Rechtssatz RS0124377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124377
Entscheidungsdatum
15.12.2008
Norm
EG Amsterdam Art231 Abs1
Rechtssatz
Nationale Gerichte dürfen die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts beurteilen, sie sind jedoch nicht befugt, selbst die Ungültigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane festzustellen. Dafür ist (in letzter Instanz) allein der EuGH zuständig. Nach einem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts spricht aber zunächst eine Vermutung für die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte von Gemeinschaftsorganen. Solche Akte entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, infolge einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder nach einem Vorabentscheidungsersuchen oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden. Erklärt das Gemeinschaftsgericht die angefochtene Handlung für nichtig, so beseitigt das Nichtigkeitsurteil diese Handlung rückwirkend mit Wirkung für und gegen alle „Rechtsbürger".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 133/08z
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 133/08z
Beisatz: Unter Berufung auf die Judikatur des EuGH. (T1); Beisatz: Jede insofern rechtskräftige Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans ist für die nationalen Gerichte bindend. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124377
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081215_OGH0002_0040OB00133_08Z0000_003