschinen eines Dritten verbunden worden seien. Da keine besondere Vereinbarung im Sinn des Artikel 4 Punkt 2 Punkt 2, AHVB abgeschlossen worden sei, bestehe kein Versicherungsschutz. Es liege überdies ein auf grobe Fahrlässigkeit der Klägerin zurückzuführender, nicht versicherter Drittschaden vor. Die Klägerin habe gewusst, dass derartige Schäden eintreten könnten und dennoch nichts unternommen, um den Schaden abzuwenden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach den AHVB 1999 seien vom Leistungsversprechen des Versicherers Personen- und Sachschäden sowie solche Vermögensschäden gedeckt, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen seien. Dem gegenüber seien sogenannte „reine" Vermögensschäden nicht mitversichert. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei jedoch der Ersatz eines Produktionsausfalls als „unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt. Da die Pumpen als Einheit geliefert, nur in die Anlage eingebaut und mit Rohrleitungen verbunden worden seien, liege kein Fall einer Verbindung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten vor.
Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Gemäß Art 4.2.2 AHVB 1999 stünden aufgrund besonderer Vereinbarung jene Fälle unter Versicherungsschutz, bei welchen das vom Versicherungsnehmer gelieferte Produkt durch Dritte derart mit anderen Produkten verbunden (oder vermischt oder verarbeitet) werde, dass aus tatsächlichen oder aus wirtschaftlichen Gründen eine Trennung nicht möglich sei. Das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers müsse also im Bereich Dritter zur Herstellung mangelhafter Produkte führen, wobei diese ihrerseits erst durch Verbindung (oder Vermischung oder Verarbeitung) des vom Versicherungsnehmer gelieferten Produkts mit anderen Produkten entstehen müssten. Die von der Klägerin gelieferten Pumpen seien in der Anlage lediglich derart installiert worden, dass sie mit der Rohrleitung der Anlage verbunden worden seien. Diese Art der Verbindung des von der Klägerin gelieferten Produkts mit einem anderen Produkt lasse aber sowohl eine tatsächliche als auch eine aus wirtschaftlichen Gründen zu rechtfertigende Trennung zu, bedürfe es doch lediglich der Lösung des Anschlusses der Pumpen an die Rohrleitung der Anlage. Dass kein Fall einer von den Versicherungsbedingungen erfassten Verbindung vorliege, zeige auch die in Art 4.2.2 AHVB 1999 erfolgte Gleichstellung der Begriffe Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. Gerade aus den Begriffen Vermischung und Verarbeitung ergebe sich, dass die AHVB 1993 auf das Entstehen eines neuen Produkts abstellten.Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Gemäß Artikel 4 Punkt 2 Punkt 2, AHVB 1999 stünden aufgrund besonderer Vereinbarung jene Fälle unter Versicherungsschutz, bei welchen das vom Versicherungsnehmer gelieferte Produkt durch Dritte derart mit anderen Produkten verbunden (oder vermischt oder verarbeitet) werde, dass aus tatsächlichen oder aus wirtschaftlichen Gründen eine Trennung nicht möglich sei. Das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers müsse also im Bereich Dritter zur Herstellung mangelhafter Produkte führen, wobei diese ihrerseits erst durch Verbindung (oder Vermischung oder Verarbeitung) des vom Versicherungsnehmer gelieferten Produkts mit anderen Produkten entstehen müssten. Die von der Klägerin gelieferten Pumpen seien in der Anlage lediglich derart installiert worden, dass sie mit der Rohrleitung der Anlage verbunden worden seien. Diese Art der Verbindung des von der Klägerin gelieferten Produkts mit einem anderen Produkt lasse aber sowohl eine tatsächliche als auch eine aus wirtschaftlichen Gründen zu rechtfertigende Trennung zu, bedürfe es doch lediglich der Lösung des Anschlusses der Pumpen an die Rohrleitung der Anlage. Dass kein Fall einer von den Versicherungsbedingungen erfassten Verbindung vorliege, zeige auch die in Artikel 4 Punkt 2 Punkt 2, AHVB 1999 erfolgte Gleichstellung der Begriffe Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. Gerade aus den Begriffen Vermischung und Verarbeitung ergebe sich, dass die AHVB 1993 auf das Entstehen eines neuen Produkts abstellten.
