Rechtssatz RS0124366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124366
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, nach der ein Beschäftiger dem Überlasser eine Konventionalstrafe zu zahlen hat, wenn er innerhalb einer gewissen Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Dienstnehmers zum Überlasser vorher überlassene Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach § 8 Abs 2 AÜG verboten und damit wegen Gesetzwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB unwirksam.Eine Vereinbarung, nach der ein Beschäftiger dem Überlasser eine Konventionalstrafe zu zahlen hat, wenn er innerhalb einer gewissen Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Dienstnehmers zum Überlasser vorher überlassene Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach Paragraph 8, Absatz 2, AÜG verboten und damit wegen Gesetzwidrigkeit gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB unwirksam.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 225/08g
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 225/08g
- 9 Ob 19/12b
Entscheidungstext OGH 30.07.2012 9 Ob 19/12b
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für vergleichbare Vertragsbestimmungen. Auf die Bezeichnung der Zahlung (zB Konventionalstrafe, Reugeld, Ablöse, Provision, Entgelt für Weiterbeschäftigung), die der Überlasser vom Beschäftiger fordert kommt es nicht an. (T1)
- 8 Ob 41/20t
Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 Ob 41/20t
Ähnlich; Beisatz: Hier: „Rekrutierungsaufwand“ für die Beschäftigung eines ehemals überlassenen Arbeitnehmers über einen anderen Arbeitskräfteüberlasser bzw Personalbereitsteller innerhalb der Frist einer ursprünglichen Mindestüberlassungsdauer. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124366
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20081125_OGH0002_0010OB00225_08G0000_001