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Rechtssatz RS0124357×

Rechtssatz RS0124357

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124357

Geschäftszahl

8Ob98/08g

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Rechtssatz

Aus einem (generellen) Verzicht auf Gewährleistung kann nicht in jedem Fall auf den Verzicht auf die Irrtumsanfechtung geschlossen werden. Wurde aber die Haftung für einen bestimmten Umstand ausgeschlossen, so scheidet auch die Berufung auf Irrtum aus.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 98/08g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 98/08g
    Beisatz: Hier: Der zwischen Privatpersonen abgeschlossene Kaufvertrag über einen Gebraucht-PKW, dessen Mängel beiden Parteien trotz ÖAMTC-Ankaufsprüfung nicht bekannt waren, beinhaltete die Klauseln „Auto wurde so gekauft wie gesehen und Probe gefahren, mit Unfallschaden keine Garantie." und „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung". Der Oberste Gerichtshof erachtete diese Vereinbarung als wirksamen Ausschluss jeglicher Einwände gegen den Vertrag aus dem Zustand des Fahrzeugs - insbesondere aus einem vom Verkäufer ausdrücklich erwähnten (und erkennbaren) Unfallschaden. (T1); Veröff: SZ 2008/182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124357

Im RIS seit

15.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20081216_OGH0002_0080OB00098_08G0000_001