Rechtssatz RS0124368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124368
Entscheidungsdatum
21.10.2008
Rechtssatz
Zur Auslegung einer Klausel, nach der eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Forderung des Kunden im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, kann auf die Rechtsprechung zum „rechtlichen Zusammenhang" gemäß §391 Abs 3 ZPO zurückgegriffen werden.Zur Auslegung einer Klausel, nach der eine Aufrechnung nur zulässig ist, wenn die Forderung des Kunden im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, kann auf die Rechtsprechung zum „rechtlichen Zusammenhang" gemäß §391 Absatz 3, ZPO zurückgegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124368
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081021_OGH0002_0010OB00183_08F0000_001