Gemäß Art 8.2.1 AHVB 1999 erstrecke sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Gemäß Art 8.2.1.1 AHVB 1999 müsse der Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zugefügt werden, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen. Abgesehen davon, dass die Beklagte das Handeln der Klägerin selbst als grob fahrlässig bezeichnet habe, fehle zur inneren Einstellung der Klägerin ein Vorbringen, das eine Qualifizierung der Schuldform als zumindest bedingt vorsätzlich zuließe. Dafür, dass die Klägerin eine Handlung gesetzt habe, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet habe werden müssen, jedoch in Kauf genommen worden sei, wäre die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig gewesen. Das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestands könne daher schon mangels der Behandlung eines zumindest bedingt vorsätzlichen Verhaltens nicht angenommen werden. Selbst wenn nämlich die Klägerin im Sinn des Vorbringens der Beklagten gewusst hätte, dass ein Schaden, wie er sich verwirklichte, ohne Vornahme eines Probelaufs eintreten könne, bedeute dies noch nicht, dass sie den Schadenseintritt in Kauf genommen habe. Schon aus diesem Grund stelle das Absehen von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Pumpen und Förderanlagen - zum Beweis dafür, dass es unüblich sei, dass im geschäftlichen Verkehr Förderpumpen für Chemikalien verkauft würden, ohne dass sichergestellt werde, dass die verwendeten Dichtungsringe dem zu befördernden Medium standhalten - keinen Verfahrensmangel dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Ersatz des Produktionsausfalls als „unechter" Schaden (Sachfolgeschaden) regelmäßig gedeckt. Das Leistungsversprechen des Versicherers in Art 3 AHVB 1999 beziehe sich auf die Deckung von Personen- und Sachschäden sowie von solchen Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen seien. Dem gegenüber seien sogenannte „reine" Vermögensschäden - das seien Schäden, die weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden seien - nicht mitversichert. Es komme auf den Ursachenzusammenhang an: Sei der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem Personen- oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Lehre der Adäquanztheorie stehe, so sei ein solcher Vermögensschaden als „unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt. Die Einbeziehung „reiner" Vermögensschäden in den Versicherungsschutz erfordere dagegen grundsätzlich eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer. „Unechte" Vermögensschäden seien beim Sachschaden die sogenannten Sachfolgeschäden, sohin etwa der Ersatz des Produktionsausfalls. Der Kunde der Klägerin gründe seine Schadenersatzforderung darauf, dass sich an den gelieferten Pumpen die O-Ringe aus Viton verformt hätten, dadurch Chemikalien ausgetreten und hiedurch Rohstoffe unbrauchbar geworden seien und ein Aufwand für Reinigungs- und Reparaturarbeiten sowie ein Produktionsausfall entstanden sei. Da ein Produktionsausfall die adäquate Folge der Zerstörung von Rohstoffen und des Ausfalls einer technischen Einrichtung sei, liege ein „unechter" Vermögensschaden vor, für den Versicherungsschutz bestehe.Gemäß Artikel 8 Punkt 2 Punkt eins, AHVB 1999 erstrecke sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Gemäß Artikel 8 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins, AHVB 1999 müsse der Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zugefügt werden, um diesen Ausschlusstatbestand zu verwirklichen. Abgesehen davon, dass die Beklagte das Handeln der Klägerin selbst als grob fahrlässig bezeichnet habe, fehle zur inneren Einstellung der Klägerin ein Vorbringen, das eine Qualifizierung der Schuldform als zumindest bedingt vorsätzlich zuließe. Dafür, dass die Klägerin eine Handlung gesetzt habe, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet habe werden müssen, jedoch in Kauf genommen worden sei, wäre die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig gewesen. Das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestands könne daher schon mangels der Behandlung eines zumindest bedingt vorsätzlichen Verhaltens nicht angenommen werden. Selbst wenn nämlich die Klägerin im Sinn des Vorbringens der Beklagten gewusst hätte, dass ein Schaden, wie er sich verwirklichte, ohne Vornahme eines Probelaufs eintreten könne, bedeute dies noch nicht, dass sie den Schadenseintritt in Kauf genommen habe. Schon aus diesem Grund stelle das Absehen von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Pumpen und Förderanlagen - zum Beweis dafür, dass es unüblich sei, dass im geschäftlichen Verkehr Förderpumpen für Chemikalien verkauft würden, ohne dass sichergestellt werde, dass die verwendeten Dichtungsringe dem zu befördernden Medium standhalten - keinen Verfahrensmangel dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Ersatz des Produktionsausfalls als „unechter" Schaden (Sachfolgeschaden) regelmäßig gedeckt. Das Leistungsversprechen des Versicherers in Artikel 3, AHVB 1999 beziehe sich auf die Deckung von Personen- und Sachschäden sowie von solchen Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen seien. Dem gegenüber seien sogenannte „reine" Vermögensschäden - das seien Schäden, die weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden seien - nicht mitversichert. Es komme auf den Ursachenzusammenhang an: Sei der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem Personen- oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Lehre der Adäquanztheorie stehe, so sei ein solcher Vermögensschaden als „unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt. Die Einbeziehung „reiner" Vermögensschäden in den Versicherungsschutz erfordere dagegen grundsätzlich eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer. „Unechte" Vermögensschäden seien beim Sachschaden die sogenannten Sachfolgeschäden, sohin etwa der Ersatz des Produktionsausfalls. Der Kunde der Klägerin gründe seine Schadenersatzforderung darauf, dass sich an den gelieferten Pumpen die O-Ringe aus Viton verformt hätten, dadurch Chemikalien ausgetreten und hiedurch Rohstoffe unbrauchbar geworden seien und ein Aufwand für Reinigungs- und Reparaturarbeiten sowie ein Produktionsausfall entstanden sei. Da ein Produktionsausfall die adäquate Folge der Zerstörung von Rohstoffen und des Ausfalls einer technischen Einrichtung sei, liege ein „unechter" Vermögensschaden vor, für den Versicherungsschutz bestehe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, da sich das Berufungsgericht an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren habe können.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, da sich das Berufungsgericht an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren habe können.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat (schon vor Freistellung) eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie beantragt, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin mangels Zulässigkeit zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.