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Rechtssatz RS0124377

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124377

Geschäftszahl

4Ob133/08z

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Norm

EG Amsterdam Art231 Abs1

Rechtssatz

Nationale Gerichte dürfen die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts beurteilen, sie sind jedoch nicht befugt, selbst die Ungültigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane festzustellen. Dafür ist (in letzter Instanz) allein der EuGH zuständig. Nach einem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts spricht aber zunächst eine Vermutung für die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte von Gemeinschaftsorganen. Solche Akte entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, infolge einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder nach einem Vorabentscheidungsersuchen oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit für ungültig erklärt wurden. Erklärt das Gemeinschaftsgericht die angefochtene Handlung für nichtig, so beseitigt das Nichtigkeitsurteil diese Handlung rückwirkend mit Wirkung für und gegen alle „Rechtsbürger".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 133/08z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 133/08z
    Beisatz: Unter Berufung auf die Judikatur des EuGH. (T1); Beisatz: Jede insofern rechtskräftige Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans ist für die nationalen Gerichte bindend. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124377

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJR_20081215_OGH0002_0040OB00133_08Z0000_003