Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
1. Gemäß § 91 AußStrG richten sich Verfahren über die Aufhebung der Annahme an Kindes statt nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, welches im Hinblick auf § 199 AußStrG in seiner Fassung BGBl I Nr 111/2003 auch auf die Aufhebung von Adoptionsverträgen anzuwenden ist, die bereits vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossen wurden.1. Gemäß Paragraph 91, AußStrG richten sich Verfahren über die Aufhebung der Annahme an Kindes statt nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, welches im Hinblick auf Paragraph 199, AußStrG in seiner Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2003, auch auf die Aufhebung von Adoptionsverträgen anzuwenden ist, die bereits vor dem 1. 1. 2005 abgeschlossen wurden.
2. Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage; sie hätte daher im vorliegenden Verfahren am 12. 9. 2008 geendet. Der erst am 26. 9. 2008 übermittelte außerordentliche Revisionsrekurs ist somit verspätet.2. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage; sie hätte daher im vorliegenden Verfahren am 12. 9. 2008 geendet. Der erst am 26. 9. 2008 übermittelte außerordentliche Revisionsrekurs ist somit verspätet.
3. Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (§ 71 Abs 4 AußStrG; RIS-Justiz RS0007078), können Beschlüsse nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Andere Person ist dabei jeder vom Rechtsmittelwerber verschiedene, am Verfahren Beteiligte (6 Ob 199/06t), hier also insbesondere die Antragsgegnerin.3. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG; RIS-Justiz RS0007078), können Beschlüsse nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Andere Person ist dabei jeder vom Rechtsmittelwerber verschiedene, am Verfahren Beteiligte (6 Ob 199/06t), hier also insbesondere die Antragsgegnerin.
Voraussetzung für eine meritorische Behandlung des verspäteten Revisionsrekurses wäre das Fehlen eines Nachteils für die materiellrechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung der Antragsgegnerin (RIS-Justiz RS0007180, RS0007126). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, hat doch die Antragsgegnerin als Wahlkind aus der Abweisung des Aufhebungsantrags bereits Rechte dahin erworben, dass der Adoptionsvertrag aufrecht bleibt (vgl zum Adoptionsverfahren bereits 3 Ob 577/83 EFSlg 44.551).Voraussetzung für eine meritorische Behandlung des verspäteten Revisionsrekurses wäre das Fehlen eines Nachteils für die materiellrechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung der Antragsgegnerin (RIS-Justiz RS0007180, RS0007126). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, hat doch die Antragsgegnerin als Wahlkind aus der Abweisung des Aufhebungsantrags bereits Rechte dahin erworben, dass der Adoptionsvertrag aufrecht bleibt vergleiche zum Adoptionsverfahren bereits 3 Ob 577/83 EFSlg 44.551).
Im Übrigen käme eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses nur bei Beschlüssen in Betracht, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (RIS-Justiz RS0007084). Auch diese Voraussetzung trifft auf die Beschlüsse der Vorinstanzen jedoch nicht zu.