Rechtssatz RS0124370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124370
Entscheidungsdatum
06.11.2008
Rechtssatz
Gemäß § 91 AußStrG richten sich Verfahren über die Aufhebung der Annahme an Kindes statt nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, welches im Hinblick auf § 199 AußStrG in seiner Fassung BGBl I Nr 111/2003 auch auf die Aufhebung von Adoptionsverträgen anzuwenden ist, die bereits vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossen wurden.Gemäß Paragraph 91, AußStrG richten sich Verfahren über die Aufhebung der Annahme an Kindes statt nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, welches im Hinblick auf Paragraph 199, AußStrG in seiner Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2003, auch auf die Aufhebung von Adoptionsverträgen anzuwenden ist, die bereits vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124370
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20081106_OGH0002_0060OB00244_08P0000_